612 Unfähigkeit zur Regierung.
ken, wie Minderjährigkeit, Abwesenheit außer Landes, Kriegsgefangenschaft u- s. w., oderwo die Unheitbarkeit von körperlichen und geistigen Gebrechen noch nicht entschieden ist. 'Da in der Erbmonarchie ihrem Wesen nach das oberste Princip die Erhaltung der L eg i-timität, d. h. der regelmäßigen Thronfolgeordnung und des jeweiligen, dadurch zumThrone gelangten Souveräns bei seiner Regierung, sein muß, so kann ein solcher Fall, soviele Jnconvenienzen auch die Gebrechlichkeit oder voraussichtlich vorübergehende Behinde-rung des Souveräns oder Thronfolgers für die Führung der Regierung haben mag, dochnie die wirkliche Eröffnung der Thronfolge begründen, sondern nur den Eintritt einer so- p-genannten Regentschaft oder Regierungsvormundschaft, d. h. der inte-rimistischen Regierung des nach dem relativ Unfähigen zunächst berufenen legitimenThronerben, welche diesem aber auch nach dem Geiste der Erbmonarchie von Rechtswegen(ipso jure) zufällt, wo nicht die specielle Verfassung positiv etwas Anderes festsetzt undetwa, wie mitunter im Falle der Minderjährigkeit des Thronerben, die Mutter oder,im Falle der Behinderung des Souveräns selbst, in gewissen Fällen die Gemahlin zurRegentschaft beruft (z. B. V.-U. v. Kurhessen tz. 7); oder nicht durch den Souveränselbst, in Voraussetzung einer zeitweisen Verhinderung seiner selbst oder des Thronerben,eine besondere Vorsorge für die interimistische Regierung getroffen worden ist, was in soweit für unbedingt statthaft erkannt werden muß, als nicht die specielle Landesverfassunghierin den Souverän besonders beschränkt, sei es in Bezug auf die zu substituirenden Per-sonen, oder hinsichtlich Vec Art und Weise der Errichtung der Regentschaft, insofern z. B.die nöthige Anordnung nach manchen Verfassungsurkunden nur durch ein förmliches Ge-zetz getroffen werden kann. (V.-U. v. Baiern. T. I>. §. 10 ff. u. v.Kurhessen §. 9.) —
Eine Aufzählung der einzelnen geistigen und körperlichen Gebrechen, welche eine absoluteRegierungsunfähigkeit begründen, ist auch in der Theorie um so weniger nöthig, als es einerein thatsächliche Frage (quaestio lacti) ist, ob ein Gebrechen in concreto von derBedeutung sei, daß es wirklich den Souverän oder Thronfolger an der Ausübung der ^Staatsgewalt und der Regentenpflichten behindert. Man kann daher als Gründe der ab-soluten Regierungsunfähigkeit wohl beispielsweise notorischen Blödsinn, Wahnsinn undRaserei anführen, wie dies auch die goldene Bulle gethan hat; man kann aber nicht un-bedingt Blindheit oder andere körperliche Gebrechen hierher zählen, sie müßten denn unterganz außerordentlichen Umständen in einem solchen Grade vorhanden sein, daß dadurchauch die geistige Thätigkeit des Souveräns vollständig gelähmt worden wäre, oder sie müß-ten, im Falle der Thronfolger von Geburt aus damit behaftet wäre, so bedeutend sein,daß ihm dadurch jede Vorstellung und Kenntniß von den socialen und politischen Verhält-nissen so wie jede Theilnahme an denselben unmöglich gemacht wäre. Man hat sichauch wohl, um Blindheit und ähnliche körperliche Gebrechen als absolute Unfähigkeits-gründ« zu charaklerisiren, darauf berufen, daß auch im gemeinen Lehnrechte diesen Ge-brechen eine solche Wirkung hinsichtlich der Lehnfolge beigelegt sei. Allein hierbei ist nichtnur übersehen, daß gerade diese Wirkung der körperlichen Mängel im gemeinen Lehnrechtedurchaus streitig und sogar im lairer k'cuclorum II. 36 der gegentheiligen Meinung desMailänder Schöffenhoses der Vorzug gegeben worden ist, sondern es kann auch überhauptheut zu Tage in Deutschland, wo keine Krone mehr nach Lehnrecht besessen wird, kein sol-cher, im äußersten Falle nur als lehenrechtlich anzuerkennender Grundsatz als maßgebendim Staatsrechte betrachtet werden. Die Erfahrung hat sogar gelehrt, daß öfters die sou-veränen Familien und die Stände selbst da, wo eine absolute Regierungsunfähigkeit hätte 'behauptet werden können, aus Rücksicht auf die vorerwähnte wesentliche Bedeutungdes Legilimitätsprincips in der Erbmonarchie und seine Aufrechthaltung, von einem sol-chen Ausspruche Umgang genommen und den Fall nur aus dem Gesichtspunkte der rela-tiven Regierungsunsähigkert oder gar nur der Erschwerung der Regierung durch ein kör-perliches Leiden behandelt haben, wie z. B. in dem Falle der Königin Juana (genannt dieWahnsinnige) in Spanien. Ein solches Verfahren empfiehlt sich aus Gründen der poli-tischen Zweckmäßigkeit besonders da, wo von dem Regierungsunfähigen noch legitime De-scendenz zu erwarten ist, welche durch die Erklärung der absoluten Regierungsunfähigkeitdesselben unverdienter Maßen (schon als Ungeborene) ausgeschlossen werden würden, wo-