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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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707
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Usurpation. ?07

sächlich dann zur Sprache kommen, wenn die Usurpation, nach längerer oder kürzererDauer, sich endigt und die vertriebene Fürstenfamilie wieder in die Ausübung ihrer Rechteund Ansprüche eintrilt. Denn die Frage der Usurpation, praktisch genommen, warbis dahin in der Schwebe und würde, ohne solche Wiederherstellung der früheren Gewalt,allmälig still bei Seite gelegt worden sein. Aber nun fragt sich dann: Was besteht vondem Alten, was von dem Neuen, welche Regierungshandlungen des Usurpators sind an-zuerkennen, welche nicht, oder darf der wieder eingetretene Fürstenstamm sie alle, soweiter will, für ungültig erklären? Und wirklich sehen wir auch, insoweit nicht in Form vonVerträgen oder einseitigen öffentlichen Zusagen die wiederkehrende Fürstenfamilie den wäh-rend ihrer Abwesenheit allmälig gewordenen Zustand der Dinge mit ihrer Genehmigungversehen hat, langwierige und tiefgreifende Streitigkeiten darüber entstehen. OberstesPrincip möchte hier sein, daß alle Regierungshandlungen des dann sogenannten Zwi-schenherrschers, insbesondere bei vorhanden gewesener völkerrechtlicher Anerkennungdes Usurpators, welche theils leichter constatirt werden kann, theils der Natur der Dingenach wirksamer sein wird als die staatsrechtliche, mit Ausnahme der Verfas-sungsveränderungen, als legitime anerkannt werden müssen. Aber auch die Ver-fassungsveränderungen gehören dazu, wenn das Volk durch seine Organe oder aufsonst genügende Weise sich übereinstimmend dazu verhielt. Diejenigen, welche der wie-derkehrenden Fürstenfamilie unbedingt das Recht zugestehen, diealte Verfassungohne Weiteres wiederherzustellen, leiten Dieses daraus ab, weil sie den Rechtsgrund ihresWiedereintritts in die Regierung enthalte. Aber es kann doch auch sehr gut gedacht wer-den, daß die alte Verfassung in Bezug auf diejenigen Bestimmungen, welche die Re-gierung des entsetzt gewesenen Fürstenstamms betreffen, unter direct entgegengesetzten Ver-hältnissen wieder auflebe, während andere, hiermit nicht im nothwendigen Zusammen-hänge befindliche Bestimmungen der alten Verfassung, insofern das Volk mit ihrer Ab-änderung zufrieden war, aus dem Reiche des weiter Wirksamen regelmäßig aus sehrvernünftigen Gründen verdrängt bleiben. Jedenfalls geht das Wiederherstellungs-vder Restaurativnsrecht das sogenannte völkerrechtliche jus postliminii nicht weiterals auf die Verfassungsveränderungen. Der restituirte Fürst kann daher nichtdurch Gesetze mit rückwirkender Kraft die Gesetze des Awischenherrschers aufheben,noch auch überhaupt in gleicher Weise die während der Awischenregierung für Privat-personen durch Rechtsgeschäfte mit der Awischenherrschaft begründeten Privatrechle ver-nichten, gleichviel, ob sie für diese durch einen lucrativen oder onerosen Titel begründetworden sind, wenn nur bei ihrer Erwerbung die zur Zeit derselben, während der Usurpa-tion, gesetzlichen Formen richtig beobachtet wurden, obgleich allerdings Friedensschlüssemitunter schon jenen Unterschied gemacht haben.

Es leuchtet übrigens ein, daß mit den vorstehenden Sätzen in einem Staate nichtViel gethan und geholfen ist, welcher auf absoluten Reqierungsformen beruht oderder, wenn während der Usurpation eine Aenderung zum Besten der Volksrechte darin be-standen hatte, aus die Behauptung hin, Verfassungsveränderungen seien während derUsurpation nicht statuirt gewesen, wieder bald in den alten staatsrechtlichen Zustand ge-bracht worden ist. Denn wenn der wieder eingetretene Regent dann nur die Formenbeobachtet und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen wahrt, unter welchen er die Gesetzeeines jeden andern legitimen Regierungsvorgängers aus seiner eigenen Familie oderseine eigenen Gesetze aufheben kann, so wird ihm gestattet sein müssen, außer denVerfassungsgesetzen auch noch andere Gesetze des Zwischenherrschers aufzuheben oder außerKraft zu setzen. Doch sollte davon nie eine Entschädigung der Privaten getrennt sein,welche der Restauration ihre während der Usurpation legitim begründeten Rechte (jursguaesita) zum Opfer bringen müssen, aus der Staatskasse, die somit die hieraus erwach-sende Belastung als einen zufälligen, dem Lande durch die ungünstigen Zeitverhält-nisse zugegangenen Schaden zu tragen hat. (Vergl. die Artikel:Domänenkäufer(westphälische)" im Staats-Lexikon, Bd. 4, S.99ff.; undReaktion", das..Bd. 11, S. 301 ff.)

Von besonderen Fallen werden außer den eben beregten Domänenkäufen noch nament-

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