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12 (1848) [Schl - Zwe]
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710 Verantwortlichkeit der Fürsten und der Minister.

des Staatsorganismus. Noch mehr thut dieses die Anrufung auswärtiger Hilfe, Ga-rantie und Vermittelung, welche Polen ruinirtr.

Somit bleibt zuletzt nur die strafgerichkliche Ministerverantwortlichkeit als der un-entbehrliche Schlußstein der freien Verfassung übrig. Selbst der unverantwortliche athe-nische Volkssouverän strafte Die, welche ihm als Volksredner zu Schlechtem gerathen hat-ten. Diese Verantwortlichkeit der Rathgeber kann nur despotisch, nicht aber rechtlich ge-sinnten Fürsten verhaßt sein und sie schützt ihre rechtliche Würde, statt sie zu gefährden.Sie nur verwirklicht den rechtlichen Satz, die juristische Fiction:der König kann nicht tUnrecht thun", d. h. juristisch und in Beziehung auf die Verantwortlichkeit wirdes so angesehen und gehalten, daß die Verantwortlichkeit für das Unrecht einerRegierungshandlung nur dem sie unterzeichnenden Minister beigelegt wird-

Zur rechtlichen Durchführung dieser Verantwortlichkeit bedarf es der rechten strafge-setzlichen Bestimmungen, einer genügenden Bestimmung über das Anklagececht, über eingutes Gericht, und ein zweckmäßiges öffentliches Proceßverfahren. Einer weiteren Aus-führung darüber wird es wohl nicht bedürfen, daß nur eine wirklich durchgeführte strasge-richtliche Verantwortlichkeit der höchsten Staatsdiener auf eine wahrhaft bewunderns-werthe Weise das Räthsel löse:

wie einestheils der Fürst selbst unverantwortlich und möglichst gesichert bleiben kann,oder wie rechtliche Souveränetät möglich ist, und:

wie doch auch zugleich alle Regierungspflichten durch Strafe unter Zwang ge-stellt und jedes Unrecht der Regierungshandlungen gestraft werden könne, oder wie mitder Souveränetät des Fürsten die rechtliche Freiheit des Volks vereinbar ist.

Nur ist dazu die Bestimmung unentbehrlich, daß keine Regierungshandlung alssolche Gültigkeit oder die nöthige rechtsgültige Form hat, wenn sie nicht ein verant-wortlicher Minister oder höchster Staatsbeamter Unterzeichnete.

Nicht minder klar ist es, daß dem Minister durch die Verantwortlichkeit kein Unrechtgeschieht. Denn er ist nicht blos im Zweifel durch seinen Einfluß und Rath oder durchUnterlassungssünden schuld an dem Bösen. Er macht es sich jedenfalls zu eigen durch dasUnterschreiben. Und er kann ja, statt es zu unterzeichnen, jederzeit abtreten, was freilichbei den deutschen Ministern besonders schwer hält. Der Fürst wird, wenn sein Wille gutwar, einen andern Minister finden, der unterschreibt, und wo nicht, belehrt werden unddas Böse nicht mehr wollen.

Eben so klar ist es, daß für einen guten Minister und vollends für Fürst und Volkeine streng durchführbare Ministerverantwortlichkeit heilsam ist. Der Minister wird da-durch geschützt gegen Jntriguen, bloße Launen und erhält die nöthige Kraft für das Gute.Fürst und Volk aber werden vor dem Verderben bewahrt.

Eine öftere Ausübung der Verantwortlichkeit wird, wenn nur die Gesetze und dieMöglichkeit vollständig vorhanden sind, ebensowenig nöthig sein als jetzt in England.

Aber freilich bedarf es viel besserer Einrichtungen als bei uns. Ministeran-klagen, welche abhängig sind von der Zustimmung der ersten und vollends unserer deut-schen ersten Kammern, die wohl gar entschieden werden sollen, wie in Baden, von den-selben obersten Gerichten, deren Mitglieder lediglich die Minister nach Belieben auswäh-len und versetzen, befördern oder pensioniren, diese verwirklichen nicht die wahre Verant-wortlichkeit der Minister. Selbst solche Staatsgerichtshöfe wie die von Würtembergund Sachsen lassen Vieles zu wünschen übrig.

Deshalb wurde schon 1831 und später wiederholt in der badischen zweiten Kammer,früher vonDuttlinger, nachher von dem Abgeordneten Hecker, eine Motion aufVer-wirkiichung der ministeriellen Verantwortlichkeit begründet.

Sie trägt auf folgende Hauptpunkte an:

1) daß jeder der beiden Kammern einzeln das Recht der Klage zuftehe;

2) daß außer den Ministern und Mitgliedern der obersten Staatsbehörde auch einer

höheren Dienstbehörde unterworfene Beamten, im Falle sie ohne Anweisung der