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Uneheliche Vaterschaft und Kindschaft.
des in selbstige Alimentation befreien, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Vor-mund des Kindes und die Curatelbehörde hierzu ihre Zustimmung «rtheilt haben. ?
6) Ist der außereheliche Vater unvermögend zur Bestreitung der Alimentation sei-nes unehelichen Kindes, so geht die Verbindlichkeit zur Ernährung und Erziehung des letz-tem auf dessen Mutt er und, wenn auch diese die Alimentation zu bestreiten außerStande wäre, auf die mütterlichen Großeltern, in deren Ermangelung oder imFalle deren Unvermögenheit jedoch auf die Ar men c asse des Ortes, wo die Mutter
des Kindes ihr Heimathsrecht hat, über. Die väterlichen Großeltern stehen außer aller »rechtlichen Beziehung zu den unehelichen Kindern ihres Sohnes, sind daher subsidiär zurAlimentation des außerehelichen Enkels nicht verpflichtet und können lediglich, wenn sie Er-ben ihres Sohnes sind, zur Erfüllung der ihm obgelegenen Verbindlichkeit angehalten werden.
7) Eine väterliche Gewalt im Sinne des römischen Rechtes und nach den durch letz-teres gegebenen Rechtsbeziehungen kommt dem Vater überfein außerehelich erzeugtes Kindnicht zu, denn solches steht lediglich mit seiner Mutter im Familienverbande. Will dernatürliche Vater die aus der väterlichen Gewalt entspringenden Rechte in Betreff seinesaußerehelich erzeugten Kindes erwerben, so kann Dieses blos mittels Legitimation durchnachfolgende Ehe geschehen.
8) Uneheliche Kinder führen den Familiennam en der Mutter, denn sie gehören in
Betreff des Familienverbandes nur jenem der Mutter zu; selbst wenn vom Vater anerkannt,sind sie, der Natur der Sache nach, den Familiennamen des Vaters zu führen nicht berech-tigt, da der Name ein Gemeineigenthum der mehrfachen, zum gesammten Familienverbandegehörigen Verwandten ist und hieran sofort Niemand Theil nehmen kann, welcher von diesemFamilienverbande ausgeschlossen ist; daher auch die Zustimmung des außerehelichen Va-ters zum Rechte, dessen Namen zu führen, nicht ermächtigen kann, da der Consens eineseinzelnen Interessenten ohne Zustimmung der Gesammtheit wirkungslos bleiben muß. !
9) Uneheliche Kinder, weil in der Regel hilflos in der Welt stehend, sind schon vom ^
Momente der Geburt an der vormun dschaftlichen Obsorge des Staates unterstellt.
Von dem Geburtsacte ist der Curatelbehörde des Ortes, wo die Mutter des außerehelichenKindes ihr Domicil hat, ungesäumt Kunde zu geben, worauf solche Behörde das weiterGeeignete in Betreff Bestellung eines Vormundes für das Kind so wie für Sicherungdessen Alimentation einzuleiten hat, sei es, daß der von der Mutter des Kindes anzuge-bende Schwangerer in gütlichem Wege oder durch Angehung der Rechtshilfe zur Erfüllungseiner Vaterpflichten bestimmt werde.
10) Die von der Kindescuratel gegen den außerehelichen Vater auf gerichtlichen Aus-spruch der Vaterschaft so wie auf Kindesalimentation gerichtete Klage ist die actin <Ieaffnnscon'Io ziartu utilis, bezweckend Anerkennung eines Status persnnalis, somit keineDelictklage. Der thatsächliche Klagegrund ist das Factum des geschlechtlichen Umgangesdes Beklagten mit der Mutter des Kindes innerhalb einer Zeit, die nach dem Gange derNatur zu dem Schlüsse berechtigt, daß aus solchem Beischlafe das Kind seine Erzeugungableiten könnte.
11) Ein Jntestaterbrecht kommt dem unehelichen Kinde am Nachlasse des Vatersund der väterlichen Verwandten nicht zu, seine erbrechtlichen Ansprüche beschränken sichauf den Nachlaß der Mutter, hinsichtlich welches ihm sogar Notherbrecht zukommt, undauf den Rücklaß der Verwandten der Mutter. Der Grund liegt in dem Umstande, daß
das Erbrecht durch Blutsverwandtschaft in der Regel bedingt ist, eine solche aber zwischen ^dem außerehelichen Vater und dessen Verwandten einerseits, dann dem unehelichen Kindeandererseits rechtlich nicht besteht.
Dies die allgemeinen Lineamente bezüglich Dessen, was unter Herüberleiten aus derAnalogie des hinsichtlich ehelicher Kinder Bestehenden, unter Berücksichtigung einiger Be-stimmungen des kanonischen Rechtes mit Hinblick auf einen allgemein verbreiteten Ge-richtsgebrauch als das gemeinrechtlich positiv Geltende in Betreff der Rechtsverhältnisseunehelicher Kinder anzunehmen sein dürfte. 's
Wenden wir uns nun zu den vorzüglicheren partikularen Gesetzgebungen Deutsch-lands und der Nachbarstaaten, so finden wir hier und dort ein treues Anschließen an die