Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
706
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706 Usurpation.

Nichts gelte, ist eine Lehre, die, so eifrig sie noch immer von mancher Seite her gepredigtwerden mag, so häufig die Erfüllung der Regentenpflichten noch als eine Gnaden- undGewiffenssache dargestellt wird, doch dem Geiste der Zeit wie dem entwickelt«!» Selbstge-fühle und der wachsenden Aufklärung der Völker widerstrebt. Dagegen sehen wir dieLehre von der unveräußerlichen Seldstherrlichkeit des Volks in England und in Frankreichschon in das positive Slaatsrecht ausgenommen, und wenn in Deutschland dieselbe sichbis jetzt blos theoretischer Erfolge rühmen kann, so dürften doch schon diese dafür bürgen,daß sie auch hier das Bürgerrecht erhalten und eine Zeit kommen werde, wo eine absolute,vom Volkswillen unabhängige Staatsgewalt für eben so vernunftwidrig als Sklavereiund Leibeigenschaft erkannt wird. P. Pfizer.

Usurpation. Dieser in der Politik längst eingebürgerte Ausdruck ist unverkenn-bar der Besitzlehre entlehnt. Usurpation (u8,irpstio, interruptio nuturslis) heißt nehm-lich da, wenn, ohne vertragsmäßige Uebertragung seines Besitzrechtes an einen Andern,die Bedingungen des Besitzes in dem bisherigen Besitzer aufhören, es sei nun von Seilendes Körpers oder des Willens, und insbesondere, wenn der bisherige Besitzer entsetzt wird.Wie hier, kann auch in Bezug auf das Besitzrecht einer Krone die Souveränetät ineiner Erdmonarchie von einer Illegitimität des Erwerbers nur in dem Verhältnisse zueinem früheren, rech t mäßigen Besitzer die Rede sein. Als hier mögliche Fälle be-zeichnet Zöp fl in seinenGrundsätzen des allgemeinen und des constitukionell-monarchi-schen Staatsrechts" (Heidelberg, 1841): 1) daß eine Person, welche nicht zu derHerr-schersamilie des Landes gehört, ein Unterthan mit Verdrängung derselben, oder2) ein Mitglied der Hecrscherfamilie selbst, mit Verdrängung des besser berechtigtenErben, sich die Souveränetät anmaßt, oder endlich 3) daß ein fremder Souverän dasLand kriegerisch occupirt und die frühere Regenlenfamilie vertreibt.

In allen diesen Fällen ist die Thronbesteigung eine sogenannte Usurpation, alsBesitzunterbrechung der bisherigen rechtmäßigen Souveränetät; die Thronbesteigung isteine illegitime. (Vgl. hierzu überhaupt den Art.Legitimität.") Folge davonist, daß der vertriebene Souverän befugt ist, sein Recht auf den Thron fortwährend gel-tend zu machen, so lange nicht besondere Rechtsgründe eintreten, wodurch derur-sprünglich illegitime Thronbesitz des Usurpators in einen legitimen Besitz umgewandeltwird. Hinsichtlich dieser besonderen Rechtsgründe wird es zunächst daraufankommen, ob die Monarchie eine Beimischung von der Volkssouveränelät habe oderstrenge Erbmonarchie ist, in dem Falle nehmlich, wenn das Volk mit dem Usurpatorconspirirte und ihm zur Vertreibung des früheren Souveräns behilflich war, oder ob esspäterhin ihn anerkannte. Indessen reicht dieser Gesichtspunkt nicht vollständig aus.Vielmehr ist als ergänzend hier einzuschalten, was in dem citirten Artikel des Staats-Lexikons von staatsrechtlicherAnerkennung einer geschehenen Thronveränderungim Allgemeinen und ohne unter den Formen der jener Veränderung vorausgegangenenStaatsverfassung zu unterscheiden, gesagt ist. Abgesehen hiervon, müssen aber nochzwei Eventualitäten festgehalten werden. Der Usurpator und der vertriebene Souveränvereinbaren sich tlich über die Thronfolge, oder die Gewalt der Waffen führteine Entscheidung hierin herbei. In jenem Falle, wenn die vertriebene Fürstenfamilieförmlich abdankt und den Usurpator anerkennt, reop. ihre Rechts- und Besitzansprücheaufgiedr, ist damit am Einfachsten jene staatsrechtliche Anerkennung einer ge-schehenen Thronveränderung angebahnt. Eben so in dem zweiten Falle, wenn, durchden Ausgang des Kampfes, die vertriebene Fürstenfamilie in der Unmöglichkeit sichbefindet, ihre Rechte und Ansprüche ferner mit der Gewalt der Waffen zu verfolgen.

Es ergiebt sich aus Vorstehendem, daß die ausdrückliche Anerkennung durch dievertriebene Herrscherfamilie dem Usurpator nicht absolut erforderlich ist, um legitim zuwerden, so wie er auf anderem Wege dahin gelangt, seinen Kronbesitz gegen jede fernereoder erneuerte Anfechtung sicher zu stellen. Dahin gehört auch Das, was v. Rotteck inseinem mehrerwähnten Artikel des Staats-Lexikons die völkerrechtlich« Aner-kennung nannte, d. h. die Anerkennung durch die europäischen Großmächte.

Es liegt in der Natur der Sache, daß die rechtlichen Folgen einer Usurpation Haupt-