756 Vereinigte Niederlande.
tionalcongresses, dessen Entscheidung alles auf die Constituirung und innere Organisationder Provinzen, die sich von der niederländischen Herrschaft losgerissen hatten, Bezüglichevorgelegt werden sollte. Die Zahl der Mitglieder dieser Versammlung wurde auf 200 fest-gesetzt; um Wähler und wählbar zu sein, mußte man Belgier von Geburt oder durchNaturalisation und 25 Jahre alt sein und einen Steuerbetrag, der nach den verschiedenenProvinzen von 13 Fl. bis auf 75 Fl. stieg, entrichten. Am 10. November 1830 tratder Congreß zusammen und bestätigte die Mitglieder der provisorischen Regierung in ihrenFunctionen. Am 18. November verkündete er die Unabhängigkeit des belgischen Volks,mit Vorbehalt der Verhältnisse Luxemburgs zum deutschen Bunde; wenige Tage nachher,am 22. desselben Monats, erklärte er im Namen des belgischen Volks, daß die Nationdie verfassungsmäßige Repräsentativmonarchie unter einem erblichen Oberhaupte als dieForm ihrer Regierung annehme. Der letztere Beschluß wurde mit einer Mehrheit von174 Stimmen gegen 13, welche die Republik wollten, gefaßt. Am 24. November end-lich schloß der Congreß, als constituirende öffentliche Gewalt handelnd, die Mitglieder derFamilie Oranien-Naffau auf ewige Zeiten von aller Macht und Gewalt aus, und dieseErklärung erhielt später durch das Gesetz vom 25. Juli 1834 eine Strafsanction; dieAusschließung selbst war von 161 Stimmen gegen 28 ausgesprochen worden. Durchdiese drei Acte waren die allgemeinsten Grundlagen zur Constituirung Belgiens, als un-abhängigen Staates, gelegt worden; das Nächste, womit der Congreß sich zu beschäftigenhatte, war die Verfassung selbst. Die provisorische Regierung hatte schon am 6. Ok-tober 1830 eine Commission, aus 12 Mitgliedern bestehend, ernannt, mit dem Auf-träge, ihr einen Constitutionsentwurf vorzulegen; die Abfassung desselben wurde von derCommission zweien ihrer Mitglieder, Not ho mb und Devaux, übertragen und dieArbeit derselben im Namen der provisorischen Regierung dem Kongresse mitgetheilt. Vierandere Mitglieder dieser Versammlung legten ihr einen anderen als Project vor. Ausdiesen beiden Entwürfen setzte die Centralsection des Congresses einen dritten zusammen,welcher in Berathung gezogen und bei der definitiven Abfassung der Constitution zuGrunde gelegt wurde. Die Prüfung dieses Entwurfes, häufig durch die äußeren Ereig-nisse unterbrochen, wurde erst am 7. Februar 1831 beendigt und die Verfassung selbstan demselben Tage proclamirt; bindende Kraft erhielt sie jedoch erst mit dem Amtsantrittedes einstweiligen Oberhauptes der Executivgewalt, des Regenten, am 26. Februar 1831,und noch mit der beschränkenden Bestimmung, daß die gesetzgebende Gewalt bis zurInauguration des definitiven Staatsoberhauptes vom Congresse allein ausgeübt werdenwürde. In volle Ausführung trat sie erst nach der Eidesleistung und feierlichen Einfüh-rung des Königs Leopold am 21. Juli 1831.
DieseVerfassung enthält 139in 8 Capitel oder Titel vertheilteArtikel. Der erste dieserTitel handeltvomStaatsg ebiete und seinen Einth eilungen. Belgien bestehtaus den Provinzen Antwerpen, Brabant, Westflandern, Ostflandern, Hennegau, Lüttich,Limburg, Namurund Luxemburg mit Vorbehalt der Verhältnisse dieser letzteren zum deut-schen Bunde. Die Unterabtheilungen der Provinzen können nur durch das Gesetz sestgestelltwerden; die Gränzen des Staats, der Provinzen und der Gemeinden können nur in Krafteines Gesetzes geändert oder berichtigt werden. Der zweite Titel beschäftigt sich mit denBelgiern und ihrenRechten. Die Eigenschaft eines Belgiers wird erworben,bewahrt,verloren nach den Bestimmungen des Civilgesetzes. Das Bürgerrecht wird durch die gesetz-gebende Gewalt verliehen; um den Fremden in Bezug auf die Ausübung der politischenRechte mit dem Belgier gleichzustellen, ist die Ertheilung des vollen Sraatsbücgecrechts(Is grsncis Naturalisation) erforderlich. Es giebt im Staate keinen Standesunterschied,die Belgier sind vor dem Gesetze gleich; sie allein können bürgerliche und militärische Aem-ter bekleiden. Ausnahmen können in besonderen Fällen durch ein Gesetz angeordnet wer-den. Die persönliche Freiheit ist einem Jeden zugesichert. Niemand kann anders ge-richtlich verfolgt werden als in den vom Gesetze voraus bestimmten Fällen und in dndurch dasselbe vorgeschriebenen Form. Außer der Ergreifung auf der That kann Niemandverhaftet werden anders als in Folge einer richterlichen m tivirten Verfügung, die imAugenblicke der Verhaftung oder in den ersten 24 Stunden erselben ihm bekannt gemacht