Vereinigte Niederlande. 757
werden muß. Niemand kann wider seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogenwerden; keine Strafe kann anders als in Kraft des Gesetzes bestimmt und angewendetwerden. Die Wohnung ist unverletzlich, Haussuchungen können nur in den vom Gesetzebestimmten Fällen und in dec'von ihm vorgeschriebenen Form stattfivden. Niemand kannseines Eigenthumes anders als für öffentliche gemeinnützige Zwecke beraubt werden undnur in den gesetzlich bestimmten Fällen und gegen eine angemessene und vorgängige Ent-schädigung. Die Strafe der Gütereinziehung kann nie eingesührt werden. Der bürger-liche Tod ist auf immer abgeschafft. Die Freiheit eines jeden religiösen Eultus so wieseiner öffentlichen Ausübung ist zugestchert, so wie die Freiheit der Gedankenaußerungüberhaupt, mit Vorbehalt der Unterdrückung der Vergehungen, welche bei Ausübung die-ser Freiheit begangen werden. Niemand Kann gezwungen werden, auf irgend eine Weisean den Handlungen oder Ceremonieen eines Eultus Theil zu nehmen oder die Ruhetage des-selben zu beobachten. Der Staat hat kein Recht, sich in die Ernennung oder Einsetzungder Diener irgend einer Gottesverehrung zu mischen oder ihnen den Verkehr mit ihrenOberen und die Bekanntmachung der Verordnungen derselben zu untersagen, jedoch unterVorbehalt der gemeinrechtlichen Verantwortlichkeit in Sachen der Presse und öffentlichenBekanntmachungen. Die bürgerliche Trauung muß immer der priesterlichen Einsegnungvorhergehen. Der Unterricht ist frei; jede Präventivmaßregel ist untersagt; die Bestra-fung dabei eintretender Vergehungen kann nur in Folg« gesetzlicher Vorschrift stattfinden.Der auf Kosten des Staats ertheilte öffentliche Unterricht wird durch ein Gesetz geregelt.Die Presse ist frei; die Censur kann nie eingeführt, noch von Verfasser, Verleger oderDrucker Caution verlangt werden. Wenn der Verfasser bekannt und in Belgien ansässigist, so kann gegen den Verleger, Drucker oder Verbreiter einer Schrift keine gerichtlicheVerfolgung stattsinden. Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zuversammeln, und bedürfen keiner obrigkeitlichen Erlaubniß, wenn sie die die Ausübung die-ses Rechts regelnden Gesetze beobachten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ver-sammlungen unter freiem Himmel, welche durchaus den Pvlizeigesetzen unterworfen blei-ben. Die Belgier haben das Recht, sich zu associiren; dasselbe darf keiner Präventiv-maßregel unterworfen werden. Ein Jeder hat das Recht, Bittschriften, von einer odermehreren Personen unterzeichnet, bei den öffentlichen betreffenden Behörden einzureichen.Die verfassungsmäßig eingesetzten Behörden sind allein zu Bittschriften in gemeinschaftli-chem Namen berechtigt. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Der Gebrauch der inBelgien üblichen Sprachen ist willkürlich; nur durch das Gesetz kann der Gebrauch einerbestimmten Sprache und jedenfalls nur für Acte öffentlicher Behörden und für gerichtlicheHandlungen vorgeschrieben werden. Oeffentliche Beamte können für Handlungen ihrerVerwaltung ohne vorgangige Erlaubniß gerichtlich versetzt werden, mit Vorbehalt der dieMinister betreffenden Anordnungen.
Der dritte Titel handelt von der S taatsgewalt. Alle Staatsgewalt geht vonder Nation aus ; die gesetzgebende Gewalt wird vom Könige, der Kammer der Repräsen-tanten und dem Senat gemeinschaftlich ausgeübt. Ein jeder dieser Zweige der gesetzge-benden Gewalt hat das Recht, Gesetzvorschläge zu machen. Ein jedes auf die Staatsein-nahmen und Ausgaben so wie auf das Contingent der Arme« bezügliche Gesetz muß zuerstin der Reprasentantenkammer votirt werden. Die authentische Auslegung der Gesetze ge-hört der gesetzgebenden Gewalt an. Der König besitzt die ausübende Gewalt, wie sie inder Verfassung bestimmt ist. Die richterliche Gewalt wird durch die Appellationshöse unddie Bezirksgerichte ausgeübt; die Beschlüsse und Urtheile werden im Namen des Königsvollzogen. Die ausschließlich die Gemeinden und Provinzen betreffenden Angelegenheitenwerden durch Gemeinde- und Provinzialräthe geordnet. Die Mitglieder der beiden Kam-mern reprasentiren die Nation und nicht blos den District, der sie ernannt hat; dieSitzungen der Kammern sind öffentlich; jede Kammer prüft die Vollmachten ihrer Mit-glieder und entscheidet über darauf bezügliche Streitpunkte; Niemand kann zu gleicherZeit Mitglied beider Kammern sein. Ein Mitglied derselben, welches von der Regierungzu einem besoldeten Amte ernannt wird und dasselbe annimmt, verliert unmittelbar Sitzund Stimme in der Kammer und kann nur durch eine neue Wahl wieder in dieselbe ein-