764 Bereinigte Niederlande.
Mai 1833 sicherte ihm den statu» guo und machte der Ungewißheit und Besorgniß, welchedie äußeren Verhältnisse immer noch eingeflößt, wenigstens provisorisch ein Ende. DieAngelegenheiten nahmen einen geordneteren Gang, und die öffentliche Thätigkeit begannsich der Pflege und Ausbildung der inneren Interessen zuzuwenden. Die Sessionen derKammern, anstatt mit sterilen und oft störenden Diskussionen über die äußere Politik sichzu beschäftigen, wie es bisher meistens der Fall gewesen war, werden mit der Berathungorganischer, den inneren Ausbau der gesetzlichen Ordnung und den Wohlstand des Landesbezweckender Gesetze erfüllt. Au den erster«» gehören hesonders die Gesetze, welche dieOrganisation des Gemeindewesens und die der Provinzialbehörden so wie die des höherenUnterrichts zum Gegenstände haben, und die ihrer Eigenthümlichkeit wegen besondereBerücksichtigung verdienen. Bei der Diskussion dieser Gesetze trat der Gegensatz derMeinungen, von dem die Rede gewesen, besonders hervor. Die extreme Ansicht wolltedie Gemeinde und die Provinz so unabhängig als nur immer möglich von der Central-^ewalt organisiren; die gemäßigtere drang auf die Unterordnung jener unter diese, wenig-stens in den Bezügen, die von allgemein staatlichem Interesse sind. Der Kampf warheftig und verzögerte mehrere Sessionen hindurch die Vollendung der betreffenden Gesetze,die erst im Jahre 1835 zu Stande kamen.
Die Grundzüge der darin aufgestellten Gemeindevecfassung sind kurz folgende. Di«Gemeindeobrigkcit besteht in jeder Commune aus dem Gemeinderathe, dem Bürgermeisterund den Schöffen. Bei einer Bevölkerung bis 20,000 Seelen hat die Gemeinde 2 Schöf-fen, darüber 4. Der Gemeindecath mit Bürgermeister und Schöffen hat wenigstens 7,höchstens 31 Mitglieder nach der Einwohnerzahl. Alle Belgier, die mündig, im Besitzeder bürgerlichen Rechte, in der Gemeinde wohnhaft sind und «inen nach der Bewohnerzahlwechselnden Steuerbetrag von 15—100 Franken entrichten, sind Gemeindewähler, siewählen den Rath, aus dessen Mitte der König Bürgermeister und Schöffen ernennt. DieWähler sind zugleich und mit Ausschluss« aller Anderen wählbar. Das Collegium derBürgermeister und Schöffen beruft den Gemeindecath. Diese Berufung ist nothwendigaußer den gewöhnlichen Fällen, sobald sie von einem Drittel der Mitglieder des Raths ver-langt wird. Alle Vota mit Ausnahme der über persönlich« Angelegenheiten werden lautabgegeben, die Tagesordnung wird von der Versammlung selbst festgesetzt. Die Oeffent-lichkeit der Sitzungen des Raths ist erforderlich, so oft Angelegenheiten, die sich auf dieFinanzen und die materielle Lage der Gemeinde beziehen, verhandelt werden. Der Ge-meinderath regulirt Alles, was die Interessen der Commune betrifft, er berathschlagt überdie Gegenstände, die ihm von der oberen Behörde vorgelegt werden, seine Beschlüsse be-dürfen des Gutachtens der Provinzialbehörden und der Bestätigung des Königs, wenn siedas Communalvermögen, seine Vermehrung und Verminderung betreffen. Handelt essich um Gegenstände, deren Werth nicht 1000 Franken oder den zehnten Theil des ge-wöhnlichen Budgets der Mittel und Wege der Gemeinde betrifft, so ist die Bestätigungder Provinzialbehörde hinreichend. Die Letztere ist für alle das Weg - und Straßenwesen,die Communalsteuer und das Gemeindebudget betreffenden Beschlüsse des Raths erforder-lich. Der Gemeinderath erläßt alle Reglements und Verordnungen der innern Admini-stration und der städtischen Polizei, die jedoch in keinem Falle den Landesgesetzen so wieden allgemeinen und provinziellen Verwaltungsbestimmungen zuwider sein dürfen. Erhat der Provinzialbehörde von allen Beschlüssen dieser Art innerhalb 48 Stunden Kennt-niß zu geben. Er kann seinen Verordnungen eine Strafsanction geben, die jedoch in kei»nem Falle andere als einfache Polizeistrafen enthalten kann. Die Budgets und Rech-nungen aller in der Gemeinde befindlichen öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten bedürfenseiner Bestätigung, er läßt durch eine von ihm ernannte Commission das auf die Ge-meinde fallende Contingent direkter Steuern vertheilen. Die Gemeindegüter werden vonihm verwaltet, er ernennt zu allen von der Commune bezahlten Aemtern und Stellen.Faßt derselbe «inen Beschluß, der seine Befugniß überschreitet, so kann dieser Beschlußvom Gouverneur der Provinz suspendirt werden; der Conflict wird in erster Instanz vombeständigen Ausschüsse der Provinz entschieden, zweite und letzte Instanz ist der König-Per König kann durch eine motivirte Verfügung alle Acte der Gemeindebehörden, die nicht