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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
763
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Vereinigte Niederlande. 766

unter der Herrschaft so ausgedehnter Freiheiten erreicht werden kann. Allerdings kannnicht geleugnet werden, daß die tüchtige, auf Ordnung und Gesetzlichkeit gerichtete Ge-sinnung, welche sich fast allgemein bei den Bevölkerungen findet, viel zu diesem Restiltatebeigetcagen hat. Außerdem machte sich seit den ersten Zeiten der Constituirung des Staatsauf politischem Gebiete neben der exallirten, die an sich schon so großen Freiheiten nochübertreibenden, in jeder Weise extremen Meinung eine gemäßigtere, nach Sicherung desGewonnenen, Befestigung des neu Erstandenen strebende geltend, die an dem Königeeinen eben so erleuchteten Leiter wie sichern und festen Haltpunkt fand, und der es, aufeine immer zunehmende Majorität in den Kammern sich stützend, gelang, das Land vorExcessen zu bewahren, die nur zu seinem Verderben dienen konnten, und den Angelegenheiteneine Richtung zu geben, die dessen wahren und wesentlichsten Interessen fördernd entspricht.

Anders verhält es sich mit der Bedeutung der Constitution für die Entwickelung undAusbildung der politischen Nationalität des Landes. Der belgische Staat besteht auSmehreren unter sich durch Ursprung und Charakter verschiedenen Elementen, die, äußerelich durch dasselbe Grundgesetz, durch dieselben Institutionen zusammengehalten, in ihreninneren Bezügen doch noch viel Getrenntes, ja Gegensätzliches aufweisen. Diese germa-nischen und romanischen Bestandtheile zu einem einigen und nationalen Typus zu verar-beiten ist eine Aufgabe, von deren Lösung die Zukunft des Landes mehrfach abhängt.Man sieht leicht ein, wie wichtig, wie entscheidend dafür die Verfassung, unter derenEinwirkung diese Verschmelzung vor sich gehen soll, wird. Und hier kann nicht verkanntwerden, daß die Tendenzen und Grundsätze derselben dieser Einigung hindernd in denWeg treten durch die große Summe von Freiheiten, die sie den einzelnen Elementen der öf-fentlichen Ordnung gewähren. Mehr als wo anders zeigen sich auf diesem Gebietedie Nachtheile, welche die zu schwache Constituirung der Centralgewalt, von welcher jeneEinigung und Verschmelzung besonders bewerkstelligt werden soll, nach sich zieht. Dieinnere Consistenz des Staats, die Festigkeit und Cohäsion seiner einzelnen Theil«, dasactive Bewußtsein der Nationalität, des volksthümlichen Lebens, das die Quelle eineseigenthümlichen Schaffens wird und ohne welches die in den Verträgen zugesicherte Un-abhängigkeit und Selbstständigkeit ein todter Buchstabe bleibt, eine Form ohne Kern, einKörper ohne organisches Leben, die Momente mit einem Worte, welche die politische Na-tionalität innerlich gründen, sich sichern und bewahren das Alles wird durch diese Consti-tution wenig befördert und begünstigt, und bas Bewußtsein der Mangelhaftigkeit und Un-vollkommenheit der letzteren in dieser Beziehung muß, wenn eS sich, wie Das nicht ausblei-ben kann, geltend gemacht haben wird, der Ausgang von Reformen werden, deren nothwen-diger und hauptsächlichster Zweck die Erweiterung und Ausdehnung der Centralgewalt ist-

Die innere Geschichte Belgiens seit der Annahme der Verfassung und ihrer Vollen-dung durch die Inauguration des Königs zeigt als hervortretendes Moment das Bestreben,die Organisation und innere Begründung des Staats auf den durch das Grundgesetz ge-gebenen Basen durchzuführen und zum Abschlüsse zu bringen. Die Nachwehen der großenAufregung des Jahres 1830 verhinderten oft in den ersten darauf folgenden Jahren, daßdiese wichtige und folgenreiche Arbeit mit der erforderlichen Ruhe und Reife der Ueberle-gung gefördert wurde. Die oben schon bezeichnet« extreme Ansicht machte sich zu wieder-holten Malen da geltend, wo ihr Gegentheil hätte vorherrschen sollen, aber der entschie-dene Widerstand, den ihr die Regierung entgegensetzte, und die Unterstützung, welche dieBestrebungen derselben bei den Kammern und in der öffentlichen Meinung fanden, so wiedie mit jedem Jahre größer werdende allgemeine Beruhigung der aufgebrachten Gemütherließ sie allmälig immer mehr in den Hintergrund treten. Die Umformung der Institu-tionen, welche den Grundsätzen der Constitution nicht entsprachen, war der erste Gegen-stand, mit dem die gesetzgebende Thätigkeit sich beschäftigte. Das Geschworenengericht unddie Preßgesetzgebung wurde noch im Jahre 1831 nach den neuen Grundlagen organifirt.Die Reform der übrigen Theile des Gerichtswesens fand im Jahre 1832 Statt, sie warvon einer Revision der Gesetzbücher begleitet, in Folge deren mehrere nicht unwichtigeVeränderungen in die Strafgesetzgebung eingeführt wurden. Seit 1833 beson-ders begann eine neue Entwicklungsperiode für das Land. Die Convention vom 21.