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12 (1848) [Schl - Zwe]
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Uneheliche Vaterschaft und Kindschaft.

Betrages der dem Kinde verabreichten Alimentation anzugehen. Die Alimentations-pflicht erstreckt sich jedoch auf Seite des Schwängerers im Falle der Verurtheilung nur biszum zurückgelegten siebenten Lebensjahre des Kindes.

Als Beweismittel genügtder Eid der Mutter, nach klarem Inhalte des Artikels 72, fürsich allein nicht, ihm müssen weitere Unterstützungsmomente noch zur Seite stehen. DieZuschiebung eines Eides an den Stuprator ist unstatthaft. In Folge erbrachten Beweisesfallen die Alimentationsersatzquoten der Armenhausverwaltung somitnichtder Mutter des Kindes zu.

Das benannte englische Gesetz weicht sofort vom französischen darin ab, daß es eineVaterschaftsklage zuläßt, aber auch vom deutsch-rechtlichen Principe darin, daßes der Mutter die primäre Alimentationsverbindlichkeit überbürdet; und wenngleichdie nieder« Bolksclasse ein Abschreckungsmittel gegen Ueberlastung der Armencafsen darinfinden wird, daß, wer Unterstützung für das Kind anspricht, sich in das Werkhaus be-geben und dort die Kosten der Verpflegung durch Arbeit abverdienen muß, soliegt doch ein Gebrechen der Gesetzgebung in dem Umstande, daß die Alimentationspflichtdes Schwängerers nur bis zum zurückgelegten siebenten Lebensjahre des Kindes währt.

Die mehrfachen schweizerischen Legislationen schließen sich mehr dem Maker-nitäts principe an, jedoch sind es die Gemeinden, denen die subsidiäre Alimenta-tionspflicht bezüglich der unehelichen Kinder zugewendet ist. Die Grundzüge dieses ge-mischten Systems treten bei den einzelnen Cantonen, für welche eine abgeschlossene Ge-setzgebung vorliegt, durchgreifend gleich hervor- Die bei den partikularen Legislationenselbst sich zeigenden Eigenthümlichkeiten leiten blos dahin, daß ein consequenteres Durch-führen des Maternitätssystems oder ein Annähern an das Paternilätsprincip sich be-merklich macht.

Unterstellt man nun diese mehrfachen Gesetzgebungen prüfendem Blicke, und fragtes sich vom Standpunkte der Gesetzgebungspolitik, welchem Systeme beiErlassung eines neuen Gesetzes wohl der Vorzug zu geben sei, ob dem französischen alleVaterschaftsklage abschneidenden, oder dem gemeinrechtlichen Paternitätsprincipe, somachen mehrfache Erwägungen gewichtvoll beiderseits sich geltend.

Für das Princip, wie es sich in der französischen Gesetzgebung darbietet,stellt man in der Regel als vorzüglichste Momente voran: 1) für unsittliche Handlungenkönne das Gesetz nicht noch Schutz gewähren; 2) die Erfahrung gebe den sichern Beweis,daß in jenen Ländern, in denen alle Vaterschaftsklage wegfällt, das Verhaltniß der unehe-lichen Geburten zu den ehelichen auffallend günstiger sich darstelle als da, wo >ene Klagezulässig erklärt ist; 3) die Criminaltabellen wiesen zudem auch nach, daß in den Ländern,wo das französische Princip gesetzlich angenommen ist, dessenungeachtet Vermehrung derKindermorde nicht ersehen werden könne; 4) jedenfalls könne die Gesetzgebung nur be-züglich des ehelichen Verhältnisses mit Rechtsvermuthungen sofort blos zu Gunsten ausrechtmäßiger Geschlechtsverbindung sich ableitender Kinder an di«Hand gehen; beiderAusdehnung auf außereheliche Sprößlinge stelle man Ehe und außereheliche Geschlechts-verbindung mit Rücksicht auf rechtliche Präsumtion zu Gunsten der Kinder gleich, wasaller Gesetzgebungspolitik widerstrebe.

Für das gemeinrechtliche Princip der Ueberweisung der Verbindlichkeit zurAlimentation unehelicher Kinder auf den erweislichen Vater und erst, wenn der Vaternicht zu ermitteln oder zahlungsunfähig ist, aus die Mutter und die mütterlichen Groß-eltern steht abgesehen von dem positiven Reckte 1) der Moment, daß dieses Principin voller Harmonie mit dem der Billigkeit entsprechenden Grundsatz« sich darstellt, wornachDerjenige, welcher Urheber der physischen Existenz eines Menschen ist, auf die Dauer dessenhilflosen Zustandes für Ernährung und Erziehung desselben zu sorgen verbunden ist; 2)der Umstand, daß dieses System seit Jahrhunderten auf deutschem Boden festen Fuß ge-faßt und weder dem allgemeinen Wohl« noch der allgemeinen Gesittung als mit entschei-dendem Einflüsse nachtheilig sich bewährte.

So möchte denn in Abwägung der Vortheile und Gebrechen der mehrfachen vorauf-geführten Gesetzgebungen immerhin dem gemeinrechtlichen Princip« der Vor-