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Verantwortlichkeit der Landftände.
wie nach der Natur der Sache und dem gemeinen Recht in Straf- und Jnjuriensachen dieaußerordentlichen (d. h. die auf die gewöhnlichen Instanzen und Fristen nicht beschränkten)Rechtsmittel der Nichtigkeitsklagen oder der Nullitäls-, Cassations- und Revisionsbe-sckwerden begründet sind, wenn ausdrückliches Gesetz (jus in tkesi) verletzt ist und wesent-liche Bestandtheile und Voraussetzungen eines gültigen richterlichen Verfahrens und Ur-theils mangeln. Solche außerordentliche Rechtsmittel und die Zusage der oberstrichter-lichen Hilfe bei ihnen enthalten insbesondere die in meiner Druckschrift S. 36 angeführ-ten Gesetze Nach den oberhofgerichtlichen Entscheidungsgründen aber beschränkte sichdiese Rechtshilfe. Sie erklären fürs Erste die von mir angeklagten Nichtigkeiten darumfür keine unheilbaren, weil sie hätten durchs Hofgericht aufgehoben werden können,obgleich sie von ihm doch nicht geheilt, sondern erneuert wurden, sie mir also da-durch selbst in diesem Sinne als unheilbar erscheinen und nach jenen Gesetzen zurnöthigen Heilung und Rectisication das außerordentliche Rechtsmittel der Nichtig-keitsklage zu begründen scheinen, weil durch andere Rechtshilfe nun keine Abhilfe mög-lich war.
Als unheilbar erschienen sie mir vollends in dem eigentlichen juristischenSinne, indem hier absolut wesentliche rechtliche Grundbedingungen eines gütigen richter-lichen Verfahrens und Urtheilens fehlten (nehmlich eine Rechtssache und ein zu-ständiges Gericht) und indem die Erklärung einer untergerichtlichen Competenzausdrückliches jus in tkesi verletzt. Diese Entscheidungsgründe sagen ferner:das Hofgericht habe, weil es nur daS Verfahren und Urtheil des Stadtamts billigte undaufrechterhielt, nur etwa unbillig geurtheilt, nicht selbst eine Nichtigkeit began-gen. Mir schien es nicht blos durch die Eompetenzerklärung des Sladtamts selbst jusin tkesi zu verletzen, sondern auch sich selbst wie dem Stadtamte in dieser Sache, stattdieselbe von den Gerichten zurückzuweisen, fälschlich eine richterliche Gewaltund Entscheidung anzumaßen. In einer Sache, welche gar keine Rechtssacheist, in welcher also jedes richterliche Verfahren und Entscheiden, außerder von mir erbetenen Zurückweisung aus dem Gericht, unheilbar nich-tig ist, verfuhr und urtheilte das Hofgericht selbst so wie in einer gerichtlichen underkannte selbst nichtig eine nicht Statt findende Competenz des Sladtamts wieauch des Hofgerichts, und wies selbst die Sache an das Stadtamt zurück. Es giebtnun namentlich auch die Verordnung vom 6. Mai 1807 (Regierungsblatt Nr. 16) aus-drücklich gegen solche hofgerichtliche Erkenntnisse, welche wie das, welches einVerfahren ohne subjective und objektive Competenz fortzusetzen gebietet, „eine unheil-bare Misleitung des Processes begründen", eine Nichtigkeitsrevision beidem Oberhosgerichte, ja bei dem Plenum desselben. Bei solcher unerwarteter Wendung derSache aber ergab es sich in der That, daß zum Schutz des nicht blos klar gesetzlichen Ge-richtsstandes der Staatsdiener, sondern auch zum Schutz jenes wesentlichen landständischenVerfassungsrechts, daß für diese mit einer Geldsumme ganz unvergleichbaren wichtigenRechte jeder Schutz des obersten Gerichts, daß selbst der Schutz einer Prüfung dieser ver-fassungsmäßigen Gesetze und Rechte von Seiten des höchsten Gerichts ausgeschlossen ist.
Würden sie selbst in absolut nichtigem Verfahren und Entscheiden des untersten Ge-richts und des Mittelgerichts mit Füßen getreten, das oberste Gericht darf sie nicht einmalprüfen und nicht schützen, weil die Verletzung im Untergericht beginnt und dieFortsetzung und Erneuerung derselben vom Mittelgericht nicht unheilbare Nichtigkeit,sondern nur ein unbilliges Urtheil ist. Es ergiebt sich, daß hiernach bei der wirklichendoppelten Jncompetenz des Stadtamtes auch nur ein einziges subjectiv competentesGericht, das Hofgericht, genügte, um das klar gesetzliche Recht der Schrislsässigkeit denStaatsdienern zu rauben, zwei objectiv inkompetente Gerichte dagegen ohneallen obergerichtlichen Schutz den Landständen ihr wesentliches Verfassungscecht entziehenkönnen. Denn mindestens sehr zweifelhaft bleibt es, ob selbst dann, wenn nach etwaigemVorgänge des inkompetenten Stadtamts das ebenfalls inkompetente Hofgericht ein wegenMangels wesentlicher Voraussetzungen unheilbar nichtiges Strafurtheil aussprechenwürde, das Oberhofgericht hier nicht abermals nur heilbar« Nichtigkeit und wegen