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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Verantwortlichkeit der LandstSnde.

könnte, die Klag« oder Anklage zugleich die Kammer wegen jener amtlichen Bekanntmachungtreffen" (S. 198. 204). Zachariä setzt noch hinzu:Angenommen, daß die Volks-repräsentanten wegen der Meinungen, die sie in der Kammer geäußert hätten, vor Ge-richt zur Verantwortung gezogen werden könnten, so wäre zu befürchten, daß sie durch dieGefahr, sich dieser Verantwortung auszusetzen, abgehalten würden, ihren Pflichten durchFreimüthigkeit Genüge zu leisten. Denn schwer ist es, wenn die Freiheitder Rede in Frage steht, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubtenund Nichterlaubten zu ziehe n." Er führt dann ferner aus, wie außerdeuksche,namentlich auch englische und französische Verfassungsgesetzt noch ausdrücklich dieses Pal-ladium der Redefreiheit und freien Diskussion der Landesversammlungen sanctionirten,während andere es stillschweigend enthalten. Die englische Bestimmung lautet,daß dieFreiheit, im Parlament zu sprechen, zu debattiren und zu beschließen, weder verhindertnoch untersucht (gnestioned) werden dürfe an irgend einem andern Orte, außer im Par-lament" (I W st U 2, 2). Die französische:!>is donnerant ouvertiirs ü sucune sctionies discours tenus dans ls sein de I'une de deux siismiires" (1>»> de 17. i>1<ri 1819^rt. 21). Aehnlich bestimmen die portugiesische Verfassung Art. 25, die belgische Art.44, die nordamerikanische u. s. w. In England dem Vaterland« der konstitutionellenMonarchie wie in Frankreich aber leitete Man auch schon vor diesen positiven Gesetzenaus der Natur der Verfassung dasselbe Recht ab (Blackstone l. 2), obwohl inEngland faktischer Despotismus dieses wie andere Verfassungsrechte zuweilen misachtete.Selbst Elisabeth that Dieses einige Male, doch tilgte sie alsbald di« Verletzung auf diekräftigen Gegenreden des sonst damals sehr unterwürfigen Unterhauses durch die Vorstel-lungen,daß der Abgeordnete nicht als Privatmann, sondern als Repräsentantdes ganzen Landes und Volkes spreche, und daß über seine Aeußerungen undAnträge das Unterhaus ganz allein kompetent sei tlle oulx campetent tribunsi (Humekistor)- Vol. V. c. 40).Von den neueren deutschen konstitutionellen Verfassungenhaben mehrere diesen schon in ihrer Natur enthaltenen Rechtssatz ebenfalls noch besondersausgesprochen. So sagt die bayerische Verfassung im Art. 27:Kein Mitgliedder Ständevecsammlung kann für die Stimme, welche es in seiner Kammer geführt hat,anders als in Folge der Geschäftsordnung durch die Kammer selbst zur Rede gestellt wer-den."" Die Geschäftsordnung bestimmt nun hierüber im § 57 und selbst für den Falleiner Beleidigung des Regenten. Uebereinstimmend bestimmt auch die Verfassungvon Meiningen Art. 99 und von Hildburghausen Art. 21. Andere deutscheVerfassungen, namentlich solche, die nach der Reaktionszeit 1819 erschienen,beschränken dieses natürliche R e cht der Kammern und der Abgtordneten, trotzdem,daß sie es als Regel anerkennen, dennoch durch ausdrückliche Bestimmungen mehr oderminder und bestimmen bald unter diesen, bald unter jenen Bedingungen einen Eintrittder Competenz der Gerichte. So die Verfassung vom Großherzoqthume Hessen §.83bei Verleum düngen gegen Privatpersonen, die von Würtemberg §.185,die von Sachsen § 83 (bei einer Wiederholung der Beleidigung nach dem Ordnungsrufedes Präsidenten), die von Hannover §.110. Andere Verfassungen endlich, wie dievon Baden, von Nassau u s. w., überlassen auch diesen wie andere Rechtsgrundsätzedes konstitutionellen Staatsrechts der richtigen Folgerung aus ihrer juristischen Na-tur und aus anderen Bestimmungen, die diesen Punkt wenigstens indirekt für dieNichtverantwortlichkeit mit entscheiden. Zackariä entwickelt nun vier juristische Re-geln zur Auslegung aller verschiedenen Verfassungen rücksichtlich dieses Punktes; undzwar 1)wenn «ine Verfassungsurkunde diese Frage mit Stillschweigen übergeht, so istanzunehmen, daß sie die Verantwortlichkeit ausschließt. Zufolge die-ser Regel können also im Großherzogthume Baden die Kammermitglieder wegen ihrerAeußerungen in derKammernicht vorGericht belangt oder sonst vor Gericht verantwortlichgemachtwerden. Denn statt des Buchstabs spricht hier die Natur und die Grund-form der Verfassung. Sollte man diese Redefreiheit im Wege der Gesetzgebungbeschränken wollen, so würde ein solches Gesetz nur unter denselben Bedingungen wieein anderes die Verfassung abänderndes Gesetz zu Stande kommen können. Auch