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Unehelich« Vaterschaft und Ktndschaft.
Erheben einer einzelnen Stelle des kanonischen Rechts (in cap. 5. X. »ls ao, <jui rlnxit i„e matrimonium) zur allgemeinen Norm brachte es dahin, daß man in Deutschland als einengemeinrechtlich feststehenden Grundsatz ansah, der außereheliche Vater sei verbunden, seineunehelichen Kinder zu alimentiren, gleichviel, ob entsprossen aus einem Concubinat oderaus sonstiger geschlechtlichen Verbindung.
Auf diesen Grundsatz hin glaubte man sich berechtigt, alle Bestimmungen des römi-schen und kanonischen Rechtes, welche sich auf Beweis der Vaterschaft, dann auf Alimentev ehelicher Kinder bezogen, in analoge Anwendung für den angeblichen außerehelichenVater, insbesondere für Verbindlichkeit desselben zu Ernährung und Erziehung des außer-ehelichen Kindes zu bringen. Die NechtSlehrer und die Sprüche der Gerichtshöfe nahmengleiche Richtung, und so bildete sich eine gemeinrechtliche Praxis, deren Grund-züge sich in Folgendem darstellen*):
1) In Betreff Desjenigen, von dem erwiesen wird, daß er innerhalb des Zeitraumesdes 182. bis 300. Tages vor der Geburt des Kindes mit dessen Mutter in geschlechtl chemUmgänge gestanden sei, steht die rechtliche Vermuthung, daß er der Vater dieses Kin-des sei. Diese Präsumtion wird jedoch in ihrer Grundlage zerstört, sobald der als angeb-licher Vater in Anspruch Genommene den Nachweis liefert, daß wahrend der angegebenenPeriode auch eine andere Mannsperson mit der Mutter des Kindes den Beischlaf gepflogenhabe; denn beide Vermuthungen haben gleiche thatsächliche Grundlage, sind somit gleichstark, müssen sofort gegenseitig in ihren rechtlichen Wirkungen sich aufheben, da eine nebender andern in ihrer Integrität nicht bestehen kann.
2) In Rücksicht auf das eheliche Verhältniß geht jenem Kinde die Legitimität ab,welches vor dem 182. Tage nach Abschluß der Ehe oder nach dem 300. Tage nach Auf-lösung des Eh.bandes durch Tod des Mannes oder Ehescheidung von der Ehefrau geboren,
§ und dessen rechtmäßige Abstammung in der ersten Beziehung von dem Ehemanne, inder letzteren von dessen Relicten bestritten wird. In gleicher Weise ist ein i n der Ehe ge-borenes Kind illegitim, wenn der Ehemann den Nachweis zu stellen vermag, daß er inner-halb des Zeitraumes des l82. bis 300. Tages vor der Geburt des Kindes zeugungsunfähig,oder ununterbrochen abwesend war.
3) Die Rechtsverhältnisse der Brautkinder sind, weil sie ihre Abkunft aus einerehelichen geschlechtlichen Verbindung nicht ableiten können, gleich jenen der übrigen außer-ehelichen Kinder zu erachten.
4) Der erweisliche außereheliche Vater ist zur Alimentation seines außerehelichenKindes verbunden (nicht blvs zu einem Beitrage hierzu). Demgemäß liegt in seinerPflicht neben Bestreitung der Taufkosten dessen Ernährung, Kleidung und Erziehung, zuwelcher letztem auch der Schulunterricht zu rechnen, bis zu der Zeit hin, wo das Kind durcheigenen Erwerb sich selbst fortzubringen im Stande ist, in welcher Beziehung der End-punkt der Alimentationspflicht in der Regel bis zum 14. Lebensjahre des Kindes angenom-men wird. Ist die Möglichkeit des selbstigen Fortkommens in Anlaß Krankheit des Kin-des, oder physischer oder geistiger Jmbecillilät zurückgestellt, so währt die AlimentationS-verbindlichkeit des außerehelichen Vaters fort. Das Quantum der Alimentation ist aufdi« Nothdurst beschränkt, so daß ein außereheliches Kind zu seiner Ernährung und Erzie-hung mehr nicht verlangen kann, als wie sie bei ehelichen Kindern der nieder» VolksclasseStatt zu finden pflegt.
5) Dieser Alimentationspflicht hat der Vater in der Regel durch Verabreichung derdem Bedürfnisse entsprechenden Geldquoten, auf eine gewiss« Zeit hin vorauszahlbar, zuentsprechen, welche Beitrage an diejenige Person, welcher das Kind mit Genehmigung dervormundschaftlichen Behörde überlassen ist, zu berichtigen sind. Ausnahmsweise kannsich der außereheliche Vater von der Leistung dieser Geldquoten durch Uebernahme des Kin-
*) M. s. meine Schrift: „Die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Äeschlechts-gemeinschast, so wie der unehelichen Kinder, nach gemeinem, baierischen, österreichischen, preu-ßischen und französischen Rechte." München, 1836.