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Urrechte oder unveräußerliche Rechte«
auch der staatsgesellschaftliche Zustand sich vom außergesellschaftlichen nur dadurch unter-scheiden, daß durch freie vertragsmäßige Selbstbeschränkung die privatcechtlich sonder-thümliche Gleichheit des Naturzustandes in die gesellschaftliche oder staatsbürgerliche, dieabstcacte rein« Gleichheit in eine concrete angewandte sich verwandelt, kraft der in ge-meinsamen Angelegenheiten die größere Stimmenzahl mehr gilt als die geringere.Stimmeneinhelligkeit ist daher das Pcincip des Privatrechrs und Stimmenmehrheit dasPcincip des öffentlichen Rechts; und diejenige Macht, welche zu bestimmen hat, waszur Verwirklichung des Rechts (und anderer Staatszwecke) geschehen soll, kann im Rechts-staat nur die jeweilige Mehrheit sein. Denn nur so lange Stimmenmehrheit entscheidet,behält jedes Gesellschastsmikglied an allen Rechten der Gesellschaft gleichen Antheil mitjedem andern Gesellschaftsmitglied und ist nicht blos zu irgend einer Zeit einmal denübrigen gleich gewesen, sondern wirklich und fortwährend gleich; wo nicht die Mehrheitselbst regiert oder wenigstens in ihrem Vollmachtsnamen regiert wird, da hat entweder alleoder doch die gleiche Willensgeltung der Staatsgenoffen aufgehört. Wenn aber volleGleichheit oberster Grundsatz des Rechts ist, so ist nicht nur, sondern es bleibt auch dieGewährung voller Gleichheit die nothwendige Aufgabe jedes Staats, der die Realisicungdes vernünftigen Rechts bezweckt; der Staat, als eine zur Verwirklichung des Rechts be-stimmte Anstalt, kann niemals ein anderes Grundgesetz aufstellen oder anerkennen als dasRechtsgesetz, und es wäre ein baarer Widerspruch, wenn der Rechtsstaat, dessen unab-änderlicher Zweck es ist, das Rechtsgesetz der allgemeinen Gleichheit oder gleichen FreiheitAller zu verwirklichen, jemals verlangen wollte, daß zum Schutz oder für den Schutz derGleichheit Aller eben auf diese Gleichheit und mit ihr auf Das verzichtet werde, was imRechtssinn den Menschen erst zum Menschen macht. Und dazu wäre offenbar ein Staagenöthigt, welcher anstatt der mit der vollen staatsgesellschaftlichen Gleichheit nicht nurvereinbaren, sondern sogar durch sie gebotenen Unterwerfung unter den Willen der jewei-ligen Mehrheit oder eines in ihrem Namen und Auftrag regierenden Statthalters, Unter-werfung unter ein anderes Organ des Gesammtwillens fordern wollte. In einem solchenStaate wäre nicht nur für die sich Unterwerfenden die gleiche oder gar alle Willensgeltungder gebietenden Macht gegenüber aufgehoben, sondern es wäre auch jeder in der Folgeneu eintretende Staatsbürger gezwungen, die Theilnahme am Rechtsverein mit Verzicht-leistung auf das Recht aller Rechte zu erkaufen. Auf bleibende Anerkennung der ursprüng-lichen Gleichheit Aller muß daher das ganze Staatswesen gebaut sein, wenn es auf dieGrundlage des vernünftigen Rechts gebaut sein soll, und jede Ungleichheit, die der Staateinführt, muß auf das Pcincip der rechtlichen Gleichheit als ihren letzten Grund sich zu-rücksühren lassen, so daß die fortdauernde Anerkennung der angeborenen Gleichheit jedesStaatsbürgers das Mittelund den Weg zu Allem bildet, was der Staat beschließt undausführt.
Wenn aber die gesellschaftliche Gleichheit Aller nichts Anderes als Herrschaft derStimmenmehrheit, und letztere im Staate durch die Gleichheit vor dem Rechtsgesetz un-mittelbar geboten ist, so darf dagegen auch vermöge der unveräußerlichen Gleichheit Allervor dem Rechtsgesetz der Einzelne oder die Minderheit nicht gegen ihren Willen nach einemandern Gesetz behandelt werden als nach demjenigen, welches die Mehrheit auch fürsich als bindend aufstellt. Nur wenn und so lang eine Minderheit damit einverstandenist, unter einem and'ern Gesetz zu stehen als die Mehrheit, wird durch die Ungleichheitstaatsbürgerlicher Rechte und Verbindlichkeiten die gleiche Willensgeltung Aller nicht ver-letzt und sind materielle Ungleichheiten derjenigen Gleichheit nicht zuwider, die dasRechtsgesetz verlangt; — was jedoch nicht so zu verstehen ist, als ob bei jeder ungleichenFestsetzung staatsbürgerlicher Befugnisse oder Pflichten alle Mitglieder der betreffendenStaatsbürgerclaffe in die wirkliche oder blos scheinbare Verkürzung ihrer Rechte einwilligenmüßten, sondern es genügt auch hier, wenn nur die Mehrheit der betheiligten Elasse nichtentgegen ist. Denn das Gesetz der Stimmenmehrheit gilt im Staat als einem geglie-derten Organismus nicht blos im Ganzen, sondern auch im Einzelnen; auch die einzelnenTheilganzen, aus denen der Staat besteht, die verschiedenen Stände und Kategorieender Staalsgenossen sind dem Gesetz des Ganzen unterworfen, und wenn di« staatsbürger--
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