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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.

reits bemerkt, das Recht, unter dem Rechtsgesetz zu stehen und nach dem Rechtsgesetz be-handelt zu werden- Dieses Recht aber kann nicht nur, weil überhaupt das Recht etwas 'Erzwingbares ist, mithin jeder Mensch das Recht hat, seine Rechte auch zu verwirklichen,sondern es muß sogar, wenn es Realität gewinnen soll, gemeinschaftlich gemacht und inGemeinschaft ausgeübt werden. Das Recht, sofern es die Bestimmung hat, die freiefriedliche Coexistenz der Menschen zu vermitteln, ist ohne positive Geltung und Voll-ziehung Nichts. Gleichwohl liegt es weder im Begriff und Wesen des Rechts, wie einNaturgesetz sich selbst zu realisiren, noch spricht die Erfahrung dafür, daß das in seinem sRecht bedrohte oder verletzte Individuum für sich allein die Macht besitze, sein Recht inallen Fällen auch geltend zu machen; es ist im Gegentheil unleugbare Thatsache, daß derAngegriffene und Verletzte in der Regel schwächer ist als der Verletzer, und daß diesesMisverhältniß nur ausgeglichen werden kann durch die Vereinigung Vieler zu gegenseiti-gem Rechtsschutz im Rechtsverein, der so orqanisirt ist, daß auf der Seite des Rechts auchdie Macht steht. Wer nicht Genosse eines Rechtsvereins oder Staatsbürger ist, Der hatzwar Recht« aller Art in der Idee, aber nicht in der Wirklichkeit; dazu bedarf es der Ver-einigung mit Anderen, und zu dieser Vereinigung muß daher der Mensch gleichfalls einRecht, und zwar ein wegen der Unveräußerlichkeit seiner Menschenrechte gleichfalls unver-äußerliches Recht besitzen (wie überhaupt das Recht der Theilnahme am Staat als Rechts-verein schon deshalb, für «in unveräußerliches erklärt werden darf, weil ohne den Staat dieMenschheit ihre vernünftig-sittliche Bestimmung gar nicht erreichen kann).

Der Staat als Rechtsverein ist also für jeden seiner Angehörigen der Handhaber desRechtsgesetzes, der Schützer seiner Rechte, das unentbehrlichste Mittel aller Rechtsver-wirklichung; und das Erste, was demnach der Einzelne vom Staate fordern und erwartenkann, ist Anerkennung und Sicherstellung derjenigen Gleichheit, welche Anfang und Ende,Inbegriff und Summe alles Rechts ist, d. h. der Gleichheit vor dem Rechtsgesetz. Der ,Staat ist das verkörperte, lebendig gewordene Rechtsgesetz, und wenn das Rechtsgesetz ?überhaupt von einer ursprünglichen Gleichheit aller Menschen ausgeht, so kann das imStaat Fleisch gewordene Rechtsgesetz doch nicht von einer ursprünglichen Ungleichheit derMenschen ausgehen. Das Rechtsgesetz und als Verwirklichung des Rechtsgesetzes derStaat müssen denselben Ausgangspunkt und Anfang haben, und wie außer dem Staatejeder Mensch als Mensch dem andern gleich ist, so muß im Staate jeder Staatsbürgerals solcher dem andern gleich sein. > Daraus folgt denn das unveräußerliche Recht allerim Staat Vereinigten und Lebenden auf staatsbürgerliche Gleichheit oder das Recht jedesEinzelnen, an der Bildung des Gesammtwillens gleichen Antheil wie jeder Andere zunehmen und überhaupt nach keinem andern Gesetz als dem für Alle geltenden behandeltzu werden.

Was aber nun das Recht, zur Bildung des Gesammtwillens mit gleicher Willens-geltung wie jeder andere Staatsgenosse mitzuwirken , anbelangt, so ist dasselbe gleichbe-deutend mit dem Recht, keiner andern Macht im Staate unterworfen zu sein als demWillen der Mehrheit. Jeder gesellschaftliche oder gesammtpersönliche Verein muß nehm-lich ein Organ des Gesammtwillens haben, in dem sich die Gesellschaft personisicirt, ihrgemeinsamer Wille sich verkörpert und dessen Entscheidung als der Wille Aller, auchDerer, welche eine andere Entscheidung gewünscht hätten, im Voraus anerkannt wird,dem daher jeder Einzelne, der in den Verein ausgenommen werden will, sich unterwirft.Wenn aber das Rechtsgesetz als ein Gesetz der Gleichheit nur in einem auf Gleichheit ge- 'gründeten Verein verwirklicht werden kann, und wenn daraus folgt, daß im Staat dieStimme des Einen so viel gelten muß als die des Andern, so muß im Staat auch eineMehrheit von Stimmen mehr gelten als eine Minderheit. Denn die natürliche abstrakteGleichheit des außergesellschaftlichen Zustandes, vermöge welcher nur Das, was Allewollen, auch Alle verpflichtet, kann im Staate eben so wenig als in irgend einem ge-sammtpersönlichen Verein fortdauern, der Naturzustand muß aushören, wenn Vieleein Ganzes bilden sollen, die bloße Genossenschaft muß zur Gesammtheit und zur Ein- >'heit werden, wenn sie bestehen und ihren Zweck erreichen will. Soll jedoch aus der andernSeit« die vom Rechtsgesetz gebotene Gleichheit im Staate nicht verloren gehen, so kann