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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
697
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Unechte oder unverclnßerltche Rechte.

tiver Festsetzung oder eines positiven Rechts, und daß Bernunstrecht und positives Rechtso wenig an sich einander ausschließen, daß vielmehr die Verwirklichung des Vernunft-rechts selbst das positive Recht fordert.

Nach der bisherigen Ausführung könnte es nun scheinen, als gebe es eigentlich garkeine veräußerlichen, sondern nur unveräußerliche, obwohl beschränkbare Rechte, und Demist in der That so, wenn man blos die Gültigkeit des nach den Bedingungen und Gesetzender eigenen Natur freithätigen Menschenwillens in allen seinen Richtungen und Beziehun-gen Recht nennt. Anders verhält es sich jedoch, wenn man auch das Product dieses Wil-lens, Das, was durch denselben in seinen verschiedenen Wirkungskreisen geschaffen wird,unter dem Ausdruck Recht begreift. Die Willenssphäre, ohne die ein gültiger Wille sichnicht denken läßt und welche ursprünglich Alles umfaßt, was vermöge der Natur desWlllenssubjects Object seines Willens werden kann, zerfällt nehmlich in zwei wesentlichverschiedene Gebiete: es giebt ein angeborenes und ein erworbenes Willensgebiet.

Als Sinnenwesen bedarf nehmlich der Mensch zu seinem Leben und Wirken derSinnenwelt, und schon vermöge der Naturordnung ist jedem Menschen ein Theil derSinnenwelt, sein Körper, als Träger seines Geistes und Willens, als Vermittler allerseiner Lebensthätigkeiten und Willensäußerungen, als Theil seiner Persönlichkeit aner-schaffen. Dadurch entsteht für jeden Menschen eine eigenthümliche, ursprüngliche und in-dividuelle Sphäre rein persönlicher und angeborenerRechte, die Alles umfaßt, was von Na-tur zu ihm gehört, seinen Geist und Leib, seine Persönlichkeit mit allen ihren Kräften, Thä-tigkeiten und naturgemäßen Aeußerungen, und dieses Willensgebiet, das von des Men-schen eigenem individuellen Dasein unzertrennlich ist oder vielmehr damit zusammenfällt,ist eben deshalb unveräußerlich, jedoch, wie schon gezeigt worden, nicht unbeschrankbar,sondern sich theilend in ein unbeschränkbares und beschränkbares Gebiet.

Ein zweites Willensgebiet dagegen, das Gebiet der dinglichen Rechte und des Eigen-thums, entsteht oder schafft sich der Mensch durch eine solche Anwendung seiner geistigenund leiblichen Kräfte aus die von keinem fremden Willen schon vor ihm beherrschte undeingenommene Außenwelt, wodurch diese (d. b. ein Theil derselben), mit der eigenenPersönlichkeit in bleibende Verbindung gesetzt, zu einem Träger der letztem gemacht wird.Zu beliebiger Einwirkung auf die Sinnenwelt hat nehmlich im Allgemeinen jeder Mensch«in Recht, weil sie das unentbehrliche gemeinschaftliche Willensobject aller coexistirendenWillenssubjecte bildet. Allein wie jedem Menschen eine eigenthümliche, die verschiedenenKräfte und Eigenschaften seiner geistigen und leiblichen Persönlichkeit umfassende Natur-sphäre anerschaffen ist, so herrscht in einem andern Theil der körperlichen materiellen Weltauch schon vermöge der Naturordnung ein fremder Wille vor dem seinigen, nehmlich indem ganzen Gebiet fremder Persönlichkeiten, und da das Rechtsgesetz Jedem gebietet, solange er nicht dadurch in den von seinem Wesen unzertrennlichen Eigenschaften mehr, alsmit Erreichung seiner menschlichen Bestimmung auf Erden vereinbar ist, beschränkt wird,die Sphäre, die ein Anderer schon mit seinem Willen erfüllt und eingenommen hat, un-angetastet zu lassen, so muß er sich auch jedes Eingriffs in diejenigen Gebiete oder Theileder Außenwelt enthalten, die entweder schon vermöge der Naturordnung Organe einesfremden Geistes und Willens sind und zu der anerschaffenen Willenssphäre anderer Wesenmit gleicher sittlicher Bestimmung und deshalb auch gleichem unveräußerlichen Recht ge-hören, oder zu Trägern eines fremden Willens bereits gemacht und in ein fremdes Willens-gebiet gezogen, einem fremden Willen bereits angeeignet sind. So wie er aber selbst nachdem Gesetz der Gleichheit die ebenbezeichneten Gebiete nicht antastm darf, so folgt es auchaus seinem Recht auf Gleichheit, daß er zur Oeffnung seines angeborenen Rechtsgebietsfür einen Andern, oder zur Hingabe der durch Anwendung seiner persönlichen Kräfte aufdie äußere Sachenwelt erworbenen Rechte an einen Andern, nicht gezwungen werden darf.Wo daher der Wille eines andern Rechtssubjects auf jenen Theil der Außenwelt stößt, derentweder von Natur schon Träger meines Willens ist oder den ich zum Träger meinesWillens durch Zueignung gemacht habe, da ist durch diesen meinen Willen nach dem Ge-setz der wechselseitigen Gleichheit eine Gränze gesteckt, zu deren Respectirung ich ihn zwin-gen darf. Allein die Schranke meines Rechtsgebiets ist gleichwohl für denselben keine ab-