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Uneheliche Vaterschaft und Kindschaft.
gesetzlichen Vermuthungen in Betreff Schwängerung festzustellen. Uebrigens ist es auf-fallend, daß bei dem überall hervortretenden ksvor partns das Landrecht denjenigen Zeit- iraum, in welchen die Geburt des Kindes als correspondirend mit der Zeit des Beischlafeszu fallen hat, sehr beengt normirte, da erwähnte Periode im Landrechte a. a. O. tz. 1089(§. 1077 der neuen Auflage) sich auf den Zeitraum des 210. und 285. Tages vor der Ge-burt des Kindes beschränkt, sohin nur 76 Tage befaßt, während die nach gemeinem Rechteanzunehmende Periode auf 119 Tage hin sich erstreckt. Die Einrede der mehreren Con-cumbenten ist nach Landrecht Theil ll. Titel 2. §. 619 ohne Einfluß; jeder Concumbent vist für die Alimentation des Kindes verhaftet; und ist er diese zu bestreiten außer Stande,so kann die Curatel des Kindes jeden sonstigen Zuhälter mit der Mutter, dessen Beischlafindie vorbezeichnete Periode fällt, zur Erfüllung der einem unehelichenjKinde schuldigen Pflich-ten anhalten. Nachzurückgelegtem 4. Jahre desKindes kann der Vater des Kindes (gemäß§. 622 a. a.O.) dieUebernahme desselben in selbstige Alimentation verlangen, doch ist diesesRechtvon demConsense derCuratelbehörde abhängig gemacht. Die subsidiäre Alimenta-tionspflichtgeht nach dem Vater aufdie Großeltern väterlicherSeits (nach §.628a. a.
O.), weiter subsidiär erst auf des Kindes Mutter und in fernerer Eventualität auf die müt-terlichen Großeltern über. Nur wenn die Mutter genügendes Vermögen oder Einkünfte hat,ist sie vor dem väterlichen Großvater zur Kindesalimentation verhaftet. Obgleich das un-eheliche Kind nicht zur Familie des Vaters gebärt ltz. 639), dessen Namen nicht zu führenhat (§. 640), auch nicht unter dessen Gewalt steht (§. 649), so kommt ihm gemäß §. 652a. a. O- doch ein gesetzlich beschränktes Erbrecht auf den 6. Theil des väterlichen Nachlasseszu, nehmlich unter der Voraussetzung: ») daß eheliche Kinder nicht vorhanden sind undb) keine letztwillige Verordnung des Vaters vorliegt; c) daß freiwilliges Anerkenntniß aufSeite des Vaters oder rechtskräftiges Erkenntniß in Mitte liegt, wodurch dem Kinde nochbei Lebzeiten des Vaters solches Erbrecht Vorbehalten worden; <I) daß die Mutter des Kin-des um die Zeit dessen Erzeugung mit mehreren Mannspersonen nicht im geschlechtliche»Genüsse gestanden sei- Dieses gesetzlich beschränkten Erbrechtes der unehelichen Kinderungeachtet hat umgekehrt der Vater in keinem Falle am Nachlasse des Kindes Jntestatan-sprüche ß. 658.
Als ein Muster umsichtigster und umfassender Behandlung des Gegenstandes stelltsich die neueste deutsche hierher bezügliche Legislation, nehmlich das königlich würtem-bergi sche Gesetz vom 5. September 1839 über die privatrechtlichen Folgen der Verbre-chen und Strafen (Artikel 28) dar. Ganz getreu sich an die Grundsätze, wie sie durch dieGerichtspraxis als gemeinrechtlich geltend sich darbieten, anschließend, finden wir durch-greifend die Bestimmungen gedachten Gesetzes, welches nach Haltung und Umfang unddurch strenges Festhalten des rechtlichen Gesichtspunktes, abstreifend alle diesem widerstre-benden Billigkeitsrücksichten, das Gepräge umsichtigster Benutzung an sich trägt, sofortzur vorzüglichen Berücksichtigung bei Erlassung neuer, auf vorwürfige RechtSmaterie be-züglicher legislativer Normen für andere Staaten sich empfiehlt.
Dem Grundtypus des gemeinen Rechtes und der sich ihm anschließenden Particular-rechte gegenüber stehen die Bestimmungen des fr anzö fischen Rechtes und mehrerer an-derer neuern deutschen wie ausländischen Legislationen, welche das desfallsige französischePrincip sich aneigneten, im direkten Gegensätze.
Der Artikel 340 des 6 o <1 e civil verbietet alle Vaterschaftsklage; nur ^in dem Falle in Mitte liegender Entführung ist eine Ausnahme begründet. Inwiefernhiermit den Anforderungen des Rechtes und der Gesetzgebungspolitik entsprochen sei, wirdunten näherer Beleuchtung unterstellt werden.
Unter den deutschen Legislationen ist die großherzvglich hessische die ein-zige, welche unbeschränkt das so eben erwähnte Princip der Abschneidung aller Vater-schastsklag« sich aneignete. Das Gesetz vom 30. Mai 1821 Art. ll. spricht solches aus,und es scheint durch die 2 ljährige Erfahrung solches als den individuellen Verhältnissen --des Landes entsprechend sich bewährt zu haben, weil der jüngst erst hervorgetretene Entwurfeines bürgerljcheff Gesetzbuches für das Gcoßherzogthum Hessen (Darmstadt 1842) im