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beruhete, zum Theile im Strome der Zeit ganz und gar untergegangen ist- Dergeistliche Stand oder der Stand der Prälaten, früher durch einen großen, vonder weltlichen Gewalt unabhängigen Grundbesitz zum Genüsse der vollen politischen Rechteberufen und durch gelehrte Bildung als Stand abgeschieden, hat jetzt seinen Grundbesitzzum großen Theile verloren, mindestens denselben nicht mehr unabhängig zu vertreten undrheilt die gelehrte Bildung mit vielen anderen Classen der Staatsangehörigen, welche ihmdarin sehr häufig sogar überlegen sind. Der Adel in seiner heutigen Bedeutung, d. h. alseine Abteilung von Staatsqenossen, deren Rechte und Vorrechte lediglich von der Geburtabhängen und damit von Generation zu Generation übergehen sollen, ist niemals einpolitischer Stand gewesen, wenn er auch einzelne persönliche und sociale Vorrechte gehabthat und zum Theil noch hat. Die politischen Vorrechte des sogenannten zweiten Standes,den man nur höchst uneigentlich wohl den Stand des Adels genannt hat, waren, wie wiroben gesehen haben, von jeher ein Zubehör bestimmter größerer Güter, deren Besitzerfreilich auch noch jetzt meist dem Adel angehören und dadurch auch diesem fortwährendeinen Hauptstützpunkt geben, aber keineswegs mit dem jetzigen Adel jemals identischgewesen sind. Besonders die heutige Erscheinung bietet zwei charakteristische Abweichun-gen dar, die eine in so fern, als allmälig viele mit politischen Vorrechten versehene soge-nannte Rittergüter in die Hände bürgerlicher Besitzer übergegangen sind, und die andereinsofern, als durch Bciefadel, Verarmung, Abfindung jüngerer Söhne, selbst durchAnmaßung die Zahl der grundbesitzlosen Adeligen ungleich größer geworden ist als Derjeni-gen, welche noch zu der bevorrechteten Classe der Rittergutsbesitzer gehören. Wenn alsoauch wirklich sich erweisen ließe — was jedoch unerweislich ist — daß unser heutiger Adelals solcher jemals eine bestimmte, durch das positive Recht (von der Abnormität einerbloßen auf Sympathie beruhenden Begünstigung des Adels ist natürlich hier nichtdie Rede) unterstützte politische Bedeutung gehabt hätte, so würde doch auf jeden Fall dieGegenwart zwei wesentlich damit contrastirende Gestaltungen zeigen: auf der einenSeite eine Anzahl größerer bürgerlicher Grundbesitz-r, welche mit dem begüterten Adel diegleichen politischen Rechte ausüben; und auf der andern einen Adel, der nur zum gering-sten Theile der politisch bevorrechteten Classe angehört und nur noch eine traditionelle Be-deutung so wie daneben nicht selten die grundlosesten Anmaßungen (wohin auch die ha-bituelle Scheu vor bürgerlicher Beschäftigung gehört) für sich hat. — Der Bürger-st a n d endlich, obgleich bei ihm eine Grundverschiedenheit in der Beschäftigung wenigstensnoch vorherrschend ist, hat sich doch den übrigen Ständen wesentlich genähert und istzum Theil in dieselben übergegangen. Viele Bürgerliche haben Landgüter erworben, treibenauch wohl Landwirthschast oder ländliche Gewerbe in den Städten, und besonders in reg-samen Fabrikgegenden ist der Unterschied zwischen Stadt und Land fast gänzlich ver-schwunden- — So sind schon die alten politisch-socialen Unterscheidungen an sich denjetzigen Verhältnissen nicht mehr entsprechend; noch verworrener wird aber dasjenige stän-dische System, welches man das historisch begründete nennt, wenn man erwägt, daß durchdie ganze Richtung der Zeit auf die Entwickelung eines allgemeinen Staatsbürgerthumesnoch ein ganz neuer Stand, der Stand der Landleute oder Bauern, in den Vorder-grund getreten ist, welchem mit dem Aufhören seiner frühern Abhängigkeit und Hinter-sässigkeit ein« Theilnahme an den allgemeinen politischen Rechten nicht verweigert werdenkonnte; ein Stand, der mit dem grundbesitzenden Adel die Beschäftigung, mit demBürgerstande aber die Abneigung gegen die exceptionellen Bestrebungen des Adelsgemein hat.
Wohin wir daher blicken, überall finden wir in dem Systeme der ständischen Glie-derung nur Annahme von Fundaxient, Berufung auf geschichtliches Herkommen ohneklaren Blick in die einfachsten Gestaltungen der Geschichte, traditionelle Ansichten ohneWahrheit, Eintheilungen ohne allen Theilungsgrund, ja selbst ein System, nicht erbauetaus Grundsätzen, sondern aus verworrenen Neigungen und Abneigungen. Selbst derleidenschaftlichste Hochtory unter unseren Eoelleuten würde den Vorschlag nicht wagen,daß der Gesammtmasse des Adels in einem Lande ein besonderer ausschließlicher Antheilan den politischen Volksrechten übertragen werden dürfe. Hieraus folgt, daß, wenn es