Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
705
Einzelbild herunterladen
 

705

Urrechte oder unveräußerliche Recht«.

oder Staats die Lebensdauer einer Generation oder die höchste Dauer eines Menschenle»bens gleichgesetzt werden. Die Unterwerfung einer Gesammtheit unter ein sterbliches In-dividuum, nach dessen Tod die Staatsgewalt an die unsterbliche Gesammtheit zurückfallt,ist nehmlich für diese, auch wenn sie während der ganzen Lebensdauer des erwählten Ober-haupts unwiderruflich oder unaufkündbar sein soll, doch nur eine zeitweilige Beschränkungder Gesammtsceiheit, welch« vergleichungsweise nur einen kurzen Zeitraum im Leben der-selben einnimmt p dieselbe übersteigt daher auch das Maß zulässiger Freiheitsbeschränkungnicht. Dagegen kommt es allerdings einer Veräußerung der Gesammtfreiheit nahe odergeht in wirklich« Veräußerung der Gesammtfreiheit über und überschreitet jedenfalls daSMaß zulässiger Freiheitsbeschränkung, wenn die Gesammtheit unwiderruflich einer wie sieselbst unsterblichen Gesammtheit, einer Gemeinde, einem auswärtigen Staate oder einerDynastie sich ein- für allemal unterwirft.

Unbedingt widerruflich braucht jedoch auch eine solche Unterwerfung nicht zu sein;denn nur so weit ist alle Gewaltsübertragung im Staate jederzeit und schlechthin wider-ruflich, als sie dem Umfang nach die Gränzen überschreitet, worin sie eingeschlossen blei-ben muß, wenn nicht der Wille der Gesammtheit oder Mehrheit aufhören soll, im Gan-zen mehr zu gelten als der Wille ihres Mandatars und Stellvertreters. Wie nehmlich indem Leben jedes einzelnen Menschen von Rechtswegen mehr freie Selbstbestimmung alsgezwungene Abhängigkeit von fremdem Willen sein soll und die Beschränkung der Frei-heit nie so weit gehen darf, daß statt des eigenen Willens ein fremder Wille bleibend über-wiegt und vorherrscht: so muß auch im Gesammkleben des Staats der Wille der Ge-sammtheit oder der Volkswille wenigstens im Ganzen jeden andern Willen überwiegen;um rechtmäßig zu sein, muß die Regierung zwar nicht in jedem einzelnen Punkte, aberdoch im Allgemeinen und im Wesentlichen dem Volkswillen entsprechen; es dürfen ins-besondere die Gesetze, da diese die Richtung des Ganzen bestimmen und das Allgemeineim Staat, den waltenden Sinn und Geist darstellen, dem Volk nicht wider seinen Wil-len ausgedrungen werden, und auf eine Verfassung, welche eine dem mün-digen Volkswillen beharrlich widerstrebende Regierung unmög-lich mackt, hat jedes Volk ein unveräußerliches Recht.

Aus der bisherigen Ausführung ergiebt sich ohne Zweifel die hohe Wichtigkeit desBegriffs der unveräußerlichen Recht« nicht im Pcivatrecht blos, sondem auch und vor-zugsweis im öffentlichen Recht, wo er die Anerkennung sich erst noch erkämpfen muß,während derselbe im Privatrecht zur positiven Anerkennung doch allmälig durchgedrungenist. Denn daß kein Mensch der Sklave eines Andern sein könne, darüber hat dieStimme der gebildeten Völker Europas in der Gesetzgebung wie in der Theorie entschie-den; eben so einig ist man darüber, daß das Unsittliche und Schändliche nie Recht-Pflichtwerden könne, und wer dies Beides anerkennt, muß folgerecht auch zugeben, daß die zurErfüllung seiner vernünftig-sittlichen Bestimmung nöthige Freiheit keinem Menschen ent-zogen werden dürfe, daß jeder Mensch mehr Selbstzweck als Mittel für fremde Zwecke seinund bleiben müsse. Noch lange nicht gehörig anerkannt ist dagegen, daß der Menschauch der Staategewalt gegenüber nicht rechtlos, nicht Höriger des Staats oder des Staats-oberhaupts sein kann, und daß es auch unveräußerliche Rechte der Gesammtheit giebt,obwohl ein instinctmäßiges Gefühl von dieser Wahrheit in den meisten Völkern lebt, daSsich verdunkeln, zurückorängen und verwirren, aber nie ganz ersticken läßt. Denn widerden Willen der Mehrheit des Volks kann auf die Dauer keine Regierung sich behaupten,und für jede, auch die unumschränkteste, giebt es eine Gränze, die sie nicht überschreitendarf, ohne daß das Volk sich seines unverlierbaren Rechts erinnert, seinen Willen als denin oberster Instanz entscheidenden geltend zu machen. Auch wird in unseren Tagen un-leugbar die Ueberzevgung immer allgemeiner, daß keine Regierung dem vernünftigen Wil-len der Volksmehrheit oder der öffentlichen Meinung systematisch und beharrlich entgegen-handeln dürfe, und daß im Staat am Ende nur zu Recht bestehen könne, was die Mei-sten wollen und zum allgemeinen Besten dient. Daß der Fürst der Staat, «nd Land undVolk sein Eigenthum seien, wagen selbst die erklärtesten Diener der Gewalt nicht mehr zubehaupten, und daß der Wille des Monarchen von Rechtswegen Alles, der des VolksStaat«-Lerikon. XII. 45