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Unfähigkeit zur Regierung.
rin — wenn auch die juristische Consequenz dafür angerufen werden kann — doch jeden-falls eine Härte liegen würde, wie fle der nothwendigen Achtung des Legitimitätsprincipesdurch das Volk niemals förderlich sein kann. — II. Von dem Zustande der absolutenund relativen Regierungsunfähigkeit sind aber genau solche Zustände zu unterscheiden,durch welche dem Souverän die Ausübung seiner Herrscherrechte und Regentenpflichtennur ers chw ert ist. Hierher sind regelmäßig die körperlichen Mängel, wie Blindheit unddergleichen, Altersschwäche und sonstige körperliche Leiden, auch wohl eine hierdurch be-dingte geistige Schwäche, welche noch nicht in vollen Blödsinn übergegangen ist, zu rechnen.Unter solchen Umständen kann es sich weder um einen definitiven noch um einen interimisti-schen Ausschluß des Souveräns oder Thronfolgers von der Regierung, d. h. weder um dieEröffnung der legitimen Thronfolge noch um die Anordnung einer Regentschaft handeln,sondern hier ist hinreichend, daß auf andere Art für eine genügende Unterstützung desSou-veräns bei der Regierung gesorgt wird. Dies kann nach Umständen entweder durch dieAnordnung von besonderen Solennitäten zur Verhütung eines möglichen Unterschleifesbei den Erlassen und Ausfertigungen des Souveräns, oder auch in bedenklicheren Fällendurch di« Erklärung der nächsten präsumtiven Thronerben als Mitregenten geschehen,welche Anordnungen aber sämmtlich von dem Souveräne selbst auszugehen haben und so-mit als ein — wenngleich durch die Umstande dringend gebotener — freier Act seineseigenen Willens erscheinen und eben daher im Interesse des monarchischen Principes denVorzug vor der Anordnung einer Regentschaft oder vollends vor einer absoluten Unfähig-keitserklärung verdienen. — III. Das Urtheil darüber, ob eine Behinderung deS Sou-veräns oder Thronfolgers an der ordnungsmäßigen Führung der Regierung Statt findeund in welchem Grade dies der Fall sei, steht im Zweifel — insofern der Souverän nichtselbst seine Behinderung erklärt, wie z. B. im Falle einer beabsichtigten längeren Abwesen-beit — den Agnaten als Familienangelegenheit des regierenden Hauses zu. DieserGrundsatz ist schon in dem carolingischen Hausgesetze (errichtet von Ludwig dem Frommen817; beiPertz, Hlonum. 6erm. 1-oAg. D. I. p. 199) ausgesprochen und seitdem nichtnur durch das Herkommen in den deutschen Fürstenhäusern bestätigt, sondern zuletzt auchnoch durch den Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 2. December 1830, diebedenklichen Verhältnisse in der Regierung des Herzogthumes Braunschweig betreffend,anerkannt worden. Wo Parlamente oder Landstände bestehen, ist jedoch, wenn diesenicht selbst als der Beschwerde führende Theil erscheinen, die Zustimmung derselben zueinem Beschlüsse der Agnaten, welcher eine Unläbigkeit zur Regierung aussprechen sollte,schon der Natur der constitutionellen und ständischen Verfassung gemäß nothwendig, dajede solche Erklärung der Agnaten mehr oder minder eine Abänderung in der Handhabungdes Successionsgesetzes in sich schließt, welches stets zu den qrundverfassungsmäßigen In-stitutionen des Staates zu rechnen ist. Auch ist die ständische Zustimmung schon darumvon wesentlicher Bedeutung, damit nicht durch Jntriguen einer Hofpartei eine Verletzungder wohlbegründeten Rechte des Souveräns oder Thronfolgers bewirkt werden könne. Aucherkennen mehrere neue deutsche Becfaffungsurkunden ausdrücklich das Mitwirkungsrechtder Stände bei der Errichtung einer Regentschaft als wesentlich an. — IV. Jur Zeit desdeutschen Reiches konnte auch über die Unfähigkeit zur Landesregierung und über derenFolgen, besonders wenn sich dieselbe entweder durch gemeine Verbrechen oder durch Mis-brauch der Staatsgewalt beurkundet haben sollte (insofern in solchen Handlungen eineder Würde und den hohen Pflichten eines Regenten nicht entsprechende Gemüthsstim-mung, Denkweise und Charaktereigenthümlichkeit erkannt werden kann) — auch eineigentlicher Rechtsstreit vor den Reichsgerichten entstehen, wenn der Landesherr oderThronfolger dem Ausspruche der Agnaten sich nicht fügen wollte, oder die Stände sich be-schwert, oder den Zustand des Landes gefährdet glaubten, und die fürstlichen Agnatennicht einschreiten oder Abhilfe gewähren konnten oder wollten. Die Absetzung eines Für-sten als regierungsunfähig konnte aber in diesem Falle, nachdem vor den Reichsgerichtenverhandelt worden war, nur durch einen Beschluß des Reichstages selbst geschehen. Betder gegenwärtigen Verfassung Deutschlands steht zwar der deutschen Bundesversammlungeine solche richterliche Auctorität nicht zu: allein aus der völkerrechtlichen Stellung des