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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.

solut unübersteigliche, sondern nur so lange ich selbst sie ihm nicht öffnen will. Ist esmein eigener freier Wille, sie ihm aufzuschließen und zu seinen Gunsten mich selbst aufeinen engern Umkreis zu beschranken, so ist auch nach dem Rechtsgesetz ein solcher Willeund Entschluß nach erfolgter Annahme und Willenseinigung so weit bindend, als durchdenselben wenigstens die Sphäre des unbeschrankbaren Rechts nicht verloren geht. Diejedem Menschen angeborene so wie die durch Anwendung seiner persönlichen Kräfte auf dievernunftlvse Außenwelt geschaffene Willenssphäre kann also durch den eigenen Willen desBerechtigten beschrankt oder verengert werden, und durch solche freie Selbstbeschränkung jcoeristirender Rechtssubjecte entsteht eine dritte Rechtssphäre, eben so unantastbar als diezweite: die Sphäre der vertragsmäßigen Rechte, welche zusammen mit der Sphäre derEigenthums- oder dinglichen Rechte die Sphäre des erworbenen Rechts bildet, die auchdie Sphäre des veräußerlichen Rechts genannt wird, weil sie keinen integrirendenTheil der eigenen Natur des Menschen bildet, sondern von ihm wieder getrennt werdenkann, ohne daß er darum aufhörk, im Vollbegriff des Worts ein Mensch zu sein. Unterunveräußerlichem Recht dagegen versteht man gewöhnlich blos den unbeschränkbarenTheil des Einen, unveräußerlichen, jedem Menschen angeborenen Urrechts, und unter un-veräußerlichen Rechten die Bestandtheile dieses Urrechts, so weit sie nicht nur unveräußer-lich, sondern auch unbeschränkbar sind; sie bilden die unveräußerlichen Menschenrechte imengern und eigentlichen Sinn, die nunmehr auch nach ihren Rechtswirkungen und Folgenzu betrachten sind.

Es ist der unterscheidende Charakter des unveräußerlichen Rechts, daß es jedem Men-schen, so weit der sittliche Zweck seines Daseins auf Erden es erfordert, schlechthin und un-bedingt, nicht blos gleichheitlich zustehe, daß mithin nicht allein seine Hingabe nie positiv«Rechtspflicht werden kann, sondern auch der Berechtigte in seinem Besitze sich um jedenPreis, selbst mit Verletzung Anderer, behaupten darf.

Daraus folgt nun zuerst die Unerzwingbarkeit derjenigen Verträge, durch welche auf f'ein unveräußerliches Recht verzichtet wird. Obgleich nehmlich solche Verträge nach demGrundsatz der wechselseitigen Gleichheit erzwingbar wären und ihre wirkliche Erfüllungauch dem Verzichtenden, der über alle seine Rechte nach Gutdünken schalten kann, frei-stehen muß, so widerspräche es doch dem Begriff, ja schon dem Namen eines unveräußer-lichen Rechts, wenn gegen Den, der sie nicht freiwillig erfüllt, Zwang angewendet werdendürfte. Denn eben darin besteht ja das Wesen des unveräußerlichen Rechts, daß es nichtunter dem Gesetz der wechselseitigen Gleichheit steht, und da die Rechtskraft der Verträgeeinzig und allein aus diesem Gesetze fließt, so müssen nothwendig Verträge, die aufKosten unveräußerlicher Rechte eingegangen werden, unverbindlich oder ohne Rechts-kraft sein.

In dem Begriff des unveräußerlichen Rechts liegt aber auch noch zweitens die Befug-niß, unter gewissen Voraussetzungen in fremdes Recht geradezu verletzend einzugreifen.

Das Rechtsgesetz, das die irdischen Bedingungen und Mittel zu Erreichung seiner sittlich-vernünftigen Bestimmung jedem Menschen gewährleisten soll, kann ohne Widerspruch ihnauch zu Nichts verpflichten, was ihm die unentbehrlichen Mittel zur Erfüllung seinermenschlichen Bestimmung schmälert oder raubt. Wo daher diese nicht anders als aufKosten fremden Rechts gewahrt werden können, da ist dem Rechtsgesetz zufolge auchder Eingriff in ein fremdes Rechtsgebiet erlaubt, und der in seinem unveräußerlichen RechtBedrohte hat das Nothrecht oder die Befugniß, wenn ihm kein anderes Rettungsmittel zu >Gebote steht, selbst mit Verletzung fremder Rechte, ja sogar fremden Lebens, nicht etwablos auf Kosten des Angreifers, sondern auch jedes Dritten sich zu schützen. In diesemFall entsteht, weil auch der kraft Nothrechts Angegriffene sein Recht zu vertheidigen dievollkommene Befugniß hat, eine Collision der Rechte, deren Lösung das Rechtsgesetz nurdem Gewissen der Betheiliglen überlassen kann.

Der Grundsatz, daß das unveräußerliche Recht um jeden Preis behauptet und ver-theidigt werden dürfe, leidet jedoch eine nothwendige Beschränkung durch das Recht der sWahrung der Rechtsgleichheit gegen unbefugte und muthwillige Verletzung, oder durchdas dem Verletzten zustehende.Recht der Wiederausgleichung, der Strafe und Vergeltung.