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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Urrechte oder unveräußerliche Rechte«

Menschen statt des eigenen Willens ein fremder Wille bleibend überwiegt und vorherrscht,obgleich es eine blos vorübergehende Freiheitsbeschränkung durch widerrufliche, auf ein«mäßige Zeitfrist abgeschlossene Dienstbarkeitsverträge so wie deren freiwillige Fortsetzungund Erneuerung als rechtsgültig anerkennt, und selbst eine vollständige Verzichtleistungauf unveräußerliche Rechte oder eine das unbeschränkbare Recht zerstörende Selbstbeschrän-kung zu Gunsten Anderer Jedem freisteht, nur nicht rechtlich bindet. Denn es gehört,weil innerhalb der Sphäre seines unveräußerlichen Rechts der Einzelwille unbedingte Gel-tung hat, auch Dies zum Wesen eines unveräußerlichen Rechts, daß es dem Berechtigtenfreistehen muß, davon Gebrauch zu machen oder nicht.

Was hiernächst die im Rechte auf Freiheit begriffenen besonderen Rechte betrifft, soist in Beziehung auf Unveräußerlichkeit und Unbeschränkbarkeit das wichtigste das derGewissensfreiheit, weil ja das Recht des Menschen, seine Pflicht zu thun, der Grundaller denkbaren Rechte ist. Das Recht der Gewissensfreiheit beschränkt sich aber nicht aufdas unveräußerliche und schlechthin unbeschränkbare Recht, dem allgemeinen und von Al-len anerkannten Sittengesetz gemäß zu handeln, sondern umfaßt auch die Befugniß, sei-nen persönlichen oder individuellen moralischen Ueberzeugungen zu folgen, weil diese zuverleugnen und ihnen zuwiderzuhandeln gleichfalls unmoralisch ist. Diese individuelleoder subjektive Gewissensfreiheit unterliegt jedoch, da die persönliche moralische Ueberzeu-gung des Einzelnen auch eine irrige und zu Rechtsverletzungen führende sein kann, politi-sche Schwärmerei schon zu Meuchelmord, religiöser Fanatismus schon zu Menschenopfernund Verbrechen aller Art verleitet hat, der nothwendigen Beschränkung,. daß dadurch keinRecht eines Andern verletzt werden darf.

Ganz auf die gleiche Weise verhält sS sich auch mit der Glaubens- oder Religions-freiheit, welche nur in so weit unbeschränkbar ist, als sie mit der Gewissensfreiheit zusam-menfällt, als es dem Gläubigen Gewissenssache ist, seine religiösen Ueberzeugungen auchäußerlich zu bethätigen, wozu indessen schon das Recht des Pcivatgottesdienstes genügt,so daß Verzicht auf öffentlichen Gottesdienst nicht als Verletzung eines unveräußerlichenMenschenrechts betrachtet werden kann, und ein ähnliches Verhältniß findet bei Denkfrei-heit Statt, insofern darunter das Recht verstanden wird, seine Gedanken auf jede belie-bige Weise, also auch öffentlicb, zu äußern und Anderen mitzutheilen. Auch dem Denkerund dem Forscher kann es zur Gewissenssache werden, die von ihm erkannte Wahrheit,seine wissenschaftlichen und politischen Ueberzeugungen öffentlich auszusprechen; und schondeshalb wird eine Gesetzgebung, welche selbst die entfernte Möglichkeit einer Gewissens-Verletzung vermeiden will, der öffentlichen Mittheilung und besonders dem Gedankenver-kehr durch die Presse keine anderen Schranken setzen, als welche in dem Rechtsschutz, densie Allen schuldig sind, begründet sind.

Das Recht der Zueignung und der Verträge endlich ist so weit beschränkbar, als da-durch dem unveräußerlichen Recht auf Leben und Ehre kein Eintrag geschieht und der aussie Verzichtende nicht aufhört Selbstzweck zu sein. Hiernach ist es z. B. eine noch zuläs-sige Beschränkung des Rechts auf die Erwerbung von Eigenthum, wenn ich, was ich er-werbe, einem Herrn, einem Kloster, einer Gesellschaft zu überlassen mich verbindlichmach«, falls ich mir dabei so viel Vorbehalte, als zu meinem Lebensunterhalte nothwendigist; dagegen wäre gänzliche Verzichtleistung auf alles Eigenthum so viel als Einräumungeines Rechts über Tod und Leben und aus diesem Grund ungültig, obgleich an sich dasRecht auf Eigenthumserwerb nur ein einzelner und deshalb verzichtbarer Ausfluß des all-gemeinen Rechts auf Freiheit ist.

Daß übrigens die Gränze zwischen dem beschränkbaren und dem unbeschränkbarenTheile des Urrechts nicht mit mathematischer Schärfe gezogen werden kann und immeretwas Schwankendes behält, soll nicht geleugnet werden. Denn wenn sich auch unzwei-felhaft erkennen läßt, daß es Verletzung eines unveräußerlichen Rechts ist, wenn maneinen Menschen tödtet oder zum Sklaven macht, so hat es doch oft seine großen Schwierig-keiten, nach bloßem Vernunftrecht in allen Fällen zu entscheiden, wie weit gewisse Frei-heitsbeschränkungen gehen dürfen, ohne daß der Mensch aufhört, als Selbstzweck undPerson zu existiren oder anerkannt zu sein. Auch hier zeigt sich die Nvthwendigkeit posi-