Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
759
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Vereinigte Niederlande.

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erläßt die zur Vollziehung der Gesetze erforderlichen Verordnungen und Verfügungen, ohnedie Gültigkeit der Gesetze selbst jemals unterbrechen, noch von ihrer Vollziehung entbindenzu können. Der König befehligt die Land- und Seemacht, erklärt Krieg, schließt Frie-den, Bündnisse und Handelsverträge und setzt die Kammern, sobald das Interesse unddie Sicherheit des Staates es gestatten, in Kenntniß. Die Handelsverträge so wie allediejenigen Verträge, welche den Staat belasten oder einzelne Belgier verpflichten, tretenerst in Kraft, wenn sie die Zustimmung der Kammern erhalten haben. Keine Abtretung,kein Austausch, keine Einverleibung eines neuen Landeslheils kann anders stattfinden alsin Folge eines Gesetzes. Der König sanctionirt die Gesetze und verkündet sie. Die Kam-mern treten von Rechtswegen jährlich am 2. Dienstage des Novembers zusammen, wennsie nicht früher vom Könige einberufen werden; sie müssen jährlich wenigstens 40 Tageversammelt bleiben. Der König erklärt den Schluß der Session, er beruft die Kammernaußerordentlicher Weise, er hat das Recht, die Kammern aufzulösen, sei es beide zugleichoder nur eine derselben. Bei jeder Auflösung müssen die Wähler aber binnen der nächsten40 Tage, die Kammern binnen der nächsten 2 Monate zusammenberufen werden. DerKönig kann die Kammern vertagen; die Vertagung darf jedoch nicht einen Monat über-schreiten und kann in derselben Session nicht ohne Zustimmung der Kammer wiederholtwerden. Der König hat das Recht, richterlich zueckannte Strafen zu mildern oder zu er-lassen, er hat das Recht, Münze schlagen zu lassen und Adelstitel zu verleihen, ohne ir-gend ein Vorrecht daran knüpfen zu können. Er verleiht die militärischen Orden; seineCivilliste wird für die Dauer seiner Regierung festgesetzt. Der König hat keine andere Ge-walt als diejenige, welche ihm die Verfassung und die der Verfassung gemäß erlassenenGesetze förmlich beilegen. Beim Tode des Königs versammeln sich die Kammern ohneZusammenberufung spätestens am 10. Tage nach seinem Ableben. Vom Tode des Kö-nigs bis zur Eidesleistung des Thronfolgers oder Regenten wird die königliche Gewalt, imNamen des belgischen Volkes, vom Ministerrathe ausgeübt. Der König ist volljährigmit zurückgelegtem 18. Jahre, er nimmt nicht eher von dem Throne Besitz, als bis er inder Mitte der Nationalrepräsentation einen feierlichen Eid geleistet hat, die Verfassungund die Gesetze des belgischen Volks zu beobachten, die Unabhängigkeit der Nation unddi« Unverletzbarkeit des Staatsgebiets aufrecht zu erhalten. Bei der Minderjährigkeit desKönigs treffen die Kammern Vorkehrungen für die Einsetzung der Regentschaft und derVormundschaft. Dasselbe geschieht, wenn der König sich in der Unmöglichkeit befindetzu regieren. Die Regentschaft kann nur einerPerson übertragen werden, während der-selben kann keine Abänderung des Grundgesetzes statlfinden. Bei Thronerledigung tretendie Kammern zusammen und treffen die nöthigen Anordnungen.

Niemand kann Minister werden, der nicht Belgier von Geburt ist oder das volleStaatsbürgecrecht erhalten hat. Kein Mitglied der königlichen Familie kann Ministersein. Die Minister haben nur Stimmrecht in den residirenden Kammern, wenn sie Mit-glieder derselben sind, sie haben aber Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlan-gen gehört werden. Die Kammern können ihr« Gegenwart in den Sitzungen verlangen.Der König kann in keinem Falle, durch einen mündlichen oder schriftlichen Befehl, einenMinister der Verantwortlichkeit entziehen. Die Kammer hat das Recht, die Ministeranzuklagen und sie vor den Cassationshof zu ziehen. Die Fälle der Verantwortlichkeit fürdie Minister werden durch daS Gesetz bestimmt. Der König kann einen durch den Cassa-tionshof verurtheilten Minister nur auf Verlangen einer der beiden Kammern begnadigen.

Alle Streitigkeiten über bürgerliche Rechte gehören vor die Gerichte, eben so wie dieüber politische Rechte, mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen. Kein Gericht kann an-ders als in Kraft des Gesetzes errichtet werden. Für ganz Belgien besteht ein Cassations-Hof, mit Ausnahme der Ministecprocesse erkennt derselbe nicht über die Materie derRechtssachen. Die Gerichtssitzungen sind öffentlich, wofern die Oeffentlichkeit nicht fürdie Ordnung und die Sitten gefährlich ist, was durch ein richterliches Erkenntniß erklärtwerden muß; bei potitischen und Preßoergehen muß dies Erkenntniß einstimmig gefaßtsein. Jedes Urtheil ist motivirt und wird öffentlich gesprochen. Für alle Criminalsachenso wie für politische und Preßoergehen ist das Geschworenengericht angeordnet. Die Räche