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Uneheliche Vaterschaft und Kindschaft.
so eben vvrgetragenen als gemeinrechtlich geltend zu erachtenden Grundsätze; in anderenLegislationen treffen wir dagegen bedeutende Abweichungen hiervon. Zn letzterer Bezie-hung tritt in manchen Particularrechten das Streben hervor, die Verhältnisse der unehe-lichen Kinder zur möglichst günstigen Lage zu erheben; aber auch in der entgegengesetztenRichtung bewegen sich andere Legislationen, indem ste es für sachentsprechend erachten,olles Klagerecht aus dem außerehelichen Geschlechtsgenusse zurückdrangen zu müssen.Wieder andere glauben in einem zwischen beiden Extremen stehenden gemischten Sy-steme dem Rechts- und Billigkeitsgefühle Genüge zu leisten.
Den Gesetzgebungen erstbezeichneter Art sind die meisten der deutschen Particular-rechte beizuzählen.
Das bai ecische Landrecht von 1756, sonst so detaillirt, befaßt sich nur in Kürzemit den hierher einschlägigen Bestimmungen. Sich anschließend an die Ansichten der Rechts-gelehrten in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, gab es der Lehre vom Stuprumseine Stellung in der Abtheilung, welche von Delictobligationen handelt; was aber dieAlimentationspflicht des außerehelichen Vaters angeht, so ward der Gesichtspunkt desverwandtschaftlichen Verhältnisses festgehalten, dabei sich in Theil I. Cap. 4. §. 7 und 9an die gemeinrechtliche Theorie angeschlossen, mit der Ausnahme: a) daß auch der väter-liche Großvater zur Alimentationspflicht subsidiär gezogen wird, und zwar als noch vordem mütterlichen Großvater verbunden; i>) daß die gesetzlich mit der Geburt des Kindesentsprechende Zeit der fleischlichen Beiwohnung um 2 Tage weiter als gemeinrechtlich an-genommen, nehmlich bis auf den 302. Tag hinausgerückt wird; c) daß die eigenthüm-liche Bestimmung getroffen ist, daß, sofern der Nachweis mehrerer Constupratoren gelie-fert werde, jedem derselben nur pro rsta die Verbindlichkeit zur Alimentation des uneheli-chen Kindes obliege.
Das österreichische Gesetzbuch von 1811 löst in einem einzigen Paragraphen(dem §163) umsichtig und in Kürze die sich gestellte Aufgabe, einerseits der Förderungdes materiellen Rechtes, andrerseits der Erleichterung des Beweises eines Verhältnisses,dessen thatsächliche Grundlage stets in das Dunkel gehüllt ist. Es wird nehmlich derGrundsatz festgestellt: Gegen Denjenigen stehe die rechtliche Vermuthung der Vaterschaft,von welchem erwiesen wird, daß er mit der Mutter des Kindes zu einer mit der Geburtdes letztem entsprechenden Zeit, nehmlich zwischen dem 180. und 300. Tage vor der Ge-burt des Kindes, den Beischlaf gepflogen habe. Dieser Beweis kann durch alle Beweis-mittel, welche gerichtsordnungmaßig zulässig sind, gestellt werden; es soll aber auch schonder Nachweis genügen, daß der Stupratvr außergerichtlich gestanden habe, in-nerhalb bezeichnet«« Zeitraumes mit der Mutter des Kindes im Geschlechtsgenusse gestan-den zu sein — allerdings eine Nachhilfe im Beweise einer Thatsache, welche außerdemdurch Zeugen nicht erprobt werden könnte und deren Nachweis durch Eideszuschiebungimmerhin sehr problematisch für Förderung des materiellen Rechtes bleiben muß. Durchbesagten §. 163 ist hierbei die Einrede des Beklagten, daß außer ihm noch andere Manns-personen mit der Mutter des Kindes den Beischlaf gepflogen hätten, nicht nur zurückge-drängt, sondern es kann auch die Kindescuratel, wenn der gegen den angegangenen Stu-prator eingeleitete Rechtsstreit der Mutter ungünstig für sie ausfällt, oder der Beklagtezur Erfüllung der Vaterpflichten unvermögend wird, auch die übrigen Stupcatoren recht-lich angehen. Die weiteren Bestimmungen in Betreff unehelicher Kinder schließen sichganz dem oben vorgetragenen gemeinrechtlichen Grundsätze an; nur befreit der §. 167selbst auch den mütterlichen Großvater von der subsidiären Alimentationspflicht, und die§§. 168 und 169 entziehen dem Vater des Kindes die Befugniß der Selbsterziehung desKindes, in so lange die Mutter es zur eigenen Erziehung behalten will und kann und dasWohl des Kindes hierbei nicht Schaden leidet.
Das preußische Landrecht von 1794, die Eigenthümlichkeit detaillirtester Casui-stik festhaltend, läßt durchgreifend das Streben ersehen, nicht blos den Beweis der Vater-schaft zu erleichtern, sondern auch die Verhältnisse der unehelichen Kinder gegenüber ihremErzeuger in die möglichst vortheilhafte Lage zu bringen. In 22§§., nehmlich Theil II.Tit. I. §§.1104—1126 (§§.1092—1114 der neuern Auflage) wird sich bemüht, die