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Verfafsungsprincip.
sich um die Feststellung der Grundformen des Staaslebens handelt, der Adel dazu einElement darzubieten gar nicht im Stande ist, und wir dürfen überzeugt sein, daßgerade die edler«, verständigem seiner Mitglieder darin vollständig mit uns überein-stimmen werden.
Sollte man nun darüber einverstanden sein, so wird der Streit über die ständischeEintheilung des Volkes viel einfacher werden und den größten Theil der Bitterkeit, mitwelcher er bisher auf beiden Seiten geführt worden ist, verlieren. — Die natürlichenGrundbestandtheile des Volkslebens liegen jetzt viel klarer vor dem Blicke, und die Fragenach dem eigentlichen Wesen und den Grundlagen der jetzigen ständischen Gliederung istleicht.r zu beantworten. Diese kann, den herkömmlichen Ansichten gemäß, allerdings nurauf eine Unterscheidung der Staatsangehörigen nach ihrer Beschäftigungsart und Lebens-weise zurückgeführt werden, und hier ist, wie oben schon angedeutet wurde, die Einthei-lung in Stadt und Land, in bürgerliche und bäuerliche oder landwirthschaftliche Nahrungdie allein durchgreifende, wenngleich auch sie nur das Vorherrschende berücksichtigenkann. Nach dieser Grundeintheilung würde sich die weitere Absonderung des größernGrundbesitzes von dem kleinern aus inneren.Gründen schwerlich rechtfertigen lassen,nachdem durch die in den meisten deutschen Staaten erfolgte Abstellung oder Ablösungder auf den Bauergütern ruhenden gutsherrlichen Lasten der früher allerdings vorhandengewesene Rechtsunterschied und die vor allen Dingen entscheidende Abhängigkeit derkleineren Güter von den größeren aufgehoben ist.
Vor allen Dingen haben wir uns dabei die Frage zu beantworten: ob überhaupt stän-dische Unterschiede in der Monarchie, wie man gewöhnlich behauptet, in der That noth-wendig sind, oder nicht? Bestimmt man diese Frage näher dahin: ob die Monarchie solchegeschlossene Abtheilungen der Gesellschaft fordert, deren staatsrechtliche Stellung gegen ein-ander eine verschiedeneist und deren politische Rechte und Vorrechte durch Geburt voneiner Generation auf die andere vererbt werden, so nehmen wir keinen Anstand, solcheStande nicht nur für geradehin entbehrlich, sondern sogar für schädlich und unmöglich zuerklären. Das alte Aegypten und Indien zeigen uns das Bild einer solchen Staatsver-fassung, und wir haben gesehen, daß sie in Deutschland niemals einheimisch gewesen ist.In der That wäre es aber auch nur etwa der Adel, dem aüf solche Weise eine dauerndeExistenz gesichert werden könnte, und er allein ist es auch, bei Licht besehen, dessen Re-stauration und Erhaltung man dabei vor Augen hat. Wollen und müssen wir Ständehaben, so leuchtet es ein, daß vor allen Dingen das Eintheilungsprincip ein wirklich eini-ges, und daß also die Grundeigenschaften aller Stände nothwendig auch die nehmlichensein müssen. Ist dieBeschästigungsweise der Theilungsgrund, so kann die Erb-lichkeit der Standesrechte nicht daneben ein charakteristisches Merkmal noch dazu einer ein-zelnen Classe sein. Was die behauptete Nothwendigkeit ständischer Unterschiede Wahresund Richtiges enthält, ist Folgendes. Allerdings erzeugt die Verschiedenheit der Beschäf-tigungsweise, dann auch des Besitzthums, der Gewohnheit, der Bildung abgesonderteInteressen in der bürgerlichen Gesellschaft, welche naturgemäß in den nehmlichen Richtun-gen zusammentreffen und in ihrer Gemeinschaftlichkeit als ein Ganzes erscheinen. Damitwerden von selbst Abtheilungen gebildet, welche unmittelbar aus dem Leben des socialenVerkehrs, aus dem Einverständnisse des allseitigen und gleichen Bedürfnisses hervorgehen.Aber eben weil sie ein Product der lebenskräftigen, nie rastenden Volksthätigkeit sind,würde es ein rein vergebliches Bemühen sein, ihre Gränzen unabänderlich feststellen unddarauf den Staatsorganismus bauen zu wollen. Die Mannigfaltigkeit der nach allenRichtungen sich durchkreuzenden Beziehungen wechselt und steigert sich mit jeder neuenEntwickelungsstufe der allgemeinen Bildung, und fortwährend werden im Weiterschreitendes Völkerlebens die Mittelpunkte, in denen die Interessen sich vereinigen, bald hier-,bald dorthin geschoben werden. Insofern nun die in den untern Kreisen abgesondertenInteressen unter höheren Gesichtspunkten wieder in größeren, auch äußerlich erkennbarenMassen zusammenfallen, mag man in der bürgerlichen Gesellschaft von Ständen reden,welche immer gewesen seien und immer sein werden, nur denke man nicht an gesetzlichegegenseitige Abschließung solcher Stände in einer Zeit, welche die Gleichheit vor dem Ge-
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