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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.

legen sein muß, nicht außer dem Schutz der Gesetze zu stehen und somit, wenn nicht demGrundsätze, doch der Wirkung nach rechtlos zu sein. Die Theilnahme am Staatsvereinist demnach, einzelne Nothsälle ausgenommen, im Allgemeinen etwas Freiwilliges, undman kann deswegen auch gültig darauf verzichten, Mitglied dieses oder jenes bestimmtenStaats zu sein, aber nicht darauf, Mitglied irgend eines, und zwar eines vernunft-mäßigen Rechts- und Staatsvereins zu sein, und jede Verpflichtung, die es entwederschlechthin oder unter den gegebenen Verhältnissen unmöglich macht, Vollbürger eineSwahren Rechtsvereins zu sein, ist nichtig. Deswegen ist auch ein ausdrücklich und frei-willig geleisteter Verzicht auf das Staatsbürgerrecht bei voller Auswanderungsfreiheit zwarnicht an sich, aber insoweit ungültig und dürfte die Wiederaufnahme in das Staats-bürgerrecht kraft Nothrechts selbst im Wege der Gewalt erzwungen werden, als die Mittelzur Auswanderung und zur Erlangung des Bürgerrechts in einem andern Staate fehlen.

Weil aber auf Verwirklichung seiner Rechte und mithin auf den Staat als unent-behrliches Mittel der Rechtsverwirklichung jeder rechtsfähige Mensch ein unveräußerlichesRecht hat, so hat er auch, sobald er, von diesem Rechte Gebrauch machend, in einenStaatsverband getreten ist, ein eben so unveräußerliches Recht auf Alles, was zum Wesenund Bestand des Staats gehört; und der Staat selbst, als Inbegriff der so Berechtigtenund ihr Recht Gebrauchenden, muß auf Alles, was von seinem Begriff und Wesen un-zertrennlich ist, mithin aus einen freien staatlichen Gesammtwillen so wie auf staatlichesDasein und Ehre dasselbe unveräußerliche Recht besitzen, weil ohne solches unveräußer-liche Recht der Staatsgesammtheit kein Staat bestehen könnte und das unveräußerlich«Recht per Einzelnen, das erst im Staat und durch den Staat Realität erlangt, nur einetäuschende Vertröstung, keine Wahrheit wäre.

Dem Staate selbst, als Einheit und Gesammlheit aller ein« Rechtsgemeinschaftbildenden und ein Gesammtleben führenden Individuen, kommt daher nicht nur wie je-dem andern Rechtssubjecte das Recht aus Dasein, Ehre und Freiheit zu, sondern er darfdiese Rechte auch im Wege des Nothrechts auf Kosten fremder Staaten oder Individuenwie einzelner Staatsangehörigen geltend machen, und Verträge, durch die der Staat seinRecht auf Dasein, Ehre oder Freiheit preisgiebt, sind ohne Rechtsbestand und kraftlos.Denn der Staat bildet als Gesammtheit selbst eine Person, er ist Gesammtperson, welchedas Individuum nur in vergrößertem Maßstabe darstellt und auch alle dessen Rechte hat.

Daß es auch nur ein außerordentliches oder Nothrecht sei, vermöge dessen der Staatbefugt erachtet wird, für seine Sicherheit oder Erhaltung von einzelnen Staatsangehöri-gen besondere, in dem Princip der Gleichheit nicht begründete Opfer an Vermögen oderDienstleistungen zu fordern, darüber ist man in der Theorie wie in der Praxis ziemlich ei-nig. Um so auffallender ist es aber, wenn verkannt wird, daß auch das Recht desStaats, über das Leben seiner Bürger zu gleichem Zwecke zu verfügen, indem er sie zumKriegsdienst aufbietet und den Opfertod für die Gesammtheit von dem Einzelnen ver-langt, nur auf demselben Fundament beruhen könne; und wenn auf das Gefährlicheeiner solchen Annahme von Nothrechten des Staats hingewiesen wird, so möchte es dochungleich gefährlicher sein, dem Staat über das Leben seiner Angehörigen ein vollkommenesRecht als ein blos auf die äußersten Fälle beschränktes Nothrecht zuzuerkennen; was aberden möglichen Misbrauch dieses so wie jedes andern Rechts des Staats betrifft, so ist eseben Sache der Verfassung und Gesetzgebung, dafür zu sorgen, daß das Recht nicht jedenAugenblick durch angebliche Nothrechts des Staats durchbrochen werde. Dagegen läßtsich allerdings nicht leugnen, daß durch das Nothrecht des Staats in manchen Fällen demNothrecht des Einzelnen Eintrag geschieht. Das unveräußerliche Recht auf Leben, Ehreund Freiheit, das jedem Einzelnen ursprünglich zukommt, bleibt nehmlich auch im Staateunveräußerlich, denn Rechtsschutz, insbesondere Schutz der unveräußerlichen Rechte, istja erster Zweck des Staats. Wo aber das unveräußerliche Recht des Staats mit dem deseinzelnen Staatsbürgers in Eonflict kommt, da ist die Macht des Staats eine so über-wiegende, daß von Vertheidigung oder Behauptung seines unveräußerlichen Rechts gegenden Staat in den meisten Fällen nicht die Rede sein kann, und auch das Recht, durchFlucht oder irgend eine Art des passiven Widerstands den Ansprüchen des Staats sich zu