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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Verantwortlichkeit der Landstände.

schwierigen, so schwer richtig zu beurtheilenden landständischen Pflichterfüllung, dem Ge-richte des letzten Einzelrichters unterstellen. So entzieht man ihm in diesen, doch gewißbesonders wichtigen und schwierigen Processen auch allen Schutz des obersten Gerichts, nichtblos bei unbilligen, ungerechten Sentenzen, sondern, wie sich naher ergeben wird, selbstbei einem Verfahren und Urtheilen von befangenen, ja von incompetenten Richtern undgegen absolut« Nichtigkeiten des Verfahrens und Urtheilens. Die Regierung behauptetund befolgt ferner , als sich von selbst verstehend und als in der Natur einer im öffent-lichen Auftrag ausgeübten Pflicht begründet, dm Grundsatz, daß kein öffentlicher Dienergerichtlich verantwortlich gemacht werden könne, ehe der Vollmachtgeber selbst, also hierdie Regierung, in der anzuklagenden Handlung eine Mandatsüberschreitung erkannteund die gerichtliche Verfolgung erlaubte. Der Volksabgeordnete, wegen seiner im Sitzeund im Vereine der Volksrepräsentation ausgeübten öffentlichen Pflicht, soll ohne irgendeine Zustimmung der Auftraggeber oder der ganzen Kammer, ohne irgend eine Aner-kennung einer Mandatsüderschreikung aus der Kammer vor den Einzelrichter gezogenund von diesem über die Ausübung seiner übertragenen öffentlichen Pflicht veruc-theilt werden können.

Werfe die hohe Kammer nun einen unbefangenen Blick auf die ganzen möglichenFolgen einer solchen zur Regel werdenden Durchführung dieser an sich schon so bedenk-lichen Grundsätze. Es liegt fern von mir, in die Materie des Jnjurienprocesses, womitman mich behelligt hat, einzugehen oder ein Eingehen der hohen Kammer in dieselbeund in die eigenthümlichen Verhältnisse des vorigen Landtags, denen dieser Proceß seinenUrsprung verdankte, irgend Hervorrufen zu wollen. Doch auch ohne Dieses zu thun undohne irgend eine gehässige Beziehung darf ich, der Sache wegen, zwei einfacheTh atsache n der Erwägung anheim stellen. Die erste ist die folgende: der Jnjurien-proceß entstand unmittelbar aus dem lebhaften Streit der beiden politischen Parteiendes vorigen Landtags, wurde veranlaßt durch eine im lebhaftesten Parteistreite entstandenegegnerische Misdeutung meiner Worte von Seiten eines Abgeordneten der Ministerial-partei, gegen welche ich stritt und meine Partei vertheidigte. Von einem der Wahlmän-ner und Commiltenten dieses Abgeordneten wird nun diese gegnerische Deutung zurGrundlage dieses Pcocesses gemacht. Ich unterlasse jede Andeutung eines Zusammen-hangs dieser Erscheinungen und jede Erwähnung vielleicht irriger Deutungen, die Anderedaran knüpften. Es genügt mir, ganz allgemeine zukünftige mögliche Consequenzender falschen Grundsätze veranschaulicht zu haben. Die zweite Thatsache ist diese:Meine jetzt vor unseren Gerichten verfolgte Aeußerung gehört unmittelbar derselbenSitzung und demselben Sitzungsprotokoll an, in welchem ich mich verpflichtet hielt über denMangel nöthiger Unabhängigkeit unserer Richter und über die Hereinziehung derselbenin den politischen Parteistreit die empfindlichsten Beschwerden öffentlich auszusprechen.Zwar in solchen Beschwerden liegt an sich für den Richter und die Gerichte noch keines-wegs ein Vorwurf, da ja solche Beschwerden nur zur Herbeiführung derjenigen Lagehelfen wollen, welche würdige Richter wünschen müssen, und da, wenn trotz solcherSchwierigkeiten ihrer unbefangenen Justizverwaltung die Richter thatsächlich unparteiischurtheilen, sie dann in erhöhtem Grade die öffentliche Achtung verdienen. Aber trotz demAllen frage ich jeden Menschenkenner, ob nicht nach der menschlichen Schwäche sehr leichtviele Richter durch dieselbe ständische Pflichterfüllung, über die sie nun ohne WeiteresdenVolksabgeordneten vor ihren Richterstuhl ziehen dürfen, sich sehr gereizt fühlen können.Doch Dieses veranschaulicht mein Proceß noch deutlicher. Ich hatte, kurz ehe meine land-ständische Aeußerung vor Gericht gezogen wurde, bei einer Wahlprüfung die stärkstenBeschwerden gegen das Freiburger Stadtamt vortragen müssen, welche sich unmittelbarauf Amtshandlungen bezogen, welche notorisch von dem großh. Stadtamtmann v. Uriaausgegangen waren. Und nun fordert derselbe Beamte mich wegen meiner landständi-schen Pflichtausübung als Strafrichter vor sein Einzelgericht. Ec thut Dieses, obgleich,nach der lang und fest bestehenden Einrichtung, nicht er, sondern ein anderer Beamterder Richter der Bewohner desjenigen Stadttheils ist, dem ich angehöre,, und obgleichschon eine besondere Vorliebe gerade für diesen Proceß, bald auch der feindselige Ton,