?66 Bereinigte Niederlande.
inneren Verwaltung und der öffentlichen Polizei beziehen. Die Aufhebung eines solchenBeschlusses von Seiten der Krone muß innerhalb 40 Tagen, nachdem er gefaßt ist, ge-schehen. Der Provinzialrath kann unter keinerlei Vorwände sich der Aufhebung oderSuspension dieser Beschlüsse widersehen; die Provinzialräthe werden auf 4 Jahre er-nannt und von zwei zu zwei Jahren zur Hälfte erneuert. Jeder Provinzialrath ernennt inseiner Mitte einen beständigen Ausschuß von 6 Mitgliedern. Die Diener der Religion,die richterlichen und Administrativbeamten so wie die des Baufaches, die Mitglieder derGemeindeverwaltung, die Advocaten, Anwälte und Notare so wie die Lehrer, die vomStaate, der Provinz oder einer Gemeinde besoldet sind, können nicht in den beständigenAusschuß gewählt werden. Der Ausschuß ist auf vier Jahre ernannt, erneuert sich allezwei Jahre zur Hälfte und wird vom Gouverneur der Provinz präsidirt; die Mitgliederdesselben genießen einen jährlichen Gehalt von 3000 Franken. Der beständige Ausschußgiebt sein Gutachten in allen Sachen, die ihm durch das Gesetz oder die Regierung vorge-legt werden; er berathschlagt sowohl während als außer den Sitzungen deS Provinzialralhsüber Alles, was die tägliche laufende Verwaltung der Provinzialinteressen und die Vollzie-hung der Gesetze betrifft, für die seine Mitwirkung nökhig ist; er führt alle Rechtssachen derProvinz und verfügt während der Zeit, wo der Provinzialrath nicht versammelt ist, überalle von demselben ressortirenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub leiden. Ausge-schlossen davon sind nur die Budgets und Rechnungssachen und di« dem Rache zustehendePräsentation der Candidaten zu den Rathsstellen am Appellhofe und den Präsidenten- undVicepräsidentenstellen an den Gerichten erster Instanz. Ueber die Provinzialsonds kannnur in Folge eines vom Ausschüsse erlassenen Mandats verfügt werden. Bei Eröffnungder ordentlichen Jahressitzung des Provinzialraths legt er demselben «inen Bericht überdie allgemeine Lage der Provinz vor so wie die Rechnungen über Ausgabe und Ein-nahme und alle sonstige Vorschläge, die er für angemessen hält. Der Gouverneur wachtüber die Instruction aller dem Rath« oder dem Ausschuss« zu unterwerfenden Angelegen-heiten, er wohnt den Verhandlungen des Provinzialraches bei, wird angehört, wenn er esverlangt, und richtet an denselben die Requisitorien, die er für gut findet. Er allein istmit der Ausführung der vom Rathe oder vom Ausschuss« genommenen Beschlüsse beauf-tragt, er muß, im Falle eines Beschlusses, der die Befugnisse überschreitet oder das allge-meine Interesse verletzt, innerhalb 10 Tagen der Regierung davon Kenntnis geben; seinRecurs an dieselbe suspendirt die Vollziehung desselben während 25 Tagen. Hat die Re-gierung innerhalb dieser Frist nicht entschieden, so bleibt der Beschluß gültig. Er wachtüber die Aufrechthaltung der Ruhe und öffentlichen Ordnung in der Provinz, über dieSicherheit der Personen und des Eigenthums; er verfügt zu diesem Zwecke über die Bür-gergarde und die Gensd'armeüe und kann die bewaffnete Macht requiriren. Er unter-sucht wenigstens einmal jährlich die Provinzialcasse und andere öffentliche Lassen, so ofter es für nöthig hält. An der Spitze eines jeden Verwaltungsdistricts der Provinz befindetsich ein königlicher Commissär (cvmwi^uire rl'srrouilissement), der unter der Oberauf-sicht des Gouverneurs und des beständigen Ausschusses die Verwaltung in den Gemeinden,deren Einwohner nicht 5000 Seelen übersteigt, beaufsichtigt und über die Vollziehung derGesetze u. s. w. wacht.
Diese Gemeinde- und Provinzialverfassung stellt Gemeinde und Provinz als selbst-ständige, für alle sie ausschließlich betreffende Interessen und Geschäfte autonome Aucto-ritäten hin, die nur in so fern einer Einwirkung der Centralgewalt unterliegen, als ihreBeschlüsse Veranlassung zu Conflicten mit den allgemeinen Interessen des Landes gebenkönnen. Nur in diesem Falle hat die königliche Auctorität das Recht eines unbedingtenEinschreitens und die nöthige Macht, solche Beschlüsse zu annulliren. Auf die innere Ver-waltung der Provinz sowohl wie der Gemeinde übt sie durchaus keinen directen Emflußaus, da ihr das Recht der Initiative für solche Gegenstände von der Verfassung versagtist und sie außerdem des wichtigsten und wirksamsten Correctivs, einer Action auf diePersonen durch das Recht der Auflösung der Gemeinde- und Provinzialbehörden, entbehrt.Die Constitution hat hier eine große und offenbare Inkonsequenz begangen; sie «rthsilt derKrone die Befugnis, die Kammern aufzulösen oder neue Wahlen zu veranlassen, und