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Verantwortlichkeit der Landstände.
angeblichen bloßen unbilligen Urtheilens eine Abwesenheit jeder Nichtigkeit findenund so jedes Eingehen in die Rechtsfragen selbst zurückweisen würde. Noch einmal, ichwill hier weder ein« Beschwerde gegen unfern höchsten Gerichtshof führen, noch seine Enl-scheidungsgründe einer vollständig rechtlichen Prüfung unterwerfen. Aber wesentlich fürdie Beurtheilung des Rechtszustandes der Kammermitglieder, sobald man einmal regel-tnäßig nach den letzt versuchten Vorgängen ihre landständische Pflichterfüllung beliebig vordie Untergerichle ziehen würde, ist offenbar dieser Mangel alles Rechtsschutzes des oberstenGerichts, selbst bei unheilbaren Nichtigkeiten des Verfahrens und der Urtheile.
Um jeden Vorwurf zu vermeiden, als hätte ich meinerseits irgend etwas zur Verthei-digung eines in meiner Person angegriffenen heiligen Versassungsrechts unterlassen, hieltich es für Pflicht, da die Kammern nicht versammelt waren, dem Justizministerium diein meiner Druckschrift enthaltene Anzeige von dem Vorgänge zu machen. Ich verbanddamit absichtlich keinerlei Gesuch, weil ich irgend einen Schutz für meine Person gar nichtbezwecken wollte. Aber es schien mir schon wegen der von der hohen Kammer zum Schutzihrer Verfassungsrechte zu ergreifenden Maßregeln von Wichtigkeit, daß der gegen dies«Verfassungsrechte gerichtete Angriff sich nicht fortsetze, ohne ofsicielle Kenntniß derjenigenhohen Behörde, welche di« verfassungsmäßigen Gränzen der Justizverwaltung zu über-wachen hat, so wie ohne ofsicielle Kenntnißnahme von Seiten des höchstpreislichenStaalsministeriums, welches nicht blos im Allgemeinen die Verfassung zu schützen, son-dern auch über die Eompetenzconflicte zu entscheiden berufen ist. Es war Dieses schon da-rum für die hohe Kammer von Wichtigkeit, weil der vorgelegt« Strafgesetzentwurf denGrundsatz, welchen das Staatsministerium bisher, als aus der Natur der Sach« fließend,befolgte, daß bei öffentlicher Function der Mandatar nicht ohne Anerkennung der Man-datsüberschreitung von Seiten des Vollmachtgebers vor Gericht gestellt werden könne,jetzt noch ausdrücklich auch positiv sanctionirt, die hohe Kammer aber wohl nimmermehrgeneigt sein könnte, dieser Bestimmung ihre Zustimmung zu geben, wenn nicht in Eonse-quenz mit derselben auch für die Pflichterfüllung des Volksabgeordneten mindestens«ine entsprechende Sicherheit gewährt wird. In Folge jener in meiner Druckschrift ent-haltenen Anzeige an das Justizministerium ging mir durch die Gerichte «in Erlaß zu, nachwelchem das hohe Staatsministerium sich nicht bewogen finde, in einer bloßen Pri-vatsache einzuschreiten.
Ich kann es der hohen Kammer überlassen, näher zu prüfen, ob eine Jnjurienstraf-sache und eine Klage auf öffentliche Jnjurienstrafe, ob vollends eine gerichtlich« Ver-folgung eines Volksabgeordneten lediglich wegen Ausübung seiner öffentli chen Pflichtund einer landständischsn Aeußerung über rein öffentliche Verhältnisse nach ihremGegenstand und ihrem Princip, nach ihrer Entstehung und ihren Folgen «ine reinePrivatsache sei.
In Folge dieser Anzeige kündigte sogleich der Abgeordnete Sander eine Motionüber die Redefreiheit im Ständesaale an, dis er in der 17. Sitzung begründete. Ec sagthier unter Anderem:
Wenn ich bedenke, daß der gegen den Abgeordneten Welcker eingeleitete Proceßaus einer Aeußerung sich anfachte, die er hier als Abgeordneter in öffentlicher Sitzung ge-than, so sollte ich meinen, daß Dasjenige, was ein Abgeordneter, ein Mitglied diesesHauses, eines der ersten Organe der ganzen Staatsverfassung, spricht und handelt, keinePrivatsache ist, sondern der Sphäre der Oeffentlichkeit und dem Kreis der Amtshandlun-gen angehört. Ich sollte wohl glauben, daß wir, die wir hier in diesem Saale dieSteuern zu bewilligen, zu der Gesetzgebung zuzustimmen und die Controls über die ganz«Staatsverwaltung zu üben haben, keine Privatpersonen sind und in der Ausübung die-ses unseres wichtigsten Rechts keine Privathandlung vornehmen. Wir, die wir hiersitzen durch den Willen der Verfassung und die Wahl des Volks, als dessen Vertreter beiund gegenüber der Staatsregierung, sind keine Privatpersonen, sondern wir sind als Mit-glieder der Kammer Mitglieder de« höchsten Organs der Staatsverfassung nach dem Für-sten, und Alles, was wir in dieser Hinsicht thun, reden und handeln, gehört in den Kreisder öffentlichen Rechtsvorkommnisse und in den Kreis der Amtshandlungen, so gut als