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Urrechte oder unveräußerliche Rechte«
entziehen, kann der Staat nicht anerkennen, sondern muß Versuche dieser Art kraft desihm zustehenden Nothrechts verhindern und bestrafen, weil außerdem sein« eigene Existenz,Ehre und Freiheit nie gesichert wären.
Was endlich die Ungültigkeit solcher Verträge anbelangt, durch welche der Staatseine Existenz, seine Ehre oder seine Freiheit preisgiebt, so verdient noch besondere Erwäh-nung diejenige Veräußerung der staatlichen Freiheit oder der Gesammtfreiheit des Staats,welche in der unbedingten Uederlragung der Staatsgewalt an eine andere Macht als diejeweilige Mehrheit liegt. Einer Herrschaft der Mehrheit, wie sie die unveräußerlicheGleichheit aller Staatsgenossen fordert und deshalb zum Begriff und Wesen jedes Staatsals Rechlsvereins gehört, widerspricht nehmlich die vollständige und unwiderrufliche oderunbedingte Uebertragung der Staatsgewalt, deren nothwendiges Organ die Mehrheit ist,an einen Dritten, weil dadurch die Mehrheit aushören würde, freies Organ des Ge-sammtwillens oder der Gesammtheit zu sein, und ebendamit auch die Staatsgesammtheitselbst ihren freien Willen, ihre Freiheit oder Persönlichkeit verloren hätte. So gewiß in-dessen vernunstrechtlich jede Uebertragung der Staatsgewalt auf einem widerruflichenMandat der Mehrheit beruhen muß, weil im Staate als Rechtsvereine die Gesammtheitdas unveräußerliche Recht hat, über alle ihre Angelegenheiten durch Stimmenmehrheit zuentscheiden, so ist es doch ein Zcrthum, wenn hieraus gefolgert wird, daß die Widerruf-lichkeit nolhwendig eine völlig unbeschränkte und willkürliche sein müsse. Wie man dar-aus, daß Freiheit ein unveräußerliches Recht jedes einzelnen Menschen ist, nicht folgerndarf, daß keine die natürliche Freiheit beschränkende Verpflichtung rechtsgültig eingegangenwerden könne und jede Art von vertragsmäßiger Unterordnung unter einen Andern ver-bindlich sei; wie man im Gegentheil, sobald man nicht Unveräußerlichkeit mit Unve-schcänklheit verwechselt, anerkennen muß, daß selbst eine sehr strenge und umfassende Ver-pflichtung zu Gehorsam oder Diensten rechtlich bindet, wenn das AbhängigkeitSverhältnißnur nicht ein unauflösliches, sondern ein auf eine mäßige Zeitfrist beschränktes ist: so istauch für die Staatsgesammtheit die vertragsmäßige Freiheitsbeschränkung bindend, welchein einer nach Zeitdauer und Umfang begränzten Uebertragung der Staatsgewalt oder derRepräsentation des Gesammtwillens an bestimmte Individuen liegt. Di« Mehrheit bleibtdas höchste oder souveräne Organ des Gesammtwillens, auch wenn sie zur Ausübung derStaatsgewalt einen Bevollmächtigten mit mehr oder weniger ausgedehnter, wenn nurnicht unbeschränkter Vollmacht aufstellt, und unbedingt« Widerruflichkeit aller die Aus-übung der Staatsgewalt berührenden Verträge wäre im Gebiet des öffentlichen RechtsDasselbe, was im Privatrecht absolute Unbeschränkdarkeit des Ucrechts oder der natürlichenFreiheit. Wie daher beim Individuum die Unveräußerlichkeit seiner angeborenen Rechtederen Beschränkung durch rechtsgültig eingegangene Verpflichtungen der verschiedenstenArt nicht ausschließt, so steht auch bei dem Staate als Gesammtperson die Unveräußer-lichkeit der wesentlichen Rechte und Bestandtheile der Staatsgewalt und ihre Unzertrenn-lichkeit von der Majorität als vernunftrechtlichem Organe des Gesammtwillens der Einge-hung beschränkender Verpflichtungen sowohl gegen Auswärtige als gegen StaatsgenossenNichts entgegen, und das unveräußerliche Recht der Gesammtheit, ihren Willen durchdas Organ der Mehrheit frei zu äußern, kann beschränkt werden theils ohne Uebertragung.der Staatsgewalt durch Eingehung solcher Verträge mit Einheimischen oder mitFremden,wodurch die Staatsgesammtheit sich verpflichtec zur Vornahme oder Unterlassung einzel-ner kraft der Staatsgewalt möglichen Handlungen, wie die Erlassung oder Nichterlassungeines bestimmten Gesetzes, theils durch zeitweise und theilweise Uebertragung der Staats-gewalt zu stellvertretender Ausübung an ein anderes Subject als an die Mehrheit, welchesauch ein auswärtiger Staat oder Regent sein kann.
Fragt man nun aber, welches denn die äußerste Zeitgränze einer bindenden Uebertra-gung der Staatsgewalt an bestimmte Staatsoberhäupter oder Obrigkeiten sei, so hat hierdie Gränze gleichsam die Natur gezogen, und wenn im Privatrecht der Dienstbarkeitsver-trag oder irgend em anderes Verhältniß strenger Abhängigkeit, wie z. B. das der Kloster-geistlichen, die Dauer weniger Jahre ohne Verletzung des unveräußerlichen Rechts aufFreiheit nicht wird übersteigen dürfen, so kann diesem Zeitraum in dem Leben eines Volks