Verantwortlichkeit der Landstände. 711
Minister für sich oder kraft Cabinetsbefehles sich der Verletzung der Berfaffung'oderverfassungsmäßiger Rechte schuldig gemacht haben, der Anklage unterliegen;
3) daß jede That, wodurch die Verfassung oder anerkannt verfassungsmäßige Rechte imGanzen oder einzeln wirklich verletzt wurden, eben sowohl als der Versuch, der An-klage und Strafe unterliegen;
4) daß «in Schwurgericht von 36 Geschworenen, in ähnlicher Weise wie die Abge-ordneten der zweiten Kammer erwählt, unter den Formen des öffentlichen undmündlichen Anklageprocesses über That und Rechtsfrage entscheide;
5) daß die Ministerverbrechen neben der Dienstentsetzung mit Freiheits- oder Lebens-strafe gebüßt werden;
6) daß bei ihnen weder Abolition der Anklage noch Begnadigung vor der richterlich er-kannten Strafe Statt finden und endlich die erhobene Anklage im Fall der Auflö-sung einer Ständeversammlung auf die nächste Ständeversammlung überge-hen solle/'
Ein tieferes Eingehen in den Gegenstand ist darum hier unzulässig, weil der frühereArtikel „Staatsgerichtshof" denselben sehr ausführlich behandelt.
Einen reichen Stoff von Gedanken und Erfahrung über diesen Gegenstand lieferndie ständischen Verhandlungen fast aller ronstitutionellen Staaten. Die Literatur überdenselben findet sich bei Klüber, Oeffentliches Recht des deutschen Bun-des §. 342.
Doch ist dort nachzutragen das vollständige scharfsinnige Werk von R. v. Mo hl:Die Verantwortlichkeit der Minister in Einherrschaften mit Volks-vertretung, rechtlich, politisch und geschichtlich entwickelt. Tübin-gen, 1837. C. Welcker.
Verantwortlichkeit der Landstände und der Mitglieder der Land-stände. — Diese an sich sehr interessante Frage ist neuerlich in Deutschland auch in ein-zelnen Fällen praktisch geworden. In einigen deutschen Ländern, in Würtemberg,Hannover, Hessen-Darmstadt und Baden, wurden nehmlich einzelne Abge-ordnete wegen angeblich injuriirender Aeußerungen in ihren ständischen Verhandlungengerichtlich belangt.
Eine Verantwortlichkeit der ganzen landständischen Corporation, we-nigstens eins andere als die moralisch-politische, an welche sich das verwerfende Urtheilder öffentlichen Meinung oder die verfassungsmäßige Auflösung knüpfen könnte, findetschon darum nicht Statt, weil moralische Personen oder Körperschaften als solche keineVerbrechen begehen und nicht bestraft werden können. Sie können nur innerhalb ihresals gut anerkannten höheren statutenmäßigen Zwecks und Grundgesetzes gültige Be-schlüsse fassen und als Corporation gültig handeln. Da, wo diese offenbar aufge-geben und Verbrechen begangen wurden, kann man also wenigstens nur die einzelnen an-geblich verbrecherischen Mitglieder, je nach ihren besonderen Handlungen und Absichten,verantwortlich machen.
Daß einzelne Mitglieder der Landstände wegen wirklicher verbrecherischerThaten, die in keiner Weise durch ihre Berathung und Abstimmung nach ihrem Ver-fassungseide „des Landes Recht und Wohl nach ihrer rechtlichen Ueberzeugung oder nach„ihrem besten Wissen und Gewissen zu fördern", möglicher Weise verantwortlich gemachtwerden können, wird in Deutschland von den Gerichten zum Th eil angenommen wer-den. Da, wo das Princip der Volkssouveränetät anerkannt ist, wird man dagegen daseinzelne Glied der die Volkssouveränetät ausübenden und repräsentirenden Corporationfür alle Handlungen, soweit die Handlung als Ausübung dieser volkssouveränen Gewalterscheint, eben so für unverantwortlich erklären als den Regenten, an dessen souve-ränen Rechten er in der Ausübung Theil nimmt. Ja, völlig republikanische oder demo-kratische Theorieen von der Volkssouveränetät, solche, welche alles wahre selbstständigemonarchische Recht gänzlich aufhehen, werden viel eher den Regenten als Diener des