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Verantwortlichkeit der Landstünde.
lichen Meinung, für die vollständige Unverantwortlichkeit der Volksvertreter ausge-sprochen. Ich führe unter den Vielen nur Einen an, nehmlich den berühmten GreisRoyer-Collard, ihn, welchen selbst die Feinde des Repräsentativsystems als ein ehrwür-diges Musterbild der höchsten sittlichen Würde und der gemäßigtsten streng rechtlichenHaltung verehren. Er erklärt außer dem Ordnungsruf zur Erhaltung des geordnetenGangs der Benutzung schlechthin eine jede und auch die von der Kammer selbst aus-gehende Strafgewalt gegen den im Namen seines Volkes sprechendenAbgeordneten wegen seiner ständischen Verhandlungen als absolut unzuläs-sig. Er ruft in diesem Sinne mit Wärme der französischen Kammer die Worte zu:„Bedenke man es wohl, die unbegränzte Freiheit der Berathung und die Unantastbarkeitder Worte des Deputaten sind die Grundbedingungen der repräsentativen Verfassung, dieBeschränkung derselben ist ihr Grab." (Die Rede ist abgedruckt in der Hauptmuster-sammlung der Beredsamkeit. Aarau, 1838, S. 186.) Von diesem Grundgedankenging, wie Zachariä richtig behauptet, auch unsere badische Verfassung aus, als sie inihrer überhaupt sehr kurzen Redaction jene gerichtliche Nichtverantwortlichkeit der Volks-vertreter, die sie in allen ihr als Muster vorliegenden freien Verfassungen fand, alssich von selbst verstehend und als mit Nothwendigkeit in der ständischen Verfassung ent-halten, nicht erst noch besonders positiv festsetzen wollte. Selbst die Bundesgesetzgebung,auch da, wo sie der freien Rede nicht günstig ist, setzt gerichtliche Nichlverantwortlichkeitvoraus und will nur durch die landständische Geschäftsordnung Ausschließung etwaigenMisbrauchs. Auch unsere badische Geschäftsordnung bezweifelte nicht einen Augenblickdieses Princip, sondern bestätigte es vielmehr indirect, indem sie nur den Ordnungsrufdes Präsidenten bei ungeeigneter Rede festsetzt und indem sie den Abgeordneten ausdrück-lich geschriebene Reden und Diskussionen verbietet (§. 39). Wahrlich, hätte das schnelle,oft feurige Wort der mündlichen Debatte Grundlage von Strafprocessen werden sollen,so war diese Bestimmung unmöglich. Alsdann müßte es dem Deputaten freisteken,sich durch Ablesen kalt und sorgfältig redigirter schriftlicher Reden vor gefährlichen Mis-deutungen seiner Worte zu bewahren; dann wäre diese Bestimmung ein Fallstrick bei derredlichen freimüthigen Erfüllung der Deputirtenpflicht. Denke man sich nur einmal, daßin politischen Parteikämpfen lästige und gehässige Verfolgungen der Deputirten gewöhn-lich würden, und erwäge man einen Augenblick, wie sehr man unsere Verfassung in einerihrer wichtigsten Grundlagen zu untergraben im Begriffe steht! Bedenk- man, wie mandiese unsere, vor der großen Reactionsperiode in Deutschland gegründete Verfassung,welche gerade darum mit Recht den Stolz unseres Vaterlandes bildet, weil sie, in einemgroßherzigen Sinne gedacht, die Verfassungsrechte von manchen Verkümmerungen freiläßt, welche einige andere, in jener später» Reaktionszeit entstandene deutsche Ver-fassungen enthalten, nunmehr selbst diesen letzteren nachsetzen will! Denn während dieseanderen Verfassungen doch nur ausnahmsweise in einzelnen Fällen ein gerichtliches Klage-recht begründen, die sächsische z B. nur bei Wiederholung einer Verletzung selbst nacherfolgtem Ordnungsruf, die großherzogl. hessische z. B. nur für Verleumdungen gegenPrivatpersonen, also nicht bei Injurien im engern Sinne, und eben so wenig wienach der baierischen Verfassung bei Injurien gegen die Minister und die Regierung, sosoll nunmehr bei uns ohne Weiteres ein völlig unbegränzteS, beliebigesgerichtliches Einschreitungsrecht in Beziehung auf alle ständischen Diskussionen undPflichterfüllung stattsinden. Die großherzige stillschweigende Anerkennung der in derNatur der Sache liegenden Nichtverantwortlichkeit in unserer Verfassung, diese will manja jetzt in deren vollständigstes Gegentheil, in eine angeblich sich von selbst verstehende,ganz allgemein gerichtliche Verantwortlichkeit umdrehen. Erwäge die hohe Kammer fer-ner eine weitere, durch den gegenwärtigen Proceß intendirte Herabwürdigung der badi-schen Volksabgeordneten. Alle Beamten der Regierung, alle Staatsdiener dürfen inStraf- und Jnjuriensachen nur von dem collegialen Hofgerichte zur Verantwortlichkeitgezogen werden; auf gleiche Weise auch alle Bürger, wegen angeblichen Misbrauchs derPresse. Den Abgeordneten des badischen Volks dagegen, wenn er im Ständesaal imNamen seines Volkes mündlich sprach, Diesen will man, wegen dieser so wichtigen und