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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.
Soll nehmlich Wahrung der vom Rechtsgesetz gebotenen Gleichheit möglich und dasRechtsgesetz vollziehbar sein, so muß im Fall von Rechtsverletzungen der Verletzer demVerletzten gegenüber auch in Bezug auf unveräußerliche Rechte die Befugniß verlieren, derErhaltung oder Wiederherstellung der rechtlichen Gleichheit thätlichen Widerstand ent-gegenzusetzen, es muß dem Rechte des Verletzten die Pflicht des Verletzers entsprechen,Erstern an der Ausübung seines Rechts nicht mit Gewalt zu hindern. Absolut unverlier-bar und unverwirkbar sind also auch die unveräußerlichen Rechte nicht, weil, wenn sie selbstfür den Uebertreter des Rechtsgesetzes nicht verloren gehen könnten, sein Wille und seinRecht schlechthin und überall mehr als die der Andern gelten würden, und eben damit wäreja das Rechtsgesetz als ein Gesetz der gleichen, theils beschränkten, theils unbeschränktenWillensgeltung Aller aufgehoben. Es ist mithin das Nothrecht nur ein Recht Derjeni-gen, die selbst das Rechtsgesetz befolgen, und steht als ein den Grundsatz wechselseitigerGleichheit beschränkendes Recht nur Demjenigen zu, der ohne Schuld, d. h. ohne voraus-gegangene Verletzung des Rechtsgesetzes von seiner Seite, in Nothstand gerathen ist.Wer muthwillig die Rechtsgleichheit an Anderen verletzt, Der muß es sich gefallen lassen,daß selbst auf Kosten seiner unveräußerlichen Rechte das Rechtsgesetz an ihm vollzogen unddie von ihm bedrohte oder verletzte Gleichheit aufrecht erhalten oder wiederhergestellt werde:es darf, mit anderen Worten, nach dem Grundsätze der Gleichheit auch von seinem Rechteihm so viel entzogen werden, als zur Bewahrung oder Wiederherstellung der vom Rechts-gesetz gebotenen Gleichheit nöthig ist.
Allein daraus, daß das Recht der Vertheidigung seiner unveräußerlichen Rechte fürden Verbrecher ganz oder theilweis verloren geht, folgt gleichwohl nicht, daß die Hingabedes unveräußerlichen Rechts für ihn zur positiven Rechtspflicht werde oder doch dazu er-hoben werden könne. So wie es nehmlich allgemeine Rechtspflicht ist, Niemandem dieAusübung seiner Rechte zu verwehren, so entspricht allerdings auch dem Rechte des Ver-letzten auf Wiedervergeltung oder Strafe die natürliche Verbindlichkeit auf Seiten desVerletzers, dem Verletzten die Ausübung dieses Rechts nicht durch gewaltsamen Wider-stand unmöglich zu machen. Ein großer Unterschied ist es aber, ob ich ohne directen Ein-griff in des Andern Rechte einer Strafe blos ausweiche und entfliehe, oder ob ich demStrafvollzüge mich gewaltsam widersetze; und in der negativen Pflicht des Beleidigers, denBeleidigten an Ausübung seines Vergeltungsrechks nicht durch gewaltsamen Widerstand zuverhindern, ist keineswegs die hiervon ganz verschiedene Rechtspflicht enthalten, ihm zurAusübung seines Rechts durch Selbstanklage und freiwillige Strafübernahme oder sonstauf irgend eine Weise behilflich zu sein. Eine solche freiwillige Hingabe seines unver-äußerlichen Rechts und selbstthätige Mitwirkung zu dessen Verlustigung kann für den Ver-brecher niemals positive Rechtspflicht werden, weil Leistungs- oder positive Pflichten nurdurch Willenseinigung im Wege des Vertrags (oder eines die Stelle des Vertrags vertre-tenden und nach Vertragsgrundsätzen zu bemessenden Gesetzes, s. „Vertrag") möglich,Verträge und Gesetze zum Nachtheil der unveräußerlichen Rechte aber ohne Rechtskraftsind. Durch Rechtsverletzungen wird daher in Bezug auf unveräußerliche Rechte Nichtsweiter verwirkt als das Recht der Gegenwehr und der Vertheidigung gegen den das Ver-gellungsrecht ausübenden Verletzten, und die zwei Rechtssätze, daß unveräußerliche Rechtedurch Verbrechen verwirkt werden, und daß ihre Hingabe nie Vertragspflicht oder positiveRechtspflicht werden, mithin auch nicht im Wege des Gesetzes durch den Staatsvertragauferlegt werden könne, bestehen unabhängig neben einander. Eben daraus folgt aberweiter noch, daß es auch keine Rechtsverletzung und nichts Strafbares sein kann, wennder Uebertreter des Rechtsgesetzes sich der Strafe eines Verlustes an seinen unveräußerlichenRechten durch Leugnen, Schweigen oder Flucht entzieht.
Noch wichtiger, weil weniger anerkannt, als die bisher erörterten unveräußerlichenPrivatrechte sind aber die im Staatsverband begründeten unveräußerlichen Rechte-Wenn nehmlich bisher vorzugsweise die unveräußerlichen Rechte ,edes Einzelnen als solchenbetrachtet wurden, so giebt es auch unveräußerliche Gesammtrechte und unveräußerlicheRechte, die dem Einzelnen als Mitglieds der Gesammtheit zustehen. Das unveräußer-liche Recht und Urrecht jedes Menschen, das alle anderen Rechte in sich faßt, ist, wie be-