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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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762
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762 Bereinigte Niederlande.

bedurfte, erschweren würde. Um dieser Gefahr, der drohendsten von allen, zubegegnen, weil fle die politische Lebensunfähigkeit des neuen Königreichs in seinem Inne-ren selbst bewiesen hätte, mußten nvthwendig diejenigen Institutionen, auf welche sichjene Meinungsverschiedenheiten hauptsächlich bezogen, auf so breiten Basen organisirtwerden, daß Demjenigen, was von jeder Partei als Recht und Pflicht angesprochen ward,in keiner Weise durch die Verfassung zu nahe getreten wurde. Diese Nothwendigkeitwurde allgemein begriffen, und Katholiken und Liberale waren darüber einig, in der neuenVerfassung die ausgedehnteste Religion«-, Gewissens-, Preß- und Unterrichtsfreiheiteinzuführen. Dem Congresss blieb nichts Anderes übrig, als dem Zuge zu folgen unddiese Principe als Grundlagen der geselligen Ordnung feierlich zu reclamiren. Staat undKirche wurden nun in nokhwendiger Folge davon vollkommen getrennt, die letztere vonallen Rücksichten aus den ersteren frei gemacht, der Ausübung eines jeden Cultus keineandere Gränze gesteckt als die rein polizeiliche Bestimmung, die öffentliche Ruhe nichtzu stören, dem Staate jede, quch die allerentfernteste Einwirkung auf religiös« Angele-genheiten untersagt, die vollkommene Freiheit des Unterrichts verkündet, jede Beaufsich-tigung, jede Leitung von Seiten des Staats abgestellt, die Nothwendigkeit des Beweisesder Befähigung, um irgend ein Lehramt auszuüben, durchaus abgeschafft, und demStaate das Recht, Lehranstalten zu errichten, nur in demselben Grade, nicht mehr undnicht weniger, wie jedem Bürger, zuerkannt, ihm aber zugleich die Verpflichtung aufer-legt, seine Lehranstalten nur durch das Gesetz, das heißt unter Mitwirkung der Kam- !mern, zu organisiren. Die absoluteste Preßfreiheit so wie die eben so unbeschränkteAssociationsfreiheit waren nur, wie man leicht einsieht, die unentbehrlichen Corollare jenerbeiden ersten Principe.

Diese großen socialen Freiheiten waren neu in dem Lande, weniger waren es di«Grundsätze, nach denen man die Verwaltung, im strengeren Sinne des Wortes, ordnete.

Die städtischen und provinziellen Einrichtungen der niederländischen sowohl wie der frühe- cren Verfassungen enthielten fast alle Principe, von denen man ausging; di« Art vonself-governmeat, die in einer den englischen Institutionen sich nähernden Weise hergestelltwurde, ist alt in Belgien, und das eigentliche historische Element der Constitution ist hierzu suchen. Der Congreß befand sich hier auf geschichtlichem Boden und gab nur alteinhei-mischen Formen neues Leben.

Von welchem Gesichtspunkte man auch diese Verfassung beurtheilen mag, das Einemuß immer zugegeben werden, daß sie eine große und in mehr als einer Rücksicht wichtigesociale und staatswissenschaftliche Bedeutung hat. Es ist ein Versuch von dem höchstenund allgemeinsten Interesse, dessen Erfolg reich an Belehrungen der verschiedensten Artsein wird. Die Idee des Staates findet sich hier in einer von der gewöhnlichen höchst ab-weichenden Weise aufgefaßt, sein Wirkungskreis ist auf ein Minimum zurückgeführt,während der aller Elemente der Gesellschaft, die nicht Regierung sind, über die Maßenausgedehnt ist. Es fragt sich, ob ein solcher Zustand auf die Dauer bestehen kann, ob esmit dem Grade politischer Entwickelung, auf dem das staatliche Leben in unserer Zeit sichbefindet, überhaupt übereinstimmend ist, ein Maß von Freiheiten zu geben, die mit demBildungsgrade eines großen Theils der Bevölkerungen nicht im Einklänge stehen und da-her den wahren Bedürfnissen des Volks nicht immer entsprechen können. Es fragt sich,ob die Lösung, welche die belgisch« Constitution den großen Controversen über das Ber-hältniß von Staat und Kirche, Preß- und Unterrichksfreiheit gegeben hat, der wahren sNatur dieser Institutionen und ihrer Beziehung zur Gesellschaft entspricht. Wie auch dieAntwort ausfallen möge, und sie muß verschieden sein nach den verschiedenen Ausgangs-punkten der Beurtheilung, so viel ist gewiß, daß die Nation, welche die Lösung auf die-sem Wege versucht, sich eine schwere Aufgabe gestellt hat, di« aber eben ihrer Schwierig-keit wegen höchst bedeutsam ist und Theiknahme und Aufmerksamkeit von Seiten aller De-rer verdient, denen die Förderung des staatlichen Lebens überhaupt ary Herzen liegt. >Die Erfahrung der letzten zehn Jahr« hat über allen Zweifel herausgestellt, daß die Auf-rechthaltung der geselligen Ordnung, die Förderung der öffentlichen Wohlfahrt mit dieserConstitution möglich ist; Belgien hat durch die Thal bewiesen, daß der Staatszweck auch