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Verantwortlichkeit der Fürsten und der Minister.
die Benennung des Republikaners Cicero mit dem Namen Baker des Vaterlandes.Uebrigens behandelt lene patrimoniale, patriarchalische, despotische Väterlichkeit der Arti-kel „Familienherrschaft" (s. auch „Sittlichkeit"). Mit dem größten Rechteund unterstützt von der Geschichte, z. B. auch der chinesischen, sagt Kant: „Der größtedenkbare Despotismus ist die „.Väterlichkeit der Könige." E. Welcher.
Vehmgericht, s. Fehme.
Verantwortlichkeit der Fürsten und der Minister. — Recht ist nichtvorhanden, wo die Mittel fehlen, dasselbe mit der nöthigen Kraft durchzuführen. AllesRecht ist gegenseitig; wo ein Berechtigter ist, da ist ein eben so rechtlich Verpflichteter, wel-cher gezwungen werden muß, seine Schuldigkeit zu erfüllen, oder es ist von Gnade, Be-lieben, Willkür und nicht von Recht die Rede. Die Sätze sind so alt als die menschlicheVernunft und die Geschichte freier Völker. Sind sie wahr, dann bedarf es eben so gewißzum Schutze der Thro-.e wie der Völker einer Anstalt, welche die Rechte des Volkes ge-genüber den Regierungen schützt. Wie sehr aber diese Anstalt zugleich auch im Interesse desThrones sei, darüher giebt die Geschichte ein lautes Zeugniß. Wo Gefühl für Recht undFreiheit in den Völkern herrschte, wo eine Idee von wahrer Verfassung, wie namentlichin den germanischen Staaten von der ältesten bis zur neuesten Zeit, war, da hatte das VolkMittel und schuf sich Mittel, sein Recht durchzusetzen. Traurig ist es, wenn die wildeungeordnete Gewalt das einzige Rechtsmittel zum Schutze des Volkes ist. Darum habenschon die allerältesten Verfassungsurkunden, die blsgnr» 6b»rts der Engländer, die spa-nischen und portugiesischen so wie ähnliche alte Gesetze in Deutschland diese wilde Gewgltzu ordnen gesucht, aber sie haben dennoch diese Gewalt zum Schutze des Rechts im In-teresse des Thrones wie des Volkes nicht so geordnet, wie wir es heut zu Tage durch einkräftiges Verantwortlichkeitsgesetz ordnen wollen. Jene Gesetze und die allermeisten deut-schen Gesetze, österreichische, böhmische, baierische, hannoverische, preußische, geben,wie die Älagna Okarts, ein vollkommenes Revolutions- und zum Theil ausdrücklichesAbsetzungs- und Strafrecht gegen den Fürsten. Man ordnete nur einigermaßen diesesRevolutionsrecht. In Deutschland bildete sich durch die Reichsverfassung ein geordneterSchutz der Rechte des Volks gegen die Fürsten aus. Rudolf von Habsburg ordnete aufsNeue den alten Gerichtshof, vor welchem selbst der Kaiser, damals die einzige Majestätder Christenheit, zu Recht stehen mußte und gestraft werden konnte, bis zur Acht, zurRechtlosigkeit und Absetzung. Alle deutschen Fürsten waren eben so bis zur Auflösung desReichs vor den Reichsgerichten persönlich verantwortlich. Diese hatten gegen sie vollkom-mene Strafgewalk, selbst gegen ihre Person. Ich selbst erinnere mich noch, ein kurz vorder Auflösung des deutschen Reichs erlassenes Strafurtheil gegen einen Kurfürsten vonHessen gelesen zu haben, dessen Vollzug nur durch die Auflösung deS Reichs gehindertwurde. Wir wollen heut zu Tage diese persönliche Verantwortlichkeit der Fürsten nicht,weder die ungeordnete Revolution noch eine durch die Verfassung gemilderte, und selbstnicht einmal ein Tribunal, um den Fürsten vor Gericht zu stellen. Wir erkennen als eineherrliche Frucht der englischen Staatsweisheit und unserer der englischen nachgebildetenVerfassungen die Unverantwortlichkeit unserer Fürsten; allein diese bestehtmur dadurch,daß die Regierungshandlungen sämmtlich verantwortet werden müssen durch die Minister,welche alle Regierungsmaßcegeln unterzeichnen müssen. Nur wenn diese Verantwortlich-keit eine Wahrheit ist, nur dann wird die Krone wirklich gesichert, daß jenes kostbarsteGut des Fürsten, jene juristische Unverantwortlichkeit, nicht angegriffen wird, daß nichtwilde Stürme Hervorbrechen, welche die Throne mit sich fortreißen. — Daß es aberin Deutschland an einer solchen genügenden Verantwortlichkeit fehlt, daran ist keinZweifel.
Die blos parlamentarische Verantwortlichkeit der öffentlichen ständischen Verhand-lungen, und selbst Steuerverweigerungen und Unwürdigkeitserklärungen können nicht aus-reichen, haben zum Theil einen zu parteiischen Kriegscharakter und erlangen erst wirklichenNachdruck und richtige Würdigung und Gestaltung, wenn eine strafgerichtliche Verant-wortlichkeit im Hintergründe steht. Schiedsgerichte werden in schlimmen Fällen nie aus-reichen und widersprechen, wenn Auswärtige sie bilden, der Selbstständigkeit und Freiheit