Vereinigte Niederlande« 76)
in den Attributionen derselben liegen, die den Gesetzen entgegen sind oder die das allge-meine Interesse vernichten, aufheben und annulliren. Das Collegium der Bürgermeisterund Schöffen ist mit Allem beauftragt, was die Vollziehung der Gesetze, Ordonnanzen,Beschlüsse der Centralregierung, der Provinzial- und Gemeindebehörden angeht, es ver-waltet die Gemeindeeinkünste und Gemeindeanstalten, es leitet die öffentlichen Arbeiten derCommune und die Rechtssachen derselben, ist überhaupt zur Ausführung alles Dessen be-fugt, wofür der Gemeinderath berathendr Behörde ist. Das Collegium hält die Registerdes Civilstandes. Bei Unordnung und Aufruhr kann das Collegium ohne Zuziehung desRaths Ordonnanzen erlassen; doch müssen der Rath und der Gouverneur der Provinzsogleich davon in Kenntniß gesetzt werden. Die Auftechthaltung der öffentlichen Ruheist ihm anvertraut, und der Bürgermeister ist befugt, die bewaffnete Macht zu diesemZwecke zu requiriren. Bürgermeister und Schöffen sind besoldet. Alle Jahre muß einBericht über die materielle Lage der Gemeinde, den Zustand ihrer Finanzen, Anstaltenu. s. w. öffentlich in einer Sitzung des Gemeinderathes vorgelegt und in der Gemeindepublicirt werden. Die Budgets und Rechnungen der Gemeinde werden im Gemeinde-haus« niedergelegt und können dort von den Steuerpflichtigen der Gemeinde zu jeder Zeiteingesehen werden.
Die Grundzüge der Provinzialverfassung bestehen in folgenden Bestimmungen.In jeder Provinz besteht ein Provinzialrath und ein Commissar der Regierung. DieMitglieder des Provinzialraths werden direct von den Provinzialcollegien, in denen sichdieselben Wähler, welche die Mitglieder des Senats und der Kammer ernennen, befinden,gewählt. Der Provinzialrath wählt in seiner Mitte einen beständigen Ausschuß (cie'pu-tstion permanente). Der Commissär bei dem Provinzialrathe führt den Titel „Gouver-neur", er wird vom Könige ernannt und abgesetzt. Um in dem Rathe wählbar zu sein,muß man Belgier, wenigstens 25 Jahre alt, im Genüsse der bürgerlichen und politischenRechte und in der Provinz ansässig sein. Die Mitglieder der Kammer und des Senats,der Gouverneur der Provinz, so wie ihr Grefsier, die Rechnungsbeamten des Staats oderder Provinz können nicht in den Prvvinzialrakh gewählt werden. Verwandtschaft bis zumzweiten Grade unter zwei Gliedern des Pcovinzialraths schließt den Jüngeren derselbenvom Rathe aus. Der Provinzialrath versammelt sich von Rechtswegen jährlich in demHauptorte der Provinz am ersten Dienstag des Monats Juli zu ordentlicher Session; derKönig kann ihn außerordentlicher Weise zusammenberufen. Die Dauer der ordentlichenSitzung ist 15 Tage, sie kann mit Bewilligung des Gouverneurs um 8 Tage verlängert,aus keinen Fall aber über 4 Wochen hin ausgedehnt werden. Jedes Mitglied leistet beimBeginne der Sitzung einen Eid, die Verfassung und das Provinzialgesetz zu beobachten.Der Rath untersucht die Vollmachten seiner Mitglieder, ernennt den Präsidenten undVicepräsidenten sowie die übrigen Glieder des Bureaus; seine Sitzungen sind öffentlich,das Votum wird in derselben Weise wie in den Kammern abgegeben. Die Mitgliederdes Provinzialrathes erhalten eine Entschädigung von 5 Franken für jeden Tag ihresAufenthalts und 1 ^ Franken Reisekosten pro Wegstunde. Der Provinzialrath entschei-det alle Angelegenheiten, welche die Interessen der Provinz betreffen, er ernennt die Pro-vinzialbeamten, regulirt die Rechnungen der Provinz, votirt ihr Budget und veröffent-licht dasselbe; er ist gehalten, alle Ausgaben, welche daS Gesetz der Provinz zur Last legt,darin zu begreifen. Er entscheidet über die Errichtung und Verbesserung der öffentlichenAnstalten der Provinz, alle auf das Prvvinzialeigenthum bezügliche Fragen, so wie überdie Wege- und Canalbauten und alle auf Kosten der Provinz auszufühcende öffentliche Ar-beiten. Er vertheilt das Contingent der directen Steuern unter die Gemeinden und erläßtdie Reglements für die innere Verwaltung und die öffentliche Polizei in der Provinz, erdarf eine Strafsanction hinzufügen, die nicht 8 Tage Gefängniß- und 200Franken Geld-strafe übersteigen kann. Seine Beschlüsse sind der königlichen Bestätigung unterworfen,wenn sie sich auf das Provinzialbudget, auf die Errichtung von Anstalten öffentlichenNutzens, auf Transactionen, die den Werth von 10,000 Fr. übersteigen, auf Wege-,Canal- und andere öffentliche Bauten zu einem Belaufe von mehr als 50,000 Fr., aufdie Errichtung oder Unterdrückung von Märkten und Messen so wie auf Reglements der