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treten. Das Bureau der Kammer wird für jede Session von derselben ernannt. JedeBeschlußnahme wird nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Gleichheit der Slim- lmen ist der Vorschlag verworfen; keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen,wenn nicht die Mehrzahl ihrer Mitglieder vorhanden ist. Die Abstimmung geschieht lautoder durch Aufstehen und Sitzenbleiben ; über den Gesammiinhalt eines Gesetzes wirdlaut und durch Namensaufruf gestimmt. Vorschlag und Wahl der Candidaten geschehendurch geheime Stimmengebung. Eine jede Kammer hat das Recht, Untersuchungen an-zuordnen. Ein Gesetz kann nur angenommen werden, wenn über jeden einzelnen Artikel fabgestimmt ist. Es ist untersagt, den Kammern in Person Bittschriften zu überreichen.
Jede Kammer hat das Recht, Bittschriften den betreffenden Ministern zu überreichen undAuskunft zu verlangen. Kein Mitglied der Kammern kann wegen der bei Ausübung sei-ner öffentlichen Verrichtungen ausgesprochenen Meinungen oder gegebenen Vota gericht-lich verfolgt oder in Untersuchung gezogen werden, mit Vorbehalt der Ergreifung auf fri-scher That. Jede Kammer bestimmt durch ihre Geschäftsordnung die Art und Weise, inder sie ihre Gerechtsame auSübt.
Die Kammer der Repräsentanten besteht aus Abgeordneten, die unmittelbar vonden Bürgern gewählt werden, welche den durch das Wahlgesetz bestimmten direktenSteuerbetrag bezahlen, der nicht mehr als 100 Fl. und nicht weniger als 20 Fl. betragendarf. Das Wahlgesetz setzt die Zahl der Abgeordneten nach der Bevölkerung fest. DieseZahl darf das Verhältniß von einem Abgeordneten auf 40,000 Einwohner nicht über-steigen. Um gewählt werden zu können, muß man Belgier von Geburt oder durch diegroße Naturalisation sein, im Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte sich befin-den, volle 25 Jahre alt sein und in Belgien seinen Wohnsitz haben. Keine andere Be-dingung der Wählbarkeit kann erfordert werden. Die Mitglieder der Repräsentanten-kammer werden auf 4 Jahre gewählt, sie werden alle 2 Jahre zur Hälfte erneuert. ImFalle der Auflösung wird die Kammer vollständig erneuert. Jedes Mitglied der Reprä- ^
sentantenkammer erhält während der Dauer der Sitzungen eine monatliche Entschädigungvon 200 Fl., mit Ausnahme derjenigen, welche die Stadt bewohnen, in der die Kammersich versammelt.
Die Mitglieder des Senats werden nach Maßgabe der Bevölkerung einer jeden Pro-vinz durch dieselben Bürger gewählt, welche die Mitglieder der Kammer wählen. DerSenat besteht aus der Hälfte der Mitgliederzahl der Kammer. Die Senatoren werdenfür 8 Jahre gewählt; sie werden alle 4 Jahre zur Hälfte erneuert. Um in den Senat ge-wählt werden zu können, muß man Belgier von Geburt sein oder durch die große Natura-lisation sich im Genüsse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden, in Belgien wohn-haft, wenigstens 40 Jahre alt sein und wenigstens 1000 Fl. direkte Steuern bezahlen.
In den Provinzen, wo die Zahl der Bürger, welche diese Steuer bezahlen, nicht dasVerhältniß von 1 auf 6000 erreicht, wird diese Zahl durch die am Höchsten Besteuertender Provinz bis zu diesem Verhältnisse vervollständigt. Die Senatoren erhalten wederBesoldung noch Entschädigung. Mit dem 18. Jahre ist der muthmaßliche Thronerbevon Rechtswegen Senator, Stimmrecht erlangt er erst im 25- Jahre. Jede Sitzung desSenats, welche außer der Sessionszeit der Reprasentantenkammer gehalten wird, ist vonRechtswegen nichtig.
Die verfassungsmäßigen Gewalten des Königs sind erblich in seiner direkten, natürli- ,chen und rechtmäßigen Nachkommenschaft von Mann zu Mann nach der Ordnung der Erst-geburt mit beständiger Ausschließung der Frauen und ihrer Nachkommenschaft. In Ermange-lung männlicher Nachkommen kann der König mit Zustimmung der Kammern seinen Nach-folger ernennen. Der König kann ohne Zustimmung der beiden Kammetn nicht zugleichHaupt eines anderen Staates sein. Die Person des Königs ist unverletzlich; seine Mi-nister sind verantwortlich. Kein vom König ausgehender Äct ist gültig, ohne die Mitun-terzeichnung eines Ministers, der für dessen Inhalt verantwortlich wird. Der König er-nennt und entläßt die Minister, er verleiht die Grade i» der Armee und ernennt zu den ^Aemtern für die allgemeine Staatsverwaltung und die auswärtigen Angelegenheiten. Zuanderen Aemtern beruft er nur in Kraft einer besonderen gesetzlichen Bestimmung. Er