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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.
durch Vertrag oder Gesetz (vergl. den Art. „Bert rag") zur Rechtspflicht geworden sind.Allein auch der an sich erzwingbare Theil des Sittengesetzes ist wiederum nicht unbedingtoder ohne alle Beschränkung erzwingbar, sondern nur in so weit, als der Mensch dadurchdie zu Erfüllung seiner menschlich-sittlichen Bestimmung unentbehrliche Freiheit oder Wil-lensgeltung und Willenssphäre nicht verliert. Denn diese muß ihm jederzeit gesichert,von fremder Willkür oder Gnade unabhängig bleiben und darf selbst durch die sonst er-zwingbaren Pflichten, durch den Grundsatz der gleichen wechselseitigen Beschränktheit oder? wechselseitigen Gleichheit Aller nicht geschmälert werden, weil es ein Widerspruch wäre,wenn dasselbe Gesetz, welches gewisse Pflichten für erzwingbar erklärt, Klos um die Mit-tel zur freien Erfüllung ihrer sittlichen Bestimmung den auf Erden Lebenden zu sichern,diese Erzwingbarkeit so weit ausdehnte, daß durch sie — das bloße Mittel—der Zweckselbst zerstört wird. Wenn ich daher dem Hungertods nur dadurch entgehen kann, daßich mich an fremdem Eigenthum vergreife; wenn ich, um ein vertragsmäßig gegebenesVersprechen zu erfüllen, eine Schändlichkeit begehen müßte, so hört die sonst erzwingbareVerpflichtung, Andere nicht zu berauben und das im Wege des Vertrags gegebene Wortzu halten, auf, weil in dem letzten Fall ich meiner sittlichen Bestimmung geradezu entge-genhandeln, im ersten aber eine Grundbedingung sittlicher Menschheitsentwickelung, das, lebendige Dasein, verlieren würde.
Es muß also Rechte geben, welche jedem Menschen unbedingt, nicht blos gleichheit-lich oder nach dem Grundsätze wechselseitiger Gleichheit zustehen und in deren Behaup-tung keine Rechtspflicht ihn beschränken kann, weil sie das zur Erfüllung seiner menschli-chen, sittlich-vernünftigen Bestimmung unentbehrliche Willens- oder Rechtsgebiet umfassen,und in dieses Gebiet muß Alles fallen, was vom Begriff des Menschen sich nicht trennenläßt und einen integrirenden Bestandtheil seines Wesens bildet. Denn in der freien undvollständigen Menschheitsentwickelung besteht des Menschen sittliche oder vernünftige Be-s stimmung, und um diese in ihrem ganzen Umfang erfüllen zu können, müssen vor Allemdie von seinem Begriff und Wesen unzertrennlichen Eigenschaften als unzertrennliche undunveräußerliche oder als solche, zu deren Hingabe er nie rechtlich verpflichtet sein kann,anerkannt werden.
Geht man demnach von dem Begriff des Menschen als rechtsfähiges Wesen aus, so^ ist das von seinem Wesen schlechterdings unzertrennliche Recht — das Recht, unter demRechtsgesetz zu stehen oder nach dem Gesetz der wechselseitig gleichen Geltung Aller, soweit dieselbe mit der gleichen unbedingten Willensgeltung jedes Einzelnen vereinbar ist,behandelt zu werden. Auf dieses Urrecht, welches alle andern Rechte in sich faßt, kannnie verzichtet werden, weil es eine nothwendige Folge der vernünftig-sittlichen Natur desMenschen ist, deren Gesetze er zwar übertreten, aber nie ändern noch aufheben kann.Sollte ein Mensch zur bloßen Sache oder das Eigenthum eines Andern werden, so müßteer aufhören, Mensch zu sein, was ja, so lang er lebt, eine Unmöglichkeit und schlechthinwider die Natur der Dinge ist. Dieses Recht ist aber nicht nur unveräußerlich, sondernauch unbeschränkbar. Ein Mensch, der nur theilweis, etwa zur Hälfte unter dem Rechts-gesetz stände, wäre auch nur ein halber Mensch, er könnte, wie der Wahnsinnige oderdas unmündige Kind, für keinen ganzen, vollständigen Menschen gelten, und da dasRechtsgesetz ein Gesetz der Gleichheit ist, so ist das erste weder veräußerliche noch beschränk-bare Menschenrecht der unverlierbare Anspruch auf die vom Rechtsgesetz geboten« Gleich-l' heit Aller.
Das Rechtsgesetz aber ist ein Gesetz der Gleichheit nicht blos in dem Sinn, daß esdasselbe ist für alle Menschen, sondern auch in dem Sinn, daß es dieselbe gleichheitlichbeschränkte oder wechselseitig gleiche Willensgeltung Allen zuerkennt, so weit solche mit dergleichen unbedingten Geltung jedes Einzelnen in der für seine menschlich - sittliche Bestim-mung unentbehrlichen Willenssphäre sich verträgt, und die vom Rechtsgesch geboteneGleichheit umfaßt daher nicht blos im Allgemeinen Das, was man die Gleichheit vor dem? Rechtsgesetze nennen kann, sondern auch speciell die wechselseitig gleiche Geltung Aller,
oder die Gleichheit im engem Sinn. Auch auf diese Gleichheit, als unmittelbaren Aus-fluß des Rechtsgesetzes, hat daher jeder Mensch ein unveräußerliches Recht, und diese-