Verfaffungsprincip. 769
! Wehrstand, eine Eintheilung, welche jedoch eine staatsrechtliche Bedeutung schon um! deswillen nicht erlangen konnte, weil sie ebenfalls nicht erschöpfend ist- Ferner pflegt man, aus einem andern Gesichtspunkte die Gesellschaft wohl in Adel, Bürger und Bauerni einzuthcilen, wobei es jedoch an allem Eintheilungsgrunde fehlt, weshalb auch der Adel
1 selbst für sich viel consequenter allein nach den Begriffen von Adel und Nichtadel classisicirt.
Endlich aber in noch ungezwungenerm Wortgebrauche spricht man vom Militärstande,vom Stande der Handwerker, der Geistlichen, der Advokaten, der Aerzte, der Künstler,Kaufleute, ja man spricht von hohem und niedern, von gebildeten und ungebildetenStänden u. s. w.
Inwiefern nun der politisch-ständische Begriff bei uns in Deutschland den hier ange-deuteten Grundzügen gemäß sich ausgebildet hat, ist schon früher in anderen Artikeln(„Adel", „Deutsche Staatsgeschichte", „Deutsches Landes-Staats-recht") gezeigt worden, und wir beschränken uns hier auf eine kurze Zusammenstellung! der Hauptpunkte. Nachdem die auf dem Grundbesitze und der Wehrhaftigkeit beruhende
j gemeine Freiheit, das wahrhaftige deutsche Stgatsdürgerrecht, in den Stürmen des
Mittelalters zum Vorrechte einzelner in Genossenschaften zusammengetretener Volks-abtheilungen geworden war, welche sich allerdings durch Beschäftigungsweise von einanderunterschieden, gelang es diesen, ihrer Gemeinschaftlichkeit eine Organisation zu geben,in welcher sie mit ihrer verschiedenen Eigenthümlichkeit als die Grundelemente des Staateserschienen und als solche die alleinigen Inhaber staatsbürgerlicher Rechte so wie zumSchutze hintersässiger Personen berechtigt waren. So hatten sich allerdings wirklichepolitisch-ständische Abheilungen gebildet, allein nur mit der Erblichkeit der Lehen
> und dem eigenthümlichen Bildungsprocesse, welchen das Staatsleben durch die Ent-wickelung des auf das Privatrecht gebaueten Feudalsystems erhielt, war es möglich, daß
! der Begriff der Standschast zugleich identisch mit dem Begriff der staatsbürgerlichen' Baufreiheit so wie mit dem ausschließlichen Rechte auf Vertretung wurde, und daß man
unter jener Freiheit allmälig nur die Exemtion von Pflichten verstand, welche nachrichtigen Grundsätzen allen Staatsgenvssen ohliegen mußten. — In dieser Weise bildetensich zuerst die Reichsstände aus, indem die höchsten kirchlichen Würdenträger, dieInhaber der erblich gewordenen Reichsämtec und der damit verbundenen Benesicien,
! und endlich die freigebliebenen (d. h. keiner Territorialgewalt unterworfenen) Städte demKaiser gegenüber als die alleinigen Träger der Volksrechte, als das eigentliche Reich(daher der Ausdruck: Kaiser und Reich) erschienen. Mit der Entstehung der Ter-ritorien, welche ihr Bildungsprincip bekanntlich aus dem Makrokosmus des Reichs ent-lehnten, traten hier analoge Formen hervor, welche sofort eine bestimmte politischeBedeutung dadurch erhielten, daß während der unruhigen Zeiten des Faustrechts schon: freie Vereinigungen verschiedener Stände zu eigenem Schutze durch ganz Deutschland
! sich gebildet hatten, durch deren den Fürsten gewährte Unterstützung allein es möglich
^ wurde, eine territoriale und mittelbare Staatsgewalt in den Fürstemhümern zu bilden.
Auch hier finden wir daher häufig drei Stände, Prälaten, größere Grundbesitzer (Ritter-' schaft) und Städte, öfter jedoch auch Landgemeinden. Jene größeren Grundbesitzerbestanden theils aus Resten der frühem gemeinsreien Landeigenthümer, welche, oft frei-willig oder auch durch den Drang der Zeiten gezwungen, in ein schutzherrliches Verhältniß
> zu dem Territorialfürsten getreten waren, jedoch dabei ihre politischen Freiheiten aufrecht
! erhielten, theils auch aus Vasallen und Ministerialen des Fürsten, welche, oft aus dem
Stande der Unfreiheit stammend, das Recht der Standschast zu erlangen gewußt hatten.Hieraus ging der Territorialadel hervor, welcher späterhin, nachdem Hofpublicisten dieSache mehr in ein System gebracht halten, als niederer Adel dem hohen, nehmlichden zur Reichsstandschaft berechtigten Fürsten entgegengesetzt wurde.
Um nun die heutige Bedeutung des Begriffes von Ständen und Standes-! unterschieden richtig aufzufassen, ist es vor allen Dingen erforderlich, sich der Ab-
! änderungen zu erinnern, welche die Geschichte in der socialen wie politischen Stel-
lung jener Abtheilungen unter einander so wie auch in ihren eigenen Grundelemen-ten hervorgebracht hat. Hier zeigt sich nun, daß ihr Wesen, auf dem ihre BedeutungStaats-Lerikon. Xll. 49