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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.
Völkern, welche die Entscheidung ihrer Streitigkeiten oft vertragsmäßig dem Schwertanheimstellen, findet sich die Vorstellung, daß der Wille des Starkem von Rechtswegenherrsche; der offene Kampf um Herrschaft und Besitz, wenn nur geführt mit gleichenWaffen, ist in ihren Augen etwas ganz Rechtmäßiges, und die Ueberwältigung desSchwachem durch den Starkern liefert nur den Beweis der Ueberlegenheit des Letzter»und bildet somit das Beweisverfahren, wodurch das Herrscherrecht des Siegers darzethan,die Pflicht des Ueberwundenen, fortan zu gehorchen, außer Zweifel gesetzt wird. Nachdem Grundsätze der gleichen UnbFchränktheit Aller aber würde niemals Friede, weil jedeWaffe der Hinterlist, jeder Voctheil, den irgendwie und irgendwann der Eine demAndern abgewinnen kann, erlaubt wäre; kein Mensch besäße also unantastbar das zurfreien Pflichterfüllung unentbehrliche Willens- und Rechtsgebiet, und die praktische Ver-nunft erschiene mit sich selbst in Widerspruch, indem sie, statt einer Regel, welche dieErfüllung ihrer sittlichen Bestimmung allen auf der Erde lebenden Vernunftwesen möglichmacht, wieder nur das Recht des Stärkern und den dem Sittengesetze widersprechendenKrieg Aller gegen Alle sanctionirle. Die Freiheit in Erfüllung oder Nichterfüllung desSittengesetzes kann daher nur einen Theil der durch dasselbe vorgeschriebenen Pflichtenumfassen; und so gewiß es unerzwingbare Pflichten, freie oder reine Gewissenspflichtengeben muß, wenn freie Erfüllung des Sittengesetzes möglich sein soll, eben so gewiß mußes auch unfreiwillige Pflichten oder einen erzwingbaren Theil des Sittengesetzes geben.Nun sind auch in der Thal die vom Sittengesetze im Verhältniß zu Mitlebenden gebotenenPflichten wesentlich verschiedener Art: als ein Gesetz der Gleichheit fordert das Sitten-gesetz theils eine bloße Gleichheit der Achtung, die dem Willen des Nebenmenschen gleicheGeltung wie dem eigenen zuerkennt, theils eine weitergehende Gleichheit der Liebe, diefür des Nächsten Wohl wie für das eigene besorgt ist, und der erzwingbare Theil desSittengesetzes ist derjenige, der auf die Achtung Anderer, die Anerkennung gleicher Gel-tung ihres Willens sich bezieht, während derjenige Theil des Sillengesetzes, welcher diegleiche Liebe, wie für sich selbst, auch für den Nebenmenschen fordert, unerzwingbar bleibt.
Die zur freien Erfüllung des Sittengesetzes nothwendige Gleichheit kann also wedereine auch die reinen Liebespflichten umfassende, noch eine auf der gleichen Unbe-schränktheit jedes Einzelwillens beruhende sein, sondern sie muß in der gleichenwechselseitigen Beschränktheit oder wechselseitigen Gleichheit Allerbestehen. Um Dies an einem Beispiel zu verdeutlichen, so ist zwar das Gebot: Liebe Dei-nen Nächsten wie Dich selbst! auch ein Gesetz der Gleichheit, aber nicht der gleichen Ach-tung und Anerkennung, sondern der gleichen Liebe, und diese kann es mir wohl zur Gewis-senspflicht machen, an Dem, was ich in den Bereich und unter die Herrschaft meines Wil-lens gebracht habe, auch einen Andern Theil nehmen zu lassen; aber um wider meinenWillen diese Theilnahme zu erzwinge/!, um mich aus meinem Besitz und Eigenthum ver-drängen zu dürfen, müßte sein Wille unbedingt, oder wenigstens mehr gelten als dermeinige, und weil seinem Willen nur wechselseitig gleiche, aber weder eine höhere nocheine unbedingte Geltung zukommt, so ist auch meine Pflicht in diesem Fall keine er-zwingbare. Habe ich hingegen ausdrücklich versprochen, von meinem Eigenthum ihmmitzutheilen, und hat der Andere dieses Versprechen angenommen, so daß hierüber einefreie Willensmeinung zwischen uns Statt gesunden hat, so ist meine Verpflichtung, die-sen Vertrag zu erfüllen, allerdings erzwingbar, weil, um meinen Willen ohne des Andern Zu-stimmung ändern und dadurch einseitig die bestehende Willenseinigung auflösen zu dür-fen, mein Wille (unbedingt, oder wenigstens) mehr gelten müßte als der seinige. Ausgleichem Grunde ist es auch erzwingbare Pflicht, sich jeder Vergewaltigung oder Verletzungder Person des Nebenmenschen zu enthalten, denn eines Menschen Leib und Person bil-den das Jedem angeborene Willensgebiet, und um in dieses angeborene Willensgebiet desAndern wider seinen Willen eingreifen und innerhalb desselben die Herrschaft seines Wil-lens hemmen oder aufheben zu dürfen, müßte mein Wille (entweder unbedingte Geltunghaben, oder wenigstens) mehr gelten als der seinige.
Hiernach ist es erzwingbare Pflicht, Andere nicht zu verletzen und eingegangene Ver-träge zu erfüllen; die bloßen Liebespflichten aber sind unerzwingbar, so lange sie nicht