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Verantwortlichkeit der Landstände.
„das Bundesrecht der Wiener Schlußakte Art. 59 kennt und bestimmt nur eine Vorsorge„gegen Misbrauch der Redefreiheit durch die Geschäftsordnung der Kam- ?„ mern " (S. 208.) 2) „Wenn die Kammermitglieder nach besonderen Verfassung«- !
„bestimmungen wegen gewisser Arten gesetzwidriger Aeußerungen gerichtlich verantwortlich„sein sollen, und 3) wenn diese Verfassungen nur bestimmte Rechtsmittel erwähnen (so„wie z. B. die großherzoglich hessische Verfassung nur wegen Verleumdung blos den Pri-maten eine Verleumdungsklage giebt), so ist Dieses nicht auf andere Arten und Mittel (in„Hessen z- B. nicht auf bloße Injurien oder auf Verleumdungsklagen von Seiten des Für- ^„sten und der Regierung) auszudehnen. Denn eine jede Ausnahme von der Regel ist„möglichst zu beschränken. Huock contra rationem suri8 receptum «8t, non proäucan-„il»in e8t all con8equentik>8 (1,. 14 <le legib)." Zachariä führt nun aus, wie inHessen das Hofgericht zu Darmstadt und das oberste Gericht in einem vorgekommenenFalle übereinstimmend diesem Grundsätze und eben dadurch dem Hauptgrundsatze huldigten,„daß gerichtliche Verantwortlichkeit i n so w eit n ich t Statt fi nde, als sie nicht aus-drücklich durch die Verfassung Angeführt wurde." (Gleiche Anerkennungen enthalten auchalle Verfassungen, die nur eine irgend beschränkte und bedingte Verantwortlichkeit ein-führen , z. B. die sächsische, die sie nur für den Fall der Wiederholung der Verletzungnach geschehenem Ordnungsrufe sestsetzt, die würtembergische, die hannoverische, diesig-maringische, waldeckische, kurhessische, die großherzoglich hessische.) „Wenn und in„wiefern die Verfassungsgesetze gestatten, die Kammermilglieder wegen ihrer in der Kam-„mer gethanen Aeußerungen vor Gericht zur Rechenschaft zu ziehen, stehen die Betheilig-„ten gleichwohl nicht schlechtweg unter der Herrschaft des gemeinen Rechts des Landes, son-dern sie sind wegen der Aeußerungen, für welche ein jeder Andere zur Rechenschaft gezogen„werden könnte, gleichwohl nicht verantwortlich, wenn und in wiefern ihnen die Pflich-ten , die sie als Mitglieder ihrer Kammer gegen den Fürsten und gegen das Volk auf sich„haben, gebieten, eine Meinung zu äußern, welche von einem Andern nicht geäußert )„werden durfte. Ja sie haben sogar die rechtliche Vermuthung für sich, daß sie die Grän-tender ihnen obliegenden Pflichten nicht überschritten haben, so daß die andere Partei diese„Vermuthung durch den Beweis des Gegentheils oder durch einen Gegenbeweis zu„entkräften hat" (ähnlich also wenigstens wie bei Vorträgen von Staatsanwältenund Advocaten, die in England n i e gestraft werden können, sondern nur der Disci-plinargewalt des Gerichts unterstehen). „Man kann und darf solchen Verfassungsge-„setzen, welche eine Vorschrift dieser Art enthalten, nicht den Zweck unterlegen, daß sie„die Kammermitglieder an der Erfüllung der Pflichten, die ihnen als solchen obliegen,„auf irgend eine Weise verhindern wollten.— Den Volksabgeordneten, wenn sie sich„wegen der von ihnen geäußerten Meinungen auf ihre Pflicht berufen, steht nicht blos„die allgemeine Vermuthung der Rechtlichkeit, sondern noch überdies das Interesse der„Verfassung zur Seite." So weit Zachariä.
Sowohl die große politische Bedeutung, welche eine vollkommene, vor gerichtlichenProcessen geschützte Redefreiheit der Volksvertreter hat, wie die Rechtsgründe für diesel-ben lassen sich wohl am Besten durch unmittelbar praktische Verhandlungen über wirklichvorgekommene Fälle erläutern. Der erste Fall einer gerichtlichen Verfolgung betraf denvormaligen würtembergischen Abgeordneten L i st. Dieser um sein würtembergisches unddeutsches Vaterland so vielfach verdiente Mann wurde in Würtemberg wegen einervon ihm verfaßten Petition, welche mit der diesem Manne natürlichen Wärme und Ener-gie gegen das leider noch heute bestehende Hauptübsl unseres Vaterlandes, die Mis-bräuche der Beamtengewalt, Hilfe schaffen wollte, und wegen seiner Vertheidigungs-reden in der Kammer auf eine so unbegreifliche Weise gerichtlich verfolgt und endlich mitschwerer schimpflicher Strafe belegt, daß er auf viele Jahre mit seiner Familie landflüch-tig werden mußte. List hat den Fall in der Zeitschrift Themis Heft I. selbst acten-mäßig mitgetheilt, und wir glauben, daß jeder unbefangene Freund freier Verfassung unddes würtembergischen Landes wie unseres deutschen Vaterlandes diesen Proceß nur mit ,Betrübniß und Scham betrachten kann.
Ein zweiter in Würtemberg vorgekommener Fall ist uns nicht genauer bekannt ge-