H14 Uneheliche Vaterschaft und Kindschaft.
deutschen Bundes zu den einzelnen Souveränen und deren Staaten ergiebt sich so viel, daßder deutsche Bund nicht nur berechtigt und verpflichtet ist, solche Maßregeln zu ergreifen,welche zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe in den Bundesstaaten bei derartigen Anlässennothwendig sind, sondern daß er auch einen Ausspruch der fürstlichen Agnaten und derenAnordnungen gegen einen Souverän wegen absoluter oder relativer Regierungsunfähigkeitnur dann und in so weil anzuerkennen braucht, wenn und als ec dieselben für materiellgegründet zu erkennen vermag. 3 öpfl.
Uneheliche Vaterschaft und Kindschaft. — Die Vaterschaft ist ein Rechts-begriff; ihre t hatsächliche Grundlage vermag mit Gewißheit nicht ermittelt zuwerden, hinsichtlich derselben kann vielmehr lediglich eine Wahrscheinlichkeit sichdarbielen. In dieser Beziehung stellten daher die Gesetze aller gesitteten Staaten schonaus frühesten Zeiten eine Rechtsvermuthung dahin aus, daß ein in rechtmäßigerEhe erzeugtes Kind den Ehemann seiner Mutter zum Vater habe; für Kinder, welchenicht in der Ehe erzeugt sind, gebricht es an einer rechtlichen Präsumtion.
Von dieser Ansicht ging auch das ältere römische Recht aus. Blos die ineiner legitimen Ehe concipirten und gebornen Kinder galten als rechtmäßig erzeugte, undso kam es denn, daß, wo legale Form der römischen Ehe abging, wo nicht das eonnubinw,sondern ein anderes Verhältnis insbesondere wo eontnbk-rniiim in Mitte lag, der Ent-sprossene illegitimus war. Als solcher galt auch Derjenige, der seine Abkunft gar nichtaus einer ehelichen Geschlechtsverbindung ableiten konnte, sei es, daß diese Verbindungwegen zu naher Verwandtschaft gesetzlich unerlaubt war — ince8tuo«u8, — oder daß manseine Abkunft aus der Geschlechtsgemeinschast mit eines Andern Ehefrau ableitete — sll-ulterinus —>, oder daß man von einer öffentlichen Weibsperson entsproßte — vulgoquscsitus —, oder eine sonstige nichteheliche geschlechtliche Verbindung hierbei zu Grundelag — «purius. — Wem nun die Rechte der legitimen Geburt nicht zur Seite standen,Dieser hatte gegen seinen Erzeuger keinen Rechtsanspruch auf Alimente. Erst später, alsnehmlich in den Kaiserzeiten der Concubinat in Aufnahme kam, machte sich die Ansichtgeltend, solcher sei ein durch die Aeitverhältnisse hervorgerusenes Surrogat der Ehe, undweil gesetzlich erlaubt, müsse derselbe in seiner rechtlichen Beziehung der Ehe gleich geach-tet werden. So kam es denn, daß die Kinder aus einer Concubinatsverbindung — iiberioaturulev —, welchen früher Alimentationsansprüche gegen den natürlichen Vater nichtzukamen, durch die Bestimmung Justinian's in der Novelle 89 verlangen konnten, daßselbst nach dem Ableben ihres Erzeugers ihnen eine den Vermögensverhältnissen des paterostiirsii« entsprechende Alimentation verabreicht werde. Der Grund dessen mag wohldarin gelegen sein, weil in diesen späteren Kaiserzeiten die Concubine, einige Ehrenvor-züge abgerechnet, der Ehegattin gleich stand, und da die Verbindung nur mit einerConcubine gesetzlich gestattet war, diese auch in häuslicher Gemeinschaft gleichem«Ehegattin mit dem Manne lebte, bezüglich des Sprößlings aus der Concubinatsverbindungman von der Vermuthung, daß er von dem pater natiwalis seine Abkunft ableite, ausgingund ihm Familienrechte, sohin auch vorerwähnte Alimentationsansprüche einräumte.
Als im 12. Jahrhunderte daS römische und kanonische Recht in Deutschland durch die-jenigen Rechtsgelehrten, welche in Italien ihre Rechtsbitdung erlangt hatten, Geltung er-hielt, trat der Kampf der heterogenen Elemente hervor. Der deutsche Sinn, vonpolitischen und bürgerlichen Rechten jeden außerehelichen Sprößling fern haltend, konntesich mit den Humanitätsrücksichten nicht befreunden, welche man aus der Analogie derRechte der Concubinenkinder, wie sie im römischen Gesetzbuch« Vorlagen, ableitete; manchedeutsche Statutarrechte liefern noch den Nachweis, daß, ungeachtet der immer allgemeinergewordenen Geltendmachung des römischen Rechts in Deutschland, man in einigen Ge-genden das deutsche Princip des Ausschlusses Unehelichgeborner von Ehrenstellen wie vonerbrechtlichen Ansprüchen bezüglich der bürgerlichen wie der Lehensuccession festhielt; inden meisten deutschen Staaten jedoch gewannen die fremden Rechte die Oberhand; die ge-meinrechtliche Praxis eignete sich die Humanitätsrücksichten, welche das römische Kaiser-recht für die aus der Concubinatsverbindung Entsprossenen hegte, — des Umstandes un-geachtet, daß das Concubinatsleben längst in Deutschland verboten war — an, und das