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Urrechte oder unveräußerliche Rechte.
nothwendigkeit, sie könnte durch Ergebung in die Sklaverei, durch Unterwerfung unterabsolute Herrscher ganz vom Angesicht der Erde schwinden und allgemeine Dienstbarkeitvon Rechtswegen an ihre Stelle treten, die ganze Entwickelung der Menschheit könnte recht-mäßiger Weise geradezu unmöglich oder von der Willkür einiger Wenigen abhängig werden.
Je wichtiger daher die Rolle ist, welche die unveräußerlichen Rechte im ganzenRechtsgebiete spulen, um so wichtiger ist auch die Bestimmung der Gränzlinie, bis zuwelcher ihre Beschränkbarkeit im Gegensätze der Veräußerlichkeit geht, und es ist eine dervornehmsten Aufgaben der Rechtsphilosophie, das unveräußerliche Recht zu deduciren undMaß und Gränze der Beschränkbarkeit desselben anzugeben.
Geht man zu diesem Endzweck auf den letzten Grund aller Rechtsfähigkeit und allesRechts zurück, so ist es eine nicht weiter zu beweisende, aber auch unzweifelhafte, weil un-mittelbar gewisse Thatsache aus der Welt der innern Erfahrung und des menschlichenBewußtseins, daß der Mensch eine sittliche Bestimmung hat, zur Sittlichkeit oder zurfreien Erfüllung des Sittengesetzes bestimmt ist. Zur freien Erfüllung des Sitten-gesetzes gehört aber ein nicht blos innerlich, sondern auch äußerlich freier Wille und eineWillenssphare ober ein Gebiet, in dessen Umkreis er sich frei von jedem Zwang bewegt.Ein solcher freier Wille wird ein gültiger Wille, wenn seine Freiheit keine blos zufällige,thatsachlich jeder fremden Willkür preisgegebene, wie die des Vogels in der Luft, desWilds im Walde ist, sondern auch Andere sie anerkennen oder gelten lassen müssen; undwer diese Anerkennung, so weit ec will, fordern und nötigenfalls erzwingen darf, Derist rechtsfähig, er ist eine Person und Rechtssubject; die Sphäre aber, worin Andereseinen Willen gelten lassen müssen, oder die Gegenstände, die in diese Sphäre fallenund über die sein Wille sich erstreckt, sei es nun seine eigene Person oder ein Theil derAußenwelt, bilden sein Rechtsgebiet.
Der Anspruch nun auf solche Geltung, auf solche Freiheit oder Unabhängigkeitdes eigenen Willens und Willensgebiets von fremdem Willen kommt allen denjenigen,aber auch nur denjenigen Wesen zu, die eine vernünftig-sittliche Bestimmung haben underfüllen sollen. Denn wer soll, Der muß auch können, weil Sollen und Nicht-können ein Widerspruch ist; wer also das Sittengesetz mit Freiheit erfüllen soll, Dermuß, um Dies zu können, auch in Wirklichkeit frei sein, ein Recht auf Freiheit habenund di« Anerkennung dieser Freiheit erzwingen dürfen; aber auch nur wegen seiner sitt-lichen Bestimmung, zur Realiflrung des ihm eingeborenen Pflichtgesetzes, werden jedemMenschen Rechte zugeschrieben, sind die Bedingungen und Gesetze seiner Natur und seinesLebens auch von Anderen anzuerkennen, haben dieselben auch außer ihm selbst und für Ander«(also objektive) Gültigkeit, wie sie dem Thiere, der Pflanze, dem Gestein nicht zukommt.
So gewiß jedoch, wenn freie Sittlichkeit des Menschen Bestimmung ist, sein Willeein auch äußerlich gültiger sein und es in seiner Macht und Willkür stehen muß, dasSittengesetz im handelnden Leben zu erfüllen oder unerfüllt zulasten, so kamt doch dieseWahlfreiheit kein« ganz unbedingte und in allen Fällen unbeschränkte sein. Das Sitten-gesetz ist nehmlich den Nebenmenschen oder den Mitlebenden gegenüber «in Gesetz derGleichheit, und zwar sowohl der gleichen Liebe und Förderung, als der gleichenAchtung oder Geltung und Anerkennung; das Naturgesetz hingegen, welches blos aufBefriedigung der angeborenen Triebe gerichtet ist und welches der Mensch mit dem Thieregemein hat, ist ein Gesetz des Stärkern, der seinen selbstsüchtigen Willen ohne Rücksichtauf den entgegenstehenden des Schwächern durchsetzt, und dis Sittlichkeit besteht ebendarin, daß der Mensch bei der ihm sreigelafssnm Wahl zwischen der Befolgung desEinen oder des Andern für das Erste sich entscheide. Stände nun aber Jedem frei, denNebenmenscken, wie es ihm in jedem Fall beliebt, entweder nach dem sittlichen Gesetzder Gleichheit oder nach dem Naturgesetz des Stärker» zu behandeln, so würde die völligschrankenlose Freiheit des Einen die des Andern aufheben, und Gleichheit würde zwar auchhier stattsinden, insofern Das, was dem Einen erlaubt wäre, auch jedem Andern frei-stände, aber diese gleiche Unbeschränktheit der Geltung jedes Einzelnen wäre ein förmlicher,immerwährender Krieg Aller gegen Alle und noch schlimmer als der rohe Naturzustand,in dem das Recht des Starkern gilt. Denn bei den kräftigsten, gesundesten Natur-
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