Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
690
Einzelbild herunterladen
 

690

Urrechte oder unveräußerliche Rechte.

sich auch möglich, Alles thun und leiden zu wollen, was ein Anderer will. DerWille, keinewandern Willen zu haben als den Willen seines Herrn, ist auch ein Wille; di«Rechtsfähigkeit aber verliert selbst ein Sklave nicht, denn auch der Sklave kann ja mitseinem Herrn wenigstens einen rechtsgültigen Freilassungsvertrag abschließen, auch derSklave darf sich seines Lebens gegen Dritte wehren u. s. w.

Mit dem Beweise, daß die Rechtsfähigkeit etwas für den lebendigen, vernunftbegab-ten Menschen Unverlierbares und Unveräußerliches sei, ist also für die wirkliche Unver-äußerlichkeit der angeborenen Rechte selbst nicht Viel gewonnen. Wollte man aber auchdie Unveräußerlichkeit der angeborenen Rechte als eine Forderung der sittlichen Vernunft,die eines weitern Beweises nicht bedürfe, gelten lassen, so kann doch wiederum das unver-äußerliche Recht kein unbeschränkbares und unbeschränktes sein.

Beschränkung eines Rechts unterscheidet sich nehmlich von der Veräußerung dadurch,daß letztere das Wesen, die Substanz, erstere blos die Ausübung des Rechts betrifft. Ver-äußerung ist hiernach jede unwiderrufliche Verzichtleistung auf das Ganze odereinen Theil des Rechtes selbst, nicht aber eine blos temporäre, wenn auch gänzliche Ver-zichtleistung auf den Gebrauch, oder eine sei es auch unwiderrufliche Verpflichtungzur Vornahme oder Unterlassung einzelner unter dem Recht begriffner, kraft des Rechtsmöglicher concreter Handlungen, so lange diese einzelnen bestimmten Handlungen oderAeußerungen nicht das ganze Recht erschöpfen, so lange durch eine solche Verpflichtungnicht jeder unabhängige Selbstgebrauch des Rechts unmöglich wird. Die Beschränkungeines Rechts im Gegensatz zu dessen Veräußerung kann daher auf zweierlei Art geschehen:entweder durch unwiderrufliche Verzichtleistung auf den Gebrauch (was gleichbedeutend istmit temporärer Verpflichtung zum gänzlichen oder theilweisen Nichtgebrauch und auchdie Ueberlassung des Gebrauchs an einen Andern mitbegreift), oder durch Verpflichtungzu einer bestimmten Art und Weise des Gebrauchs, die auch eine unwiderrufliche, an keineAeitgränze gebundene sein kann, in diesem Falle aber nicht das ganze Recht umfassen,nicht jeden selbstständigen Gebrauch für eigene Zwecke ausschließen darf. Um bloßeRechtsbeschränkung zu bleiben und nicht in Veräußerung überzugehen, darf also die Ver-zichtleistung auf den Gebrauch eines Rechts, wenn total, keine unwiderrufliche, und wennunwiderruflich, keine totale und keine in Uebertragung oder Ueberlassung des Gebrauchs aneinen Andern bestehende sein, weil unwiderrufliche Uebertragung auch nur eines Theils derAusübung wahre, wenngleich nur theilweise Veräußerung ist. Dagegen ist unwider-rufliche Verpflichtung zu gewissen Arten des Gebrauchs oder Nichtgebcauchs noch keineVeräußerung, weil dabei das ganze Recht bei mir bleibt und auf keinen Andern übergeht.

Wäre nun im Gebrauch der unveräußerlichen Rechte nicht jeder Mensch schonvornherein dadurch beschränkt, daß er von seiner Freiheit nur einen solchen Gebrauchmachen darf, bei dem die gleiche Freiheit aller klebrigen bestehen kann, so wäre gar keinRechtszustand möglich; und wäre nicht auch eine noch weiter gehende freiwillige Selbst-beschränkung des Urrechts in der Art zulässig, daß auf die Ausübung gewisser ange-borener Befugnisse mit Rechtswirkung verzichtet oder eine Verbindlichkeit zu positivenLeistungen mit Rechtskraft eingegangen wird, so gäbe es keinen Vertrag und keine Mög-lichkeit, an die Stelle eines blos negativen Rechtsverhältnisses unter den Menschen (ver-möge dessen keiner den andern in seinem Recht verletzen darf) ein positives zu setzen undeine Gesellschaft im Rechtssinne unter ihnen zu begründen, wie Natur und Bestimmungdes Menschen es erfordern. Wäre hingegen nur Veräußerung im strengstenSinne nichtig und jede, auch die ausgedehnteste Beschränkung durch Vertrag rechts-kräftig und verbindend, ginge die Beschränkbarkeit des unveräußerlichen Rechts so weit,als der Begriff der Rechtsbeschränkung im Gegensatz,von Rechtsveräußerung reicht, somüßte man auch zu unsittlichen Handlungen sich rechtsgültig verpflichten können, und esmüßte rechtlich möglich sein, so ausgedehnte Verpflichtungen (z. B. durch Dienstbarkeits-verträge) unwiderruflich einzugehen, oder auf die Ausübung unveräußerlicher Rechte fürso lange Zeiten zu verzichten, daß in ihrer Wirkung die bloße Rechtsbeschränkung einerRechtsveräußerung oder Rechtsvernichtung, ziemlich gleich käme. Gäbe es endlich garkein unveräußerliches Recht, so wäre die Freiheit blos ein glücklicher Zufall, keine Rechts-