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12 (1848) [Schl - Zwe]
Entstehung
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619
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Unehelich« Vaterschaft und Kindschaft.

Tit-I>I. §. 67 vorerwähntem Principe treu geblieben ist und blos in dem Falle derEnt-' führung und der Nothzucht eine Klage auf Ausmittelung der Vaterschaft zuläßt.

Gleich dem Nachbarstaat« Belgien, wo seit der französischen Oberherrschaft dasdesfallsige Princip des 6<><Ie civil Geltung erhielt, nahm auch das bürgerliche Gesetzbuchdes Königreiches Holland von 1836 im tz. 312 den Grundsatz des Verbots der Vater-schaftsklage auf und stellte als Ausnahmsfälle lediglich jene der Nothzucht und Entfüh-rung fest.

V Auch in den Frankreich zunächst liegenden italienischen Staaten machte sich mehrge-

dachtes Princip geltend. Der Oociice civile cki SarclsFn» citi. Turin 20. Juni 1837läßt im Art. 185 eine Vaterschaftsklage nur in zwei Fällen zu, nehmlich 1) sofern eineschriftliche Urkunde vorliegt, worin die als Vater des Kindes angegebene Mannspersonsich zur Vaterschaft bekennt, oder woraus ersichtlich ist, daß er für Alimentation des Kin-des in natürlichem Pflichtgefühle Vorsorge getroffen habe, 2) im Falle des Raubes oderder gewaltsamen Schändung.

Die großherzoglich badische Legislation enthält in Betreff vorwürfiger Rechtsma-terie ein Gemisch des Principes des französischen Rechtes mit anderweitigen, durch Bil-ligkeitsrücksichten hrrvorgerufenen Grundsätzen. Obgleich nehmlich durch Edict vom3. Februar 1809 der Oocke Nspnieon geltende Kraft erlangte, so erhielt der Satz 340dennoch durch die Ministerialverordnungen vom 10. Juni 1809 und 27. Juni 1812 be-deutende Modifikationen. Mit Rücksicht aus letztere kann zwar in der Regel nicht,jedoch ausnahmsweise in vier Fällen auf Vaterschaftserklärung geklagt werden, wennnehmlich 1) die als Vater angegebene Mannsperson die Mutter des Kindes entführt, oder

2) behufs Geschlechtsgenuß für außer Stand des freien Sinnegebrauches versetzt, oder

3) kundbarlich bei sich als Beischläferin gehabt, oder 4) sofern der Stupratordes Beischlafes um die Zeit der gesetzlich unterstellbaren Empfängniß freiwillig ge-

b' ständig oder zufällig überwiesen ist. Außer diesen Fällen kommt der Mutter desKindes «in Klageanspruch auf Alimentation ihres Kindes nicht zu, sie allein hat vielmehrdie Verbindlichkeit, es zu ernähren; sofern sie jedoch hierzu unvermögend ist, geht solchePflicht der Alimentation zur Hälfte ausdie Gemeinde des Geburts-oder Aufent-haltsortes der Mutter, zur andern Hälfte auf den S taa t über. Die Gemeinde wie derStaat haben hiernächst das Recht, sofern die wegen jeder außerehelichen Schwangerschaftpolizeilich einzuleitende Untersuchung das Resultat ergab, daß die als Schwänqe-rer angegebene Mannsperson in entsprechender Zeit mit der Geschwängerten im Ge-schlechtsgenuffe gestanden, oder auch nur eines verdächtigen Auwandelns zu der Mut-ter dss Kindes überführt ist, den Rechtsweg gegen den Stuprator auf Zahlung einesBeitrages zur Alimentation des Kindes zu betreten.

Unverkennbar ist aus diesen Modifikationen des Satzes 340 das Streben der Legis-lation, auf die Grundsätze des gemeinen Rechtes wieder einzulenken, zu entnehmen, unddaS Schwankende, das nvthwendig aus diesem Gemische des französischen und deutsch-rechtlichen Principes hervorgehen mußte, gab auch schon Veranlassung zu mehrseitigenAnträgen auf den Landtagen, insbesondere auf jenem von 1837, um Abschaffung einesGesetzes, welches in der Art, wie es jetzt vocliegt, in keiner Beziehung sich als empfehlenS-werth darstellt.

So einigermaßen in der Mitte zwischen dem gemeinrechtlichen Principe und jenem^ des franzöflschen Rechtes stehen die mehreren schweizerischen Legislationen und dieBestimmungen des en glisch en Rechtes.

Die englische Parlamentsacte vom 14. August 1834 Artikel 71 überbürdet derMutter des unehelichen Kindes allein die Verbindlichkeit, solches zu alimentiren. Rei-chen ihre Vermögenskräfte hierzu nicht hin, so ist es ihr unbenommen, den Districtsar-menverein um die erforderliche Unterstützung anzugehen, welche jedoch dadurch bedingtist, daß sie sich mit dem Kinde in das für solchen Armenverein be-stehende Armenhaus (Werkhaus) verfügt.

Die Armenhausverwalttmg ist hiernächst ermächtigt, Demenigen, welcher von derMutter des Kindes als dessen Vater angegeben worden, klagbar auf Rückerstattung des