Druckschrift 
12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
Seite
689
Einzelbild herunterladen
 

689

Urrechte oder unveräußerliche Rechte.

Mit diesem Ultramontanismus darf keine kluge Regierung buhlen. Er findet doch nieanders Befriedigung als in der Unterdrückung 0er weltlichen Regierung.. Der Anlaßzur Unzufriedenheit und zum Hader aber wird um so weniger fehlen und um so ge-fährlicher werden, je mehr sie Regierung dem Gesetz und ihren Rechten vergab.

C. Welcker.

Urrechte oder unveräußerliche Rechte; vorzüglich in Beziehung aufden Staat. Unveräußerliche Rechte nennen die Naturrechtslehrer diejenigendem Menschen angeborenen Rechte, welche durch keinen Vertrag oder Verzicht verlorengehen können. Au den ursprünglichen oder angeborenen Rechten jedes Menschen, dieman auch Urrechte, absolute oder allgemeine Menschenrechte nennt, wirdnehmlich ziemlich übereinstimmend gezählt:

1) Das Recht, als rechtsfähiges Wesen, als Person und Selbstzweck oder Rechts-subject anerkannt zu werden, woraus auch das Recht auf Ehre abgeleitet wird;

2) das Recht auf Leib und Leben, auf die Erhaltung seines Daseins und die Un-verletztheit der einzelnen Glieder und Organe seines Körpers;

3) das Recht auf ungehinderten Gebrauch der geistigen und körperlichen KräfteRecht der natürlichen Freiheit, welche wieder die folgenden besondern Rechte in sich schließt:

Die Denkfreiheit oder die Befugniß, seine Gedanken zu äußern und Anderen milzutheilen;die Gewissensfreiheit und die Glaubensfreiheit, oder die Befugniß, seinen moralischenund religiösen Ueberzeugungen gemäß zu handeln;das Recht der Zueignung von Sachen und das Recht der Verträge, oder die Befugniß,seinen Willen mit einem fremden Willen auszutauschen, zu vereinigen.

Diese dem Menschen angeborenen Rechte werden als unveräußerliche den erworbenenoder veräußerlichen Rechten entgegengesetzt.

Was nun die Unveräußerlichkeit der angeborenen Rechte anbelangt, so begnügt sichein Theil der Naturrechtslehrer, solche schlechthin für unveräußerlich und unverlierbar zuerklären, Andere dagegen fügen bei, daß sie zwar nicht veräußert oder ganz aufgegeben,wohl aber beschränkt werden können. Und diese Ansicht findet wohl auch ihre Bekräfti-gung in dem natürlichen Rechtsgefühl, wie es im Laufe der Jahrhunderte, besonders unterdem Einfluß der christlichen Ideen, sich entwickelt hat, ja man wird sogar behauptendürfen, daß dieser Uebereinstimmung mit dem entwickeltern Rechtsgefühl der christlichenVölker die Lehre von den unveräußerlichen Rechten ihre heutige Geltung verdankt, unddaß vorzüglich hierdurch der dem heidnischen Alterlhum fast unbekannte Begriff des unver-äußerlichen Rechts der wichtigste im ganzen Rechtssystem geworden ist. Denn so richtigdie neuere Rechtswissenschaft von dem unabweislichen Gefühl der Unverlierbarkeit gewisserRechte ausgegangen ist und an die Spitze ihrer Rechtsgebaude den Begriff des unveräußer-lichen Rechts gestellt hat, so mangelhaft ist häufig seine wissenschaftliche Begründung undBegränzung. Für die Unveräußerlichkeit der angeborenen Rechte oder des UrrechtS wirdnehmlich meistens der Grund angegeben: Verlust oder Veräußerung des Urrechls wäregänzliche Rechtlosigkeit; wer aber rechtlos sei, Der stehe auch nicht unter dem Rechtsgesetzund sei rechtlich zu Nichts verpflichtet, mithin auch nicht zur unbedingten Unterwerfungunter einen fremden Willen, worin eben die Veräußerung des UrrechtS bestehe. Alleinhier wird offenbar Rechtlosigkeit mit Rechtsunfähigkeit verwechselt. Ein Geschöpf, dasdurchaus keine Rechte aus dem Grunde hat, weil eS willenlos und rechtsunfahig, weil eSkeine Person, sondern eine Sache ist, steht allerdings nicht unter dem Rechlsgesetz undkann deshalb auch keine Rechtspflicht haben. Wer aber, selbst mit Veczichlleistung aufalle seine Rechte, in die Knechtschaft eines Andern sich ergiebt, verspricht damit nicht, garkeinen Willen mehr zu haben oder zur vernunftlosen Sache zu werden, was freilich eineabsolute und natürliche, mithin auch rechtliche Unmöglichkeit ist (denn die Rechtsfähig-keit ist eine nolhwendige Folge oder vielmehr ein integrirender Lheil der vernünftig-sittlichen Natur des Menschen, deren sich zu enläußern ganz außer den Gränzen der Mög-lichkeit liegt), sondern er verspricht bloS Alles zu wollen und zu thun, was der Andere will,und so gut man sich in einzelnen Beziehungen verbindlich machen kann, zu wollen, wasein Anderer will (was ja täglich bei jedem Vertrage vorkommt), ebenso gut ist es a nStaats - Lerikou. XU. 44