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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Verantwortlichkeit der Landstände.

worden. Zum Glück für unsere schon vielfach bedrückte und gehemmte deutsche landstän-dische Redefreiheit und Wirksamkeit sind indessen diese beiden würtembergischen Fälle dieeinzigen, in welchen landständische Aeußerungen bestraft wurden, denn die hessischenGerichte und selbst der hannöverische oberste Gerichtshof, obgleich in beiden Ländernausdrückliche Verfassungsbestimmungen die Redefreiheit beschränken und die angeklagtenAeußerungen hier an sich wohl als injurios angesehen werden konnten, sprachen in zwei anste gebrachten Fällen frei.

Der fünfte Proceß, der über eine Aeußerung in der badischen zweiten Kammer,ist noch unentschieden. Er hat zu landständischen Verhandlungen Veranlassung gegeben,welche hier unsern Hauptgegenstand weiter erläutern mögen.

Der Abgeordnete Welcker machte auf dem Landtag von 1844 in der12. Sitzung der II. Kammer derselben folgende mündliche Anzeige:

Ich habe die Ehre, die hohe Kammer durch Ueberreichung einer kleinen Druck-schrift :Ein staatsrechtlicher Jnjurienproccß in actenmaßiger Mittheilung von C. Welcker"von einer in unserm Lande bisher beispiellosen Anklage, wegen einer in der landständischenPflichterfüllung gemachten Aeußerung über rein öffentliche Verhältnisse, in Kenntnis zusetzen. Die Klage ist ihrer rechtlichen Begründung nach von der Art, daß nach demUrtheil aller Rechtsverständigen des In- und Auslandes, die sich bisher über dieselbe öffent-lich aussprachen, eine Verurtheilung auf dieselbe eine rechtliche Unmöglichkeit ist. Die-selbe würde also jedenfalls nicht mich compromittiren. Es konnte mir mithin auchnicht einfallen, zu meinem persönlichen Schutze eine Intervention von irgend einer Seitezu begehren. Allein es ist auf den ersten Blick klar, daß es sich bei der frivolen Anklagenicht um meine Persönlichkeit handelt. Es handelt sich vielmehr wegen des hier beiuns zum ersten Male aufgestellten Princips, daß die Volksabgeord-neten wegen ihrer landständischen Verhandlungen und öffentlichenPflichtübung der Strafgewalt der Gerichte, ja der Einzelrichler inunterster Instanz, unterstellt seien, um die Rechte der Volksver-treter und dieser hohen Kammer der Volksabgeordneten, um dienöthige Selbstständigkeit und Sicherheit in ihrer landständischenPflichterfüllung, um die Freiheit ihrer Verhandlungen und umihre öffentliche Würde und Ehre. Darin stimmen alle freien Völker überein,welche sämmtlich eine solche gerichtliche Verantwortlichkeit wegen Aeußerungen in denständischen Verhandlungen verwerfen und welche mit Recht davon ausgehen, daß fürjede wirkliche Ehrenkränkung einzelner Bürger die Enthüllung der Unwahrheit der Be-schuldigung oder die Misbilligung in der öffentlichen Kammer dem Verletzten eine nochbessere Genugthuung begründen als gerichtlicher Jnjurienproceß. Auch mehrere an-dere juristische Abhandlungen, so namentlich eine in dem neuesten Hefte der zu Leipzigerscheinenden Kritischen Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, führen dieselbenGrundsätze aus. Ausführlich aber hat insbesondere Aachariä in einer besondern Abhand-lung des civilistischen Archivs es nachgewiesen, daß eine solche gerichtliche Verantwortlich-keit mit der rechtlichen Natur der ständischen Verfassung und mit der nöthigenWürde und Freiheit der landständischen Kammern im Widerspruch sei und daß auch dieGerichte sie nimmermehr zulassen dürfen, so weit nicht etwa irgend besondere positiveAusnahmsgesetze eine gerichtliche Competenz begründen. Dieses ist theilweise undfür bestimmte Fälle in einigen spätern, erst in den Reactionszeiten in Deutschland entstan-denen deutschen Verfassungen allerdings geschehen. Diese selbst aber erkennen das Prin-civ der gerichtlichen Nichtverantwortlichkeit (welches die baierische Verfassung zum Ueber-fluß noch ganz allgemein ausspricht) in der Fassung ihrer Ausnahmsbestimmungen nochan. Dieselben Anerkennungen sprachen auch die großherzogl. hessischen Gerichtshöfedadurch aus, daß sie eine Jnjurienklage eines Staatsdieners wegen einer ihm in derständischen Verhandlung widerfahrenen Injurie deshalb zurückwiesen, weil nicht fürsolche Fälle, sondern nur für Verleumdungen gegen Privatpersonen die Ver-fassung eine besondere ausnahmsweise gerichtliche Competenz begründe. Allewahren Staatsmänner haben sich noch immer, mit Ausnahme des Gerichts der öffent-