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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Urrechle oder unveräußerliche Rechte.

unveräußerliche Recht ist ebenfalls unbeschränkbar, weil Gleichheit sich nicht theilen läßtund eine halbe »der Drittelsgleichheit keine Gleichheit ist, die Gleichheit also schon ihremBegriff nach unbeschrankbar sein muß.

Da jedoch das Rechtsgesetz von der Regel wechselseitig gleicher Geltung Aller diejenigeSphäre ausnimmt, die jedem Einzelnen zur Erreichung seiner menschlichen Bestimmungauf Erden unentbehrlich ist, so sind, um diese Sphäre zu ermitteln, die vom Wesen desMenschen unzertrennlichen und deshalb zu seinem unveräußerlichen Recht gehörenden Ei-genschaften aus dem Begriff des Menschen noch besonders zu entwickeln, und ist dann zuuntersuchen, ob und wie weit Beschränkungen derselben möglich sind, ohne daß dadurchdie Freiheit jedes Einzelnen in dem für seine menschlich-sittliche Bestimmung unentbehrli-chen Gebiete beeinträchtigt wird. ,

Der Begriff des Menschen ist nun aber kein anderer als der einer lebendigen Ein-heit von Leiblichkeit und Geist, eines Nakurwesens mit vernünftig-sittlicher Bestimmung.Der Mensch ist

1) ein lebendiges, leiblich und geistig existirendes,

2) mit Vernunft und freiem Willen begabtes, und

3) nach Maßgabe seiner leiblichen und geistigen Kräfte sowohl innerlich als nach Au-ßen thätiges Wesen, und aus der Anerkennung dieser drei von seinem Wesen unzertrenn-lichen Eigenschaften folgt sein Recht auf Leben, Ehre und Freiheit.

Das Recht aus Leben nehmlich umfaßt sowohl das leibliche als das geistige Daseindes Menschen und Alles, was zu dessen Erhaltung und Bestand, im Ganzen wie imEinzelnen, gehört, also die Unantastbarkeit des Leibes wie die Unverletzbarkeit der See-lenkräfte. Das Recht auf Ehre aber beruht daraus, daß ein gültiger Wille oder Rechts-fähigkeit nur einem vernünftig-freien, unter dem Denk- und Sittengesetze der Vernunftstehenden und diesem Gesetze auch gehorchenden Wesen zukommt, wogegen das vernunft-lose Thier zwar auch einen Willen, aber keinen gültigen Willen, keine Rechte hat, und derUnmündige, der Wahnsinnige, der Verbrecher wenigstens nicht im Vollgenuß aller Men-schenrechte sich befindet. Die volle Rechtsfähigkeit des Menschen ist daher bedingt durchdie Gewißheit seiner eigenen Vernünftigkeit und Rechtlichkeit und durch den Glauben andieselben; und auf diesen Glauben hat deshalb jeder Mensch in so weit auch ein Recht,daß nichts demselben Widersprechendes von Anderen gegen ihn geäußert oder gethan wer-den darf. Die Freiheit endlich, d. h. die Freiheit im engern Sinn, begreift die ganzeReihe innerer und äußerer Thätigkeiten, zu denen der Mensch durch seine geistigen undkörperlichen Kräfte befähigt ist.

Diese drei dem Menschen angeborenen Rechte nun, die man zusammen auch dasUrrecht nennt, sind unveräußerlich, weil sie die Grundbedingung menschlich-sittlichenDaseins auf Erden bilden. Aber das unveräußerliche Recht oder das Urrecht ist darumnicht auch ein unbeschränktes und in allen seinen Aeußerungen unbeschränkbares, sondernwird, wie sich bereits ergeben hat, nothwendiger Weise beschränkt durch den Grundsatzder wechselseitig gleichen Geltung Aller. Das angeborene Recht zerfällt daher in ein be-schränkbares und in ein unbeschränkbares Gebiet; und da der Mensch nur wegen seinervernünftig-sittlichen Bestimmung Rechte hat und Rechtssubject ist, so muß auch dieseseine vernünftig-sittliche Bestimmung maßgebend sein für Ausdehnung und Umfang, Be-schränkbarkeit und Gränze seiner Rechte.

Hält man an diesem Grundsätze fest, so kann die Festsetzung der Gränze, bis zuwelcher eine Beschränkung der dem Menschen angeborenen und unveräußerlichen Rechtenach dem Rechtsgesetze zulässig ist, keine besonderen Schwierigkeiten haben; es muß aberauch einleuchten, daß von Beschränktheit nur bei dem Rechte der Freiheit die Rede seinkann. Für sich klar ist es nehmlich, daß, wenn es sich.von Beschränkbarkeit der unveräu-ßerlichen Rechte handelt, dabei diejenigen nicht in Frage kommen können, deren Naturan sich schon jede Beschränkung verbietet, und an sich möglich ist, da Beschränkung nie dasWesen eines Rechts, sondern bloS dessen Ausübung betrifft, die wirkliche Beschränkungeines Rechts nur dann, wenn der Gebrauch desselben von dem Rechte selbst sich so weittrennen läßt, daß die Ausübung oder Nichtausübung aus den Fortbestand des Rechts ohne