Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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Vrrantwortlichkett der Landstände.

und dagegen die wie es schien zu weit gehende Unterstützung des Anklägers mich zu Be- ,schwerden und Ablehnungsgesuchen nöthigten. Diese wurden jedoch vom Hofgerichtabgewiesen, weil nach den hofgsrichtlichen Entscheidungsgründen nicht ganze Stellen (dasStadtamt), sondern nur einzelne Personen abgelehnk werden könnten (was ich, der übri-gens wirklich nur den Amtmann von Uria ablehnte, sehr bezweifle), und weil meinelandständische Beschwerde, von welcher stillschweigend zugestanden ward, daß sie an sichwohl eine Befangenheitsursache abgab, den Amtmann von Uria nicht namentlichnannte, obwohl derselbe der für ihn selbst, für das Hofgericht und die ganze Stadt hin- !länglich bezeichnet« Urheber der von mir gerügten Handlungen war.

Doch genug auch hiervon, um die Unzulässigkeiten solcher Procefse und ihre Ge-fahren für eine gesicherte unabhängige Pflichterfüllung freimüthiger Volksabgeordneter,für ihre pflichtmäßige Beschwerdeführung über Misbräuche auch von dieser Seite zu ver-anschaulichen! In solcher Lage der Sache mußte ich es also unstreitig für meine heiligePflicht halten, gegen die in meiner Person angegriffenen wesentlichen Vecsassungsrechteder Volksabgeordneten und der ganzen Volksvertretung jedes rechtliche Schutzmittel zuergreifen, um mich von dem Vorwurfe frei zu halten, daß ich dieselben durch irgend eineUnterlassung gefährdet habe. Nach unserem Verfassungsrechte war nach dem bisherigenBrauche jedes Gericht incompetenl zum richterlichen Urtheil über meine landständischeAeußerung. Dem klaren, unbedingt allgemeinen Buchstaben und Geist unserer Gesetzezufolg« wird ferner, wie ebenfalls mein« Druckschrift nachweist, allen Staatsdienern,ohne irgend einen Unterschied der pensionirten und nichtpensionirten, ihr Gerichtsstandin Straf- und Jnjuriensachen nicht bei den Einzelrichtern, sondern bei den Hofgerichtenangewiesen. Ich mußte also auch in dieser Hinsicht das Stadtamt als inkompetent ableh-nen, da ich in einer Sache, welche nicht allein meine Rechte betraf, natürlich mein ordent-liches Gericht nicht freiwillig aufgeben, da ich diese Sache nicht freiwillig einem ungesetzlichenund mir noch dazu befangen erscheinenden Richter übertragen durfte. Auch das Hof-gericht erklärte indessen, eben so wie das Stadtaml in erster Instanz, sich selbst in zweiterInstanz zur Entscheidung dieses Jnjurienprocesses für kompetent. So sah ich michgenöthigt, den Schutz unseres obersten Gerichtes für mein verfassungsmäßig-landständi-sches und Staatsdienerrecht zu suchen.

Dieser Schutz unseres obersten Gerichts wurde mir aber versagt, und er scheint, Die-ses ist wichtig für di« hohe Kammer, selbst auch für den Fall dem bisher ausgeführten, sohöchst wichtigen Verfassungsrecht der Volksabgeordneten gänzlich versagt zu werden, wenndie Mitglieder dieses höchsten Gerichtshofes alle mit uns darin übereinstimmten, daß, ebenso wenig in Baden wie in Baiern, die Volksabgeordneten wegen Ausübung ihrer land-ständischen Pflicht der strafrechtlichen Control« der Gerichte unterworfen werden dürfen,daß also durch solches Beginnen eine wesentliche Grundlage unseres verfassungsmäßigenRechtszustandes untergraben, daß dadurch unheilbar nichtiges Verfahren undUrtheil begründet und durch dieselbe eben so ungerechte als unheilbar nichtige Straf-sentenzen gefällt und vollzogen würden.

Selbst bei solcher Ueberzeugung aller Mitglieder unseres höchsten Gerichtshofes, sageich, scheint doch unser Rechtszustand keineswegs auf irgend einen Schutz dieses höchstenGerichts rechnen zu dürfen. Und ganz eben so wenig scheint auch jenes landesgesetz-liche Recht aller Staatsdienec jemals auf den Sckutz des höchsten Gerichts rechnen zudürfen, selbst wenn ebenfalls alle Mitglieder dieses höchsten Gerichtshofes mit mir in derAnsicht von der wirklichen Existenz der Schriftsassigkeit der Staatsdiener überzeugt sind,selbst wenn sie überzeugt sind, daß durch die Inkompetenz absolut und unheilbar nichtigeProcesse und Urtheile diese Staatsdiener verletzen und diese mit solchen Verletzungenwegen der Versagung der oberst-richterlichen Hilfe ungeheilt fonbestehen. Es hat nehm-lich dieser höchste Gerichtshof aus mein Cassations- und Revisionsgesuch wegen Nichtig-keit des Verfahrens und des hosgerichtlichen Unheils jede Berührung und Prüfung dervon mir erhobenen Rechtsfragen und Nichtigkeitsgründe selbst sorgfältig vermie-den und aus rein formellen Gründen meine Beschwerde zurückqewiesen.

Zwar erkennt der hohe Gerichtshof ausdrücklich an, daß nach klaren Landesgesetzen