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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.
Einfluß, der Nichtgebrauch dem Recht selbst unnachtheilig ist. Ferner gehört zu derBeschränkbarkeit der Rechte, daß die Beschränkung der Natur der Dinge nach erzwingbar,also in dem Bereiche physischen Zwanges liegend und durch eine äußere Rechtsordnungrealisirbar sei.
Unbeschränkbar ist hiernach
1) das Recht des Daseins oder das Recht auf Leib und Leben, weil sich das Lebenvon der Lebensthäligkeit, der Ausübung des Lebens, nicht trennen läßt, vielmehr mitder Nichtäußerung des Lebens das Leben selbst verloren geht; weil ferner Verstümmelungunwiderrufliche Vernichtung eines Theils des menschlichen Daseins und Lebens ist, undweil Gesundheit, Unversehrtheit und Unantastbarkeit des Körpers eben so wenig alsdas Leben überhaupt ein Recht ist, bei dem sich Ausübung und Wesen unterscheidenlassen;
2) das Recht auf Ehre, weil bei diesem Rechte gleichfalls eine vom Wesen desselbengesonderte Ausübung nicht möglich ist. Ehre im Rechtssinn ist nehmlich die gute oderwenigstens nicht ungünstige Meinung, die Andere von mir äußern, und da ich mich hier-bei durchaus leidend verhalte, so kann zwar von Geltendmachung meines Rechts auf Ehre,wenn «in Anderer sie verletzt hat, aber nicht von Ausübung der Ehre selbst und mithinauch nicht von Beschränkungen der Ehre durch Verzichtleistung die Rede sein. Bei diesenbeiden Rechten folgt also dieUnzulässigkeit einerBeschrankung schon aus der Unmöglichkeiteiner Beschränkung, und Gleiches ist der Fall auch
3) bei der innern Freiheit geistiger Thätigkeiten, wie des Wollens und des Denkens.Das Rechtsgesetz ist ein erzwingbares Gesetz der äußern Lebensordnung, und da das innereLeben in Denken, Wollen und Empfinden ohne äußere Betätigung kein Gegenstandzwingender Einwirkung von Außen ist, so sind bloße Gedanken, Wünsche, Hoffnun-gen, Gesinnungen, Vorsätze und Gefühle auch kein Gegenstand möglicher Freiheitsbe-schränkung.
Bei dem Recht auf äußere Freiheit dagegen ist Beschränkung an sich möglich und da-her, so weit des Menschen sittlich-vernünftige Bestimmung nicht entgegensteht, auch zu-lässig, d. h. sie äußert volle Rechtswirkung, solange sie nicht so weil geht, daß dadurchdes Menschen vernünftige Lebensbestimmung unerreichbar wird; und unerreichbar würdediese, sobald der Mensch entweder Böses oder Vernunftwidriges zu thun gezwungen wer-den könnte, oder aufhören müßte Selbstzweck zu sein und als solcher sich äußerlich gel-tend zu machen. Was nehmlich eine Rechtspflicht sein soll, muß vor allen Dingen ein«Pflicht sein; was daher das Sittengesetz im Allgemeinen oder auch nur im bestimmtenFall für positiv unsittlich oder pflichtwidrig erklärt, kann auch nie Rechtspflicht sein, undeine rechtliche Verpflichtung zu etwas Unsittlichem, mithin Pflichtwidrigem, oder einePflicht, pflichtwidrig zu handeln, wäre ein Widerspruch. Zu der vernünftig-sittlichenBestimmung des Menschen gehört aber nicht blos, Schlechtes und Schändliches zu un-terlassen oder die negative Seite des Sittengesetzes zu erfüllen, sondern auch die positive,also nicht blos zu Vernunftwidrigem und Unsittlichem nicht gezwungen zu werden, sondernauch das Sittliche, Vernunftgemäße positiv zu können und zu dürfen. Wer blos ver-schont bleibt mit der Nöthigung, durch dir«cte Verletzung des Sittengesetzes seine ver-nünftige Natur zu verleugnen, im Uebrigen jedoch nur als gezwungenes Mittel undWerkzeug fremden Zwecken dient und keinen Kreis der freien Pflichterfüllung sich erschaf-fen kann, Der kann eben deshalb nichtseine ganze sittliche Bestimmung frei erfüllen.Um Dies zu können, muß er sich selbst angehören, er muß sein Leben nach eigenem Zweckund Plan gestalten dürfen oder Selbstzweck sein, und dies ist nur Derjenige, in dessen Le-ben (wenigstens sobald er will) mehr freie Selbstbestimmung als gezwungene Abhängig-keit von fremdem Willen ist, wie überhaupt frei nur Derjenige genannt werden kann, beidem der Freiheit wenigstens mehr als des Gegentheils, mehr als der Unfreiheit oder derKnechtschaft ist. Deswegen anerkennt das Vsrnunstrecht kein unauflösliches Gelübdedes Gehorsams, wie der Mönch es ablegt, dessen ganzes Leben dadurch zu einem Lebenblos gezwungener Tugendübung anstatt freier Pflichterfüllung wird. Deswegen verwirftdas Vernunftrecht jedes Abhängigkeitsverhaltniß, vermöge dessen in dem Leben eines